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Der Gesetzgeber wollte wohl Ehepartner vor sich selbst und voreiligen Handlungen, z.B. nach einem handfesten Ehekrach o.ä., schützen und hat als Hürde eine Frist für die Einreichung eines Scheidungsantrags aufgestellt.

Ein Jahr des Getrenntlebens nach einem Auszug aus der Ehewohnung gibt genügend Gelegenheit, die Trennungsabsicht zu überdenken. Getrenntleben kann man aber auch unter einem Dach, wenn man nicht mehr wie Eheleute zusammenlebt und sich nicht mehr gegenseitig versorgt (getrennt von Tisch und Bett). Die Zimmer werden aufgeteilt und man lebt quasi wie in einer WG. Läßt man sich auf einen kurzen Versöhnungsversuch ein, wird das Trennungsjahr nicht unterbrochen – kurzer Versuch des Zusammenlebens wohlgemerkt!

Welches Problem ergibt sich aus der zeitlichen Anforderung?

Die Bestimmung des Zeitpunkts, wann genau die Trennung herbeigeführt worden ist!
- da war nämlich niemand dabei, keiner hat es gehört oder mitbekommen. Es passiert zu Hause und in den Bettkasten kann niemand hineinschauen.

Der Unterhaltsberechtigte zieht hieraus oft konkrete Vorteile, wenn es um den Trennungsunterhalt geht. Der wird grundsätzlich bei einer Einkommensdifferenz geschuldet und ist eigentlich nur durch die Rechtskraft der Scheidung nach einem mehr oder weniger langen Gerichtsverfahren beschränkt.
Ein Unterhaltsberechtigter, der befürchten muss, mangels ehebedingter Nachteile, später keinen nachehelichen Unterhalt zu erhalten, wird konsequenterweise versuchen, die Trennungszeit zu manipulieren und dann das Scheidungsverfahren in die Länge ziehen.

Was tun, wenn man etwas derartiges zu befüchten hat?

Man sollte die Trennung dokumentieren! Ein Anwaltschreiben mit dem Hinweis auf das Trennungsdatum nach einem Beratungsgespräch ist am sinnvollsten.
Der persönliche Auszug verbunden mit einem Einwurfeinschreiben mit dem formlosen Inhalt "das war`s und zwar ab jetzt" geht auch.
Hat man etwas derartig "Offizielles" kommt der Andere normalerweise erst gar nicht auf die Idee, zu bestreiten.

Trennung in Bonn
Kann man auch spontan und sofort geschieden werden?
Ja, das ist allerdings schwierig, geht aber in besonderen Einzelfällen: siehe Boris und Babs Becker durch das Familiengericht München. Die Gerichte müssen dazu einen besonderen Härtefall erkennen und im Einzelfall abwägen und entscheiden, ob man das Trennungsjahr nicht doch einhalten muß. Es ist klar, dass die belastende Trennungssituation für viele Mandanten/innen immer einen Härtefall darstellt, den manche/r kaum aushält. Diese Belastung ist aber nicht gemeint. Extreme Misshandlungen, Prostitution, massive Nötigung/Beleidigung und stalking, Gefängnisaufenthalt nach Polizeieinsatz in der Ehewohnung, Druck der Öffentlichkeit bei Prominenten-Ehen etc. können solche Härtefälle sein.

Tipp: Wird der Ehemann von der Polizei verhaftet und verschwindet für Jahre in der Justizvollzugsanstalt, ist damit nicht automatisch die Trennung im familienrechtlichen Sinn ausgelöst. Am besten schreit man dem Abgeführten im Hausflur noch nach: "ich lebe ab jetzt von dir getrennt!" und sichert sich danach ab, dass die neugierigen Hausbewohner das auch später bezeugen können.

Rechtsanwalt Wolfgang Bramer Anwalt Fachanwalt Familienrecht Scheidungsrecht Bonn


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