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Kindesumgang erzwingen! - geht das?

So manche Alleinerziehende wünscht sich die regelmäßige Entlastung in der Kindeserziehung, wenn der Kindesvater die gemeinsamen Kinder am Wochenende abholt und am Sonntagabend wieder abgibt.

Leider kann man das auch gerichtlich nicht erzwingen, wenn der Erzeuger partout nicht will und sich verweigert.

Man kann und sollte natürlich versuchen, über eine Verhandlung vor dem Famiiengericht unter Einschaltung des Jugendamtes bei dem Kindesvater Einsicht zu erreichen, dass der Umgang für das Kindeswohl unglaublich wichtig ist und andernfalls die Erziehungsziele zumindest gefährdet sein können.

Sehr oft funktioniert das dann auch und die Gegenseite zeigt sich einsichtig. Die erzielte Vereinbarung wird dann in einem gerichtlichen Beschluß zusammengefaßt, nach dem man sich richten soll.

Was aber tun, wenn der Kindesvater das zwar abgenickt hat, dann aber doch nicht erscheint?

Ich habe in der Beratung schon immer darauf hingewiesen, dass ein derartiger Beschluß nicht vollstreckbar ist. Man kann keinen Gerichtsvollzieher vorbeischicken, der den Kindesvater zwingt.

In einem Fall, den das OLG Hamm jetzt aktuell beurteilt hat, hat das Familiengericht es auf Antrag der Kindesmutter mit der Anordnung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung versucht. Jedes mal ein paar Hundert Euro, quasi als Druckmittel.

Das ist dann aber in der Beschwerdeinstanz gescheitert.

Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 106 F 103/16
Schlagworte:
Ordnungsmittel wegen Nichtausübung des Umgangs
Normen:
FamFG § 89 Abs.1
Leitsätze:

Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil scheitert in der Regel daran, dass der so erzwungene Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl dient und deshalb der mit der Festsetzung bewirkte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des umgangsunwilligen Elternteils nicht gerechtfertigt ist.

Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen:
6 WF 179/17



Eingestellt am 09.10.2017 von W. Bramer
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