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Der Betreuungsunterhalt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Die gesetzliche Regelung dazu ist eindeutig. Über einen Zeitraum von 3 Jahren schuldet der Mann diesen Unterhalt. Die Frau kann sich um den Säugling bzw. das Kleinkind kümmern und muss nicht arbeiten, vorausgesetzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten lässt hohe Unterhaltszahlung überhaupt zu.

Erstaunlicherweise konnte man nach der Gesetzesänderung ein erhöhtes Interesse der Zahlväter an einem Wechselmodell (Umgangsrecht zur Hälfte) oder zumindest an einem erweiterten Umgang vermerken. Werden plötzlich die Männer verantwortungsbewusster als früher?

Natürlich nicht - die überwiegende Zahl dieser Versuche hat rein finanzielle Interessen - es hat einen unterhaltsbezogenen Hintergrund, denn die Unterhaltsberechtigung vermindert sich, wenn ein Elternteil das Kind nur teilweise betreut und unter Umständen wegfällt, wenn man 50 : 50 betreut.

Die gleiche Interessenlage steht oft hinter dem Wunsch nach Erweiterung des Umgangs.

Väter nichtehelicher Kinder, die sich Gedanken in diese Richtung machen, sollten folgendes beachten:

Nichteheliche Kinder sind a) Ergebnis einer spontanen Nacht b) Ergebnis einer weiblichen Planung mit Versorgungsabsicht c) Ergebnis einer längeren Beziehung ohne amtliche Bindung

a) und b) haben selten einen harmonischen Hintergrund, so dass nach Fehlschlag die Mütter oft keinerlei Interesse an einem weiteren Kontakt zu dem Erzeuger haben. Fehlt es aber schon an dieser Basis, dürfte ein Umgangsrecht so mit Stress und Spannung verbunden sein, dass es kaum zum Wohle des Kindes ausfällt. Kein Familiengericht wird hier der Frau das Umgangsrecht aufzwingen.

Die Chancen der taktisch vorgehenden Männer dürfte bei Null liegen.

Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Bonn


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