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Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Das sind die Probleme!

- Auseinandersetzung von Anschaffungen,
- Ausgleich von Investitionen,
- Klärung der Schuldentilgung,
- Bewältigung von Kreditforderungen,
- Klärung von sonstigen Leistungen einschliesslich - persönlicher Arbeitsleistungen für den/die Ex

In Zeiten von glücklicher Gemeinsamkeit herrschen Grosszügigkeit und Entgegenkommen, Vertrauen und Geborgenheit. Dieses angenehme Klima führt dazu, dass nicht Buch geführt oder Belege gesammelt werden. Keiner kommt auf die Idee, dass der andere vielleicht später einmal ein/e bestgehasste/r Ex ist, der/m man alles Schlechte dieser Welt wünscht. Mangels klarer schriftlicher Regelungen ist der Streit vorprogrammiert.

Die Ernüchterung und die Wut sind noch grösser, wenn der andere einen richtig hängen lässt und man seinem Geld und seinen persönlichen Sachen hinterherlaufen muss, weil man sich auf folgendes eingelassen hat:

. Schuldentilgung für den anderen
. man hat zusammen einen Kredit aufgenommen, der noch nicht abbezahlt ist
. man hat Möbel und Hausrat angeschafft und alles oder den grössten Teil bezahlt
. man hat für das Geschäft, das Unternehmen, die Firma des anderen erhebliche persönliche Arbeitsleistungen erbracht
. man hat die Eigentumswohnung des anderen renoviert oder sein/ihr Haus ausgebaut
. man hat dem anderen Geld gegeben (fristlose Darlehen ohne Zinsen)
. man hat von Verwandten Geldzuwendungen erhalten um ein Hausgrundstück, einen Pkw des anderen zu finanzieren
und dergleichen mehr…

Bis vor einigen Jahren sah es für den benachteiligten Lebenspartner düster aus, weil man keine Hilfe von den Gerichten bekamen. Die standen nämlich auf dem Standpunkt, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft eine unverbindliche Angelegenheit von zwei Menschen war. Die Gerichte hatten auch kein Verständnis bzw. Lust, die Fehler des Paares auszubügeln. Dass hier sehr oft junge Leute betroffen waren, die noch nicht viel Erfahrung damit hatten, ihre persönlichen Sachen ordentlich zu führen und zu verwalten, war den Gerichten auch egal.

Aber es gibt Hoffnung: Im Jahre 2008 erfolgte ein Schwenk, weil plötzlich Familiengerichte (vorher waren die Amts- und Landgerichte zuständig) damit befasst waren. Um genau zu sein, die höchstrichterliche Rechtsprechung wurde nicht mehr von dem Senat für Gesellschaftsrecht, sondern dem Senat für Familienrecht übernommen. Das führte über die Zeit zu einer weitestgehenden Angleichung an die Auseinandersetzung von Eheleuten.

Eines hat sich aber immer noch nicht geändert: Man muss beweisen, was man will!

Und man bekommt nicht alles auseinandergedröselt. Es gilt wie im Eheleben der Satz, dass aus einem Topf gewirtschaftet wird und dass es sich verbietet, nachher zu fragen, wer den Topf wie gefüllt hat. Das bedeutet:
. Alles, was für das tägliche Zusammenleben geleistet wurde und im Rahmen des Zusammenlebens üblich und einleuchtend ist, fällt weg. Kein Anspruch

Sonstige Leistungen mit der Absicht wirtschaftlichen Wert zu schaffen müssen unterschieden werden von Leistungen, an denen der andere aber zumindest erkennbar teilhaben wollte.
Ein Anspruch auf Ausgleich kommt in beiden Fällen aber nach juristisch unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen in Betracht.

In der ersten Variante kann man einen Vertragsabschluss durch das gemeinsame (schlüssige) Handeln unterstellen.
. Rückabwicklung von nennenswerten Arbeitsleistungen oder von Vermögenszuwendungen richtet sich nach dem BGB, so, als ob man eine Gesellschaft gegründet hätte um damit etwas zu erreichen.
. Rückabwicklung nach der zweiten Variante ergibt sich aus dem Recht über die ungerechtfertigte Bereicherung

Beweisprobleme können dazu führen, dass man noch nicht einmal eine Zweckabsicht der gemeinsamen Aktivitäten und Absichten aufzeigen kann. Dann hilft die neue Rechtsprechung mit den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Diese zumindest ist aus dem Lebenssachverhalt darstellbar. Das Gericht beurteilt dann, ob dem Leistenden die Aufrecherhaltung der durch seine Zuwendung geschaffenen Vermögenslage nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

Begehrt einer der Partner Kompensation für umfangreiche Arbeitsleistungen konstruieren die Juristen einen stillschweigend geschlossenen Kooperationsvertrag. Vorsichtig muss man dann aber bei der Beurteilung und Einschätzung des Wertes seiner Arbeitsleistung sein. Je nachdem kann das Schätzergebnis des Gerichtes, wie eine Stunde auszugleichen ist, sehr ernüchternd sein. Hier darf man also nicht zu hoch pokern.

Beliebtes Diskussionsthema ist dazu der handwerkliche Einsatz in einem Haus, Garten oder einer Eigentumswohnung.
Um eines kommt man in diesen Fällen aber auch nicht herum: man muss beweisen, wie viele Stunden man aufgewendet hat.

Wer alleine gearbeitet hat, hat z.B. keinen Zeugen.
Wer mit mehreren zusammengearbeitet hat, kann diese heranziehen.
Geht da gar nichts, kann man einen Sachverständigen schätzen lassen, wie viel Zeit für ein Gewerk üblicherweise aufgewandt werden muss. Aber auch hier gibt es Fallen: Der ambitionierte und handwerklich begabte Laie arbeitet gewöhnlich uneffektiver und langsamer als ein Profi-Handwerker

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