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Scheidung verhindern! - geht das?

Wird ein Ehegatte von seinem Partner/in mit einem Scheidungsantrag überzogen, kann er/sie dem Gericht formlos mitteilen, dass man an einer Scheidung kein Interesse habe und nicht zustimmen werde,

Man muss dann aber damit rechnen, dass das Familiengericht, z.B. hier in Bonn, erst einmal völlig unbeeindruckt das Verfahren fortführt und die Verbundsache Versorgungsausgleich einleitet. So ein Scheidungsantrag kommt nämlich selten aus heiterem Himmel. Sperrt man sich dann, hilft das Familiengericht nach ersten Hinweisen mit Androhung eines Ordnungsgeldbeschlusses dem Mitwirken nach.

Liegen mit den irgendwann erteilten Auskünften der Altersversorger/Rententräger abschließend die Voraussetzungen für die formale Scheidung vor, wird erneut Druck aufgebaut. Das Gericht lädt zur mündlichen Verhandlung und Anhörung der Parteien. Dann erwartet den Scheidungsunwilligen psychologischer Druck, weil Unverständnis geäußert wird, dass der Trennungswunsch des wild entschlossenen Partners nicht akzeptiert wird.

Halten Sie auch das eisern durch, wird das Familiengericht die Anhörung durchführen und die Parteien nach Hause schicken. Entweder folgt dann später zu einem bestimmten Datum eine erneute Verhandlung, oder das Gericht entscheidet selbst im schriftlichen Verfahren und erläßt den Scheidungsbeschluss.

Das Gericht in Bonn orientiert sich an der Angabe der Parteien über den Trennungszeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren wird gesetzlich unwiderleglich vermutet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zerrüttet ist. Eine weitere Begründung für die Scheidung ist nicht erforderlich. Ein Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
Verhindern kann man die Scheidung also auf Dauer nicht.
Lesen Sie weiter zum Thema Abweisung eines Scheidungsantrags wegen schwerer Härte
Haben Sie Fragen dazu? Wenden Sie sich an Herrn Wolfgang Bramer in Bonn - Anwalt - Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Scheidungsrecht

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