Kindesunterhalt bei Ausbildungsabbruch Verwirkung Wegfall
Dazu hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt.
Ein Wechsel der Ausbildung ist unterhaltsrechtlich unbedenklich, wenn er aus sachlichen Gründen erfolgt und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist.
Die Gerichte berücksichtigen bei einer Entscheidung, dass jedem jungen Menschen zuzubilligen sei, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Eine Orientierungsphase ist daher zu akzeptieren. Das, um so mehr, je früher der Wechsel erfolgt.
Bei einem Studium ist ein Wechsel ohne Zustimmung des Unterhaltsverpflichteten allerdings höchstens noch im 3. Semester möglich, nicht mehr in der 2. Studienhälfte.
Kommt es wie so oft zu Grenzfällen z.B. Ausbildungsabbruch nach 18 Monaten prüft das Gericht daher, ob die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf weiteren Ausbildungsunterhalt unbillig wäre.
Wolfgang Bramer Fachanwalt für Familienrecht Bonn Wegfall Kindesunterhalt Abbruch der Ausbildung Ausbildungsunterbrechung
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