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Online-Scheidung

Fragen und Antworten zur Online-Scheidung

Spare ich durch die Scheidung via Internet Geld?

Die deutschen Rechtsanwälte/innen rechnen nach einer Gebührentabelle des RVG ab. Unterschreitungen sind nicht gestattet und werden von den Anwaltskammern und/oder Kollegen abgemahnt.
Da Online-Scheidungen meist einen einvernehmlichen Hintergrund haben, bietet die Bearbeitung durch den Anwalt für Familienrecht keine Besonderheiten oder Schwierigkeiten. Er setzt also die Mittelgebühr 1,2 für den Scheidungstermin und 1,3 für das Verfahren an. Da die Gebühren zwischen 0,3 und 3,0 liegen sieht man schon auf den ersten Blick, dass das am unteren Rand der Gebührenspanne liegt. Der Arbeitsaufwand ist für den Anwalt aber der gleiche, ob nach persönlicher Erstberatung oder dem Online-Scheidungsformular gearbeitet wird.
Die Mandanten haben allerdings Zeitersparnis (Terminsvereinbarung, Fahrtweg, Besprechung, Rückweg fallen weg) und das ist auch Geld wert.
Die Antwort lautet also jein.

Was kostet mich die Scheidung?

Im Durchschnitt offensichtlich weniger als die Bürger glauben. 60% der Scheidungen im Jahr werden über Verfahrenskostenhilfe/Prozeßostenhilfe abgewickelt. Im Durchschnitt konnten die Anwälte im Jahre 2021 bei ca. 400.000 Familiensachen im Jahr pro Anwalt ca. 1.100 € abrechnen.

Entscheidend ist aber immer der Einzelfall, wobei das Familiengericht das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Parteien addiert und daraus den sog. Gegenstandswert bestimmt. In dem RVG findet man dann rechts neben diesem Gegenstandswert die entsprechende Anwalts- bzw. Gerichtsgebühr. Mehr Information dazu bietet unsere Seite Scheidungskosten.

Hier noch ein schnelles Beispiel aus NRW: Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt. Die Eheleute haben monatlich netto Mann 2.200 EUR - Frau 1.400 EUR, zusammen 3.600 netto x 3 = 10.800 EUR ergibt einen Gegenstandswert => zu zahlen wären bei der Scheidung 267,00 EUR Gerichtskostenvorschuss, 267,00 EUR Scheidungsbeschlussgebühr und 1.981,35 EUR Anwaltskosten macht zusammen 2.515,35 EUR.

Kann ich auch Verfahrenskostenhilfe (Prozeßkostenhilfe PKH) bekommen?

Das hängt von den Einkommensverhältnissen ab. Steht Ihnen so wenig Geld zur Verfügung, dass Sie kaum über die Runden kommen, z.B. bei Leistungsbezug ARGE, Job-Center-Bezug oder dem Sozialhilfesatz, prüft das Gericht einen PKH-Antrag daraufhin, ob Sie überhaupt selber die Gerichts- und Anwaltskosten zahlen müssen. Das prüfen wir für Sie.

Kann man sich per Internet zeitlich direkt scheiden lassen?

Das kommt darauf an. Im Prinzip schon, wenn die Eingangsfragen, meist nach einer längeren Überlegungs- und Trennungszeit sofort beantwortet werden konnten. In jedem Fall ist nämlich nach Trennung von Bett und Tisch ein Trennungsjahr einzuhalten. Information dazu auf unserer Seite Trennungsjahr. Das Internet bietet also keine Lösung für spontane Gefühlsausbrüche und Ehekrach.

Wie schnell geht eine Scheidung, wenn das Trennungsjahr vorbei ist?

Mit ein mehreren Monaten muß man schon rechnen. Faktoren, wie Arbeitsbelastung des Familiengerichts, der Versorgungsträger im Rahmen des Versorgungsausgleichs und, die für letzteres erforderliche, Mitarbeit der Scheidungsparteien bestimmen die Dauer des Verfahrens und können zu erheblichen Verzögerungen führen.
Wer einen Ehevertrag mit den wichtigsten Regelungen vorlegen kann, kommt meist sehr schnell zum Zug.
Ist die Ehezeit kürzer als 3 Jahre entfällt der Rentenausgleich und man hat in Wochenfrist einen Scheidungstermin.

Wann treffe ich meinen Anwalt?

