Spesen - Einkommen im Unterhaltsrecht?
Wie ist zu verfahren, wenn ein Nachweis über die Verwendung nicht erbracht werden kann oder wird?
Man hilft sich mit einer Berücksichtigung als Einkommen zu einem Drittel, zuletzt BGH 09.07.2014 - XII ZB 661/12
Macht der Antragsgegner (Unterhaltsverpflichteter) keine Anaben dazu, wofür er die Spesen erhalte, ist dies auch nicht den Lohnabrechnungen hinreichend zu entnehmen, muss er sich die "übrigen effektiven Spesen" zu einem Drittel anrechnen lassen.
Weitere Folge? damit fällt der Ansatz von berufsbedingten Aufwendungen auch weg, weil diese durch den nicht als Einnahmen angerechneten Teil der vom AG gewährten Spesen (das übrige 2/3) abgedeckt sei.
Fragen dazu? Wolfgang Bramer - Fachanwalt Familienrecht Bonn Rechtsanwalt
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