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Mandanteninfo zum Zivilprozeß allgemein

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
für das Vertrauen, das Sie uns mit Ihrer Bitte um Beratung entgegenbringen, dürfen wir uns bedanken. Wir möchten Ihnen hiermit zu unserem Beratungsgespräch einige Informationen über den Verlauf eines Zivilprozesses geben und typische Fragen dazu beantworten.

Gerichtskosten

Lassen sich Ihre Probleme nicht außergerichtlich durch Verhandlungen oder Mahnungen lösen, kann ein Zivilgericht zur Klärung oder Problemlösung eingeschaltet werden.

Die Gerichtskosten werden unmittelbar nach Eingang der Klage bei dem Gericht persönlich bei dem Kläger mit einer Kostenrechnung der Gerichtskasse angefordert. Das erfolgt automatisch und hat nichts mit einer Einschätzung des Gerichts zu tun, ob die Klage Erfolg hat oder nicht. Viele Mandanten verstehen das nicht und werden durch die Rechnung aufgeschreckt. Sie gehen davon aus, dass der verklagte Gegner ja eigentlich alles zahlen müsse und melden sich dann verstört oder aufgebracht bei uns. Darüber entscheidet letztlich am Ende aber nur der Prozesserfolg meist nach einer mündlichen Verhandlung.
Zahlen Sie also nach Erhalt der Gerichtskostenrechnung unverzüglich bei der Gerichtskasse ein, weil erst nach Zahlungseingang die Klage dem Gegner zugestellt wird und damit „rechtshängig“ wird.

Verfahrensdauer

Nach Erhalt der Klageschrift wird auf der Geschäftsstelle eine Akte angelegt (1 – 2 Wochen) und dann die Gerichtskasse angewiesen, die Gerichtskosten einzutreiben. Erst wenn der Kläger gezahlt hat, wird die Gerichtsgeschäftsstelle die Klageschrift an den Gegner postalisch zustellen (1 – 2 Wochen). Diesem werden sofort mit einem Schreiben zwei Fristen gesetzt. 2 Wochen kann er sich nach Zugang überlegen, ob er sich melden und überhaupt wehren will und weitere 2 Wochen hat er Zeit nachzudenken, womit er die Gegenwehr - also seinen Antrag auf Klageabweisung - begründet (insgesamt also 4 Wochen). Soweit, die erste zeitliche Einschätzung. Hier bestehen also schon drei Verzögerungsmöglichkeiten: 1. Der Kläger zahlt selbst erst verspätet. 2. Die Geschäftsstelle lässt die Sache liegen. 3. Der Beklagte bittet aus bestimmten Gründen um Fristverlängerung.
Ab diesem Zeitpunkt ist dann überhaupt keine sichere Prognose mehr möglich, wie lange der Prozess voraussichtlich dauern wird. Beantragt der Beklagte mit einer Begründung die Klageabweisung, bekommt der Kläger wiederum Gelegenheit seinerseits darauf zu erwidern (3 Wochen),dann der Beklagte (3 Wochen) – dann der Kläger (3 Wochen) usw….. – bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine der Parteien die Geduld verliert und die Sache für ausgeschrieben erklärt oder wenn auch dem Gericht klar wird, dass nichts Vernünftiges mehr von den Beteiligten kommt.
Erst dann wird das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumen und dazu Termin festsetzen.
Im Schnitt dauert das in Bonn zwischen 2 bis 4 Monaten (Köln 3 – 5 Monate). Das aber ist in jedem Fall noch zügig im Vergleich mit anderen europäischen Ländern (Italien und Spanien 1 – 3 Jahre, Portugal 1 – 2 Jahre usw.). Das liegt auch daran, dass die deutschen Gerichte die Möglichkeit haben, die Beteiligten unter Druck zu setzen, weil ab einer bestimmten besonders gesetzten Frist, kein weiterer Vortrag oder Erklärungen der Parteien mehr zugelassen und danach als verspätet abgewiesen wird.
Das Stichwort ist "Beschleunigungsgrundsatz".