Einmal - in der Scheidungsverhandlung, zu der Sie bitte Ihren Personalausweis mitbringen - Wichtig! Der Gerichtstermin läuft übrigens recht nüchtern ab und bietet keinen Grund zur Aufregung. Da die Internet-Scheidung von Menschen bevorzugt wird, die sich über ihre Sache im Klaren sind, wird aus der formalen Trennung quasi ein Behördengang. Einen Monat nach der Zustellung des Scheidungspapieres ist das Urteil rechtskräftig und einer neuen Bindung steht nichts mehr im Weg - außer vielleicht eine Erfahrung.

Wie kann ich mich sonst noch informieren?

Wir haben auf unserer Homepage Informationen zu den wichtigsten und häufigsten Fragen zusammengestellt. Aber machen wir uns nichts vor! Sie haben nichts von einem geballten Kommentar voller juristischer Feinheiten - der von juristisch gebildeten Kritikern der Home-Page vielleicht als gelungene und übersichtliche Informations-Plattform bezeichnet würde. Sie wären schnell überfordert. Selbst im Familienrecht erfahrene Anwälte müssen zusätzlich lernen um z.B. Fachanwalt/in für Familienrecht zu werden und sich im übrigen ständig auf dem Laufenden halten. Dazu zwingt sie der enorme Umfang des Familienrechts und die ständig neue Rechtsprechung der Gerichte.
Aus diesem Grunde ist unsere Info-Seite kurz und hat nur den Sinn und Zweck, Ihnen die Begriffe geläufig zu machen.
Haben Sie weitere Fragen, stehen wir selbstverständlich auch gerne telefonisch zu den üblichen Bürozeiten zur Verfügung. Es handelt sich dabei nicht um eine Anwalt-Hotline, und kostet nur die üblichen Telefongebühren.

Was muß ich erledigen?

Rufen Sie per Mausklick das Scheidungsformular auf. Klicken Sie die Optionen die für Sie in Betracht kommen an, oder füllen Sie die Spalte entsprechend aus. Die Felder sind selbstverständlich und dürften Ihnen keine Schwierigkeiten bereiten. Anhand Ihrer Angaben erstellen wir einen Entwurf, den Sie zur Überprüfung übermittelt bekommen. Erst wenn alles in Ordnung ist und Sie Ihr Einverständnis signalisieren, stellen wir den Scheidungs-Antrag bei dem zuständigen Familiengericht.

Wir benötigen in jedem Fall zwei Unterlagen und eine Vollmacht.

  • Kopie der Heiratsurkunde
  • Kopie der Geburtsurkunde der Kinder
Wenn Sie kein Fax haben klicken Sie hierzu: "Freiumschlag anfordern" an. Sie erhalten dann von uns einen frankierten Umschlag mit Adressfeld, mit dem Sie die Kopien ohne Aufwand per Post an uns übersenden können. Drucken Sie die Vollmacht für das Scheidungsverfahren aus und fügen Sie es unterschrieben ebenfalls bei.

Was ist wenn das Familienbuch/Stammbuch nicht zu finden ist oder nicht herausgegeben wird?

Dann können Sie sich ohne Probleme bei dem zuständigen Standesamt Ihres Wohnsitzes eine Abschrift besorgen.

Vollmacht

Es ist üblich, dass einem Anwalt für die Berechtigung in fremdem Namen tätig zu werden, eine schriftliche Vollmacht erteilt wird. Diese Vollmacht ist allgemein gehalten, bezieht sich aber aufgrund des Verwendungszwecks "Familienrecht Scheidung" nur auf diese Tätigkeiten und kann nicht anderweitig verwendet werden. Die Vollmacht ist jederzeit widerrufbar, wie auch das Mandat, das zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gekündigt werden kann.

Laden Sie bitte die Vollmacht herunter und drucken Sie sie aus. Tragen Sie Ort und Datum ein und unterzeichnen Sie. Senden Sie uns die Vollmacht mit den Kopien von Heirats- und Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern für unsere Akten zu oder scannen Sie sie ein und versenden Sie per email. Das ist alles.

Hier können Sie die Vollmacht herunterladen:

Download Vollmacht als PDF -Datei
Speichern Öffnen Vollmacht.pdf (11,09 kb)

Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Oxfordstrasse 10
53111 Bonn

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr


Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
Fax: +49 (0)228 / 9 69 14 16
Mail: rabramer@web.de


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