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Mandanteninfo zum Familienrecht allgemein

Im Familienrecht heißt es nicht "Klage" oder "Prozeß" und bei einer Scheidung nicht Kläger/in und Beklagte/r. Beantragt wird auch nicht mehr eine Prozesskostenhilfe und die familiengerichtliche Entscheidung ist kein Urteil. Mit dieser Begriffswahl – Scheidungsverfahren, Antragsteller/in und Antragsgegner/in, Verfahrenskostenhilfe und Scheidungsbeschluß – wird eine grundsätzliche Einstellung des Familiengerichtes hervorgehoben, die dem mitwirkenden Anwalt im Familienrecht (bis auf gelegentliche Ausnahmen) bei der Bearbeitung sehr entgegenkommt.

Das Familiengericht will unbedingt vermeiden, dass eine der zerstrittenen Parteien als Sieger oder Verlierer aus dem Gerichtssaal wankt und ist daher sehr darauf bedacht, einvernehmliche Vereinbarungen im Sinne einer gütlichen Einigung herbeizuführen.
Wer also erwartet, dass das Familiengericht den Ehepartner auf der anderen Seite runtermacht und streng angeht, wird enttäuscht.

Wie bei jedem Vergleich ist ein gewisses Nachgeben/Entgegenkommen der Beteiligten erforderlich, was, je nach seelischer Verletzungs- und Gemütslage, einiges von den Probanden abverlangt.

Auch hier gilt eigentlich der Grundsatz: für Emotionen gibt es kein Geld - siehe dazu auch meine Ausführungen unter allgemeiner Information zum Ablauf eines Zivilprozesses -

Schriftsätze mit wüsten Beschimpfungen an die Adresse des Gegners sind nicht sachdienlich. Wenn ein Anwalt so schreibt dient das lediglich der Befriedigung und Beruhigung des eigenen Mandanten. Wir nennen das Mandantenpflege.
Da das Gericht also eine andere Absicht hat, schaden derartige Anwürfe eher und führen allenfalls zu einer Verfahrensverzögerung, (was aber durchaus auch mal Taktik sein kann).

Völliger Unsinn ist die immer wieder zu hörende und zu lesende Annahme von juristischen Laien, dass die begleitenden Anwälte und Anwältinnen die Scheidungsauseinandersetzung schüren und anfeuern würden, um damit mehr Honorar zu machen.

Dann wären sie schön dumm, denn das Honorar richtet sich nach dem von dem Gericht am Ende der Verhandlung bestimmten Gegenstandswert und nicht nach der Menge von geschriebenen Schriftsätzen. Ein Anwalt mit einer dicken Akte kann am Ende normalerweise genauso wenig abrechnen, wie der Kollege mit der dünnen Akte. Es geht nicht nach Papiergewicht und eine Erregungsgebühr kann auch nicht verdient werden.

Reichliche Schriftsatzwechsel mit dem Austausch von unfreundlich formulierten Argumenten, warum z.B. eine Unterhaltsberechnung falsch sei oder die Zugewinnermittelung fehlerhaft wäre, sind Normalität.
Ufert eine familienrechtliche Sache aber mal richtig aus, kann der Anwalt allerdings mit der Erhöhung der Gebühren nach der RVG reagieren. Das muss dann gut begründet werden und betrifft nur die außergerichtliche Tätigkeit.

Im übrigen gibt es nicht nervigeres, als einen aufgebracht quengelnden Mandanten/in, der/die den Anwalt am Telefon oder in einer Besprechung endlos zutextet, mit breitesten und besonders empörten Schilderungen, was dann und dann mal wieder passiert sei, immer verknüpft mit der Forderung, den/die einst geliebte/n Ex-Partner/in mit dem verbalen Klappspaten zu erschlagen.

Jeder regelmäßig mit Familienrecht befasste Beteiligte wird sich also bemühen, mit einem gewissen Verständnis für die individuelle Situation des Mandanten, diesen herunterzufahren, zu beruhigen und emotional wieder aufzurichten.

Im Gegensatz zum Zivilprozess, der in Deutschland auf Verfahrensbeschleunigung ausgerichtet ist, wird man im Familienrecht selten unter Druck gesetzt z.B. durch gerichtliche Fristen. Man kann fast zu jedem Zeitpunkt des laufenden Verfahrens noch zur Sache vortragen, Unterlagen vorlegen, neue Berechnung unterbreiten, Angaben korrigieren etc., ohne Nachteile dadurch zu erleiden.

Während man im Zivilprozess grundsätzlich in der Gefahr schwebt, mit verspätetem Vorbringen abgesägt zu werden, läuft das vor dem Familiengericht sehr viel lockerer ab.

Bis auf dringend zu regelnde Verfahrensanträge (meist Kindschafts- bzw. Unterhaltssachen) setzt das Familiengericht gerne auch auf Zeit. Das Verfahren zieht sich also, wie ein Kaugummi.

Dahinter steckt eine Erfahrung der Richter/innen: viele derbe Streitereien fallen plötzlich in sich zusammen, weil z.B. die frustrierte und verlassene Ehefrau einen neuen Tuppes (Mundart - sagt man hier im Rheinland so) kennengelernt hat, und jetzt plötzlich allzu gerne bereit ist, die bislang rigoros verweigerten Kinder am Wochenende zum Papa zu lassen.

Die lange Verfahrensdauer dient aber auch zur Beruhigung der Gemüter und das wiederum steht im Einklang mit der oben aufgeführten Gerichtstaktik eine Einvernehmlichkeit herbeizuführen, einen Kompromiss zu erzielen. Irgendwann gibt jede/r mal auf.
Die Paar-Beziehung ist natürlich ein für allem hin, aber in den meisten Fällen gilt es eine wichtige Eltern-Kind-Beziehung zu retten oder zu pflegen und die dauert ein Leben lang.

Keinen Gewinner und keinen Verlierer zu haben ist dabei unverzichtbar!

Selbstverständlich soll man andererseits mit Nachdruck seine persönlichen Interessen vertreten. Aber es sollte und muß zu jedem Verfahrensschritt immer wieder sorgfältig abgewogen werden, damit man nicht über das Ziel hinausschießt. Ein Münchner Anwaltskollege hat vor einigen Jahren in einem Magazinbeitrag formuliert: "ich habe immer wieder von Mandanten nach einem jahrelangen juristischen und gerichtlichen Tauziehen und unglaublichen Zankereien zu hören bekommen, dass Nervenbelastung, Energie-, Zeit- und Geldaufwand nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum schließlichen Endergebnis gestanden hätten".
Treffend zusammengefaßt:
"Wenn ich das vorher gewußt hätte, hätte ich besser früher/etwas nachgegeben und hätte mir das alles mit Sicherheit erspart".!!!
Ich meine diese Erfahrung spricht doch für sich.

Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt - Fachanwalt - Scheidungsanwalt - Familienrecht Bonn


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