Anwälte haben übrigens die Möglichkeit der taktischen Verzögerung. Krankheit des Mandanten, Terminsüberschneidungen mit bereits feststehenden Gerichtsterminen, Urlaub, geschäftsbedingte Kanzleiabwesenheit sind Gründe und ermöglichen eine Verschiebung der Gerichtsverhandlung auf Antrag.
Anwälte und Kläger haben andererseits selber kein Mittel um Druck zu machen, zu beschleunigen, z.B. durch Anruf bei Gericht. Im Gegenteil! man verärgert das Gericht unter Umständen. Es gibt nämlich auch faule und/oder überlastete Richter/innen, kranke Richter/innen, nicht zu vergessen: Urlaub oder krankheitsbedingte Ausfälle von Mitarbeitern der meist überlasteten Geschäftsstellen.

Der Erste (große) Irrtum

Recht haben und Recht bekommen ist ein Schlagwort. Dafür gibt es aber einfache Gründe. Man hat Recht, kann es aber nicht beweisen. Kläger und Beklagter sind Parteien des Verfahrens und beide persönlich kein Beweismittel. Sie können daher nicht in einem Zivilprozess für sich selbst günstig aussagen.
Was also auf keinen Fall geht und leider sehr häufig irrtümlich angenommen wird, ist die Meinung des Mandanten, dass man im Gerichtstermin mit der eigenen, lebhaften und treuherzigen Schilderung eines Geschehens, eines Lebenssachverhaltes oder seiner Geschichte den Prozess gewinnen kann. Auch wenn noch so plausibel und ehrlich erzählt wird, wie sich etwas zugetragen habe, so dass einem die menschliche Logik quasi aufdrängt, „dass das dann ja nur so gewesen oder passiert sein kann“ – wird man den Prozess verlieren, wenn kein Beweis dazu, also Zeuge/Foto/Urkunde/Schreiben etc., dem Gericht vorgetragen und vorgelegt wird. Es passiert also oft, dass der Kläger (ein ehrlicher und völlig unbescholtener Bürger, der sich noch nie etwas hat zu Schulde kommen lassen oder sonst wie auffällig geworden ist) sein Recht nicht bekommt, weil er es nicht beweisen konnte. Es passiert genauso oft, dass abgebrühte Gegner dreimal chemisch gereinigte Zeugen präsentieren, die mit entsprechenden vorbereiteten falschen Aussagen den Prozess zu ihren Gunsten drehen. Dagegen hilft dann auch der beste und teuerste Anwalt nichts, weil in Deutschland weder ein Lügendetektortest noch eine Bastonade (mittelalterliche Anhörungsform mittels Auspeitschen) zugelassen sind. Dann hat man schlichtweg Pech gehabt und muss mit dem Ergebnis zähneknirschend leben.

Was sind Beweismittel?

Beweismittel sind z.B. Verträge, Pläne, Urkunden, Zeugen (fremde Dritte, Freunde, Bekannte, auch die eigenen Angehörigen, sogar der/ie Ehemann/frau). Weiterhin Fotografien, Aufzeichnungen Dritter oder der Polizei, Gutachten, Atteste und Ortsbesichtigungen. Das Gericht verlangt immer ladungsfähige d.h. vollständige Anschriften von Zeugen mit Name, Vorname, Wohnort, Postleitzahl. Keine brauchbaren Zeugen sind der Knallzeuge oder der Zeuge vom Hörensagen.
Der typische Knallzeuge steht mit dem Rücken zum Unfallort – er kann also nichts beobachtet haben – und dreht sich erst dann um, wenn es hinter ihm zum Unfall gekommen ist,also geknallt hat (Knallzeuge eben)! Sie/Er sieht dann noch eine Radkappe herumkullern, schaut sich die rauchenden Trümmer an, und schließt dann messerscharf, was passiert sein könnte….. und meldet sich dann munter als Zeuge.
Der Zeuge vom Hörensagen war gar nicht selber dabei, und hat von dem zu beweisenden Geschehen von einem Beteiligten/Kläger/Beklagten oder einem anderen Dritten irgendetwas erzählt bekommen. Leider auch völlig unbrauchbar vor Gericht. Das kommt nämlich bei Befragung schnell heraus.

Wir werden oft gefragt: was bedeutet „Beweis: Sachverständigengutachten“ in der Klageschrift des Klägers oder im Klageabweisungsantrag des Beklagten?
Nun, wenn man den Gegner als Verursacher und Verantwortlichen eines Schadens sicher bewiesen hat (1. Hürde) kann man auch später noch weiteren Beweis antreten für den Hergang oder die Höhe und die Art z.B. des entstandenen Schadens (2. Hürde). Das erfolgt durch ein dann einzuholendes Sachverständigengutachten (medizinisches bei Arzthaftung, verkehrstechnisches bei Verkehrsunfällen, bausachverständiges bei Baumängeln). Das geht natürlich in`s Blaue, weil das Gutachten ja noch gar nicht existiert. Die Anwälte schreiben dann trotzdem
Beweis: Sachverständigengutachten. Richtig wäre zu formulieren: noch einzuholendes Sachverständigengutachten.

Der Zweite (große) Irrtum

Es gilt der Grundsatz vor Gericht: „für Emotionen gibt es kein Geld“. Man kann es sich daher zu jedem Stand der Auseinandersetzung ersparen, den Gegner (oder am besten noch dessen Anwalt), persönlich anzumachen, und/oder seinen Ärger, Wut oder Enttäuschung in irgendeiner Form schriftlich auszudrücken. Man beeindruckt das Gericht auch nicht, wenn man diesem selbst oder über den eigenen Anwalt mitteilen lässt, was für eine miese/gefährliche/unerträgliche/boshafte/lügnerische/betrügerische Ratte der Gegner ist. Das Gericht beurteilt den Sachverhalt nur nach der o.a. Beweislage, und nicht danach, wer sich mehr ärgert oder wer in einem schlechteren Licht dargestellt wird. Leider sind viele Anwälte nicht immer in der Lage hier im Vorfeld der Mandantenberatung zu beschwichtigen und abzuwiegeln. Uneinsichtige Mandanten fühlen sich nämlich schnell schlecht beraten oder nicht ernst genommen, wenn der Anwalt nicht alles schreibt, was sie wollen oder was sie sonst noch auf dem Herzen haben. Eigentlich verständlich, denn man möchte ja nicht die Gelegenheit verpassen, um den Gegner in dem Gerichtsverfahren ordentlich fertig zu machen oder zumindest die Meinung zu geigen.
Das Gericht lässt sich dazu aber grundsätzlich nicht einspannen und auch nicht in Ihrem Sinne beeinflussen. Bedenken Sie bitte, es arbeitet tagein- tagaus stapelweise Aktenfälle ab. Ihr Fall ist so schnell vergessen, wie der letzte Wetterbericht.

Vergessen Sie auch nicht: es ist nie der Fall des gegnerischen Anwalts, sondern nur der seines Mandanten! Kommen Sie also nicht auf die Idee von diesem Anwalt zu verlangen, Ihren Gegner, also seinen eigenen Mandanten in Ihrem Sinne zurecht zu weisen oder gerade zu bügeln.
Was meinen Sie, wie oft wir schon den Mandantensatz gehört haben: „aber das muss der andere Anwalt doch merken, was das für ein Betrüger/Lump/Lügner/Abschaum ist“ „wieso vertritt er den denn weiter?“

Kosten des Verfahrens - Verfahrenskosten

Mit Beendigung eines Gerichtsverfahrens steht fest, ob der Prozeß gewonnen, verloren oder nur zum Teil Erfolg hatte. Dann trägt der Verlierer je nachdem die gesamten oder zumindest einen Teil der Kosten (Gerichts- und Anwaltkosten) des Gegners und natürlich seine eigenen.
Dazu wird ein Kostenantrag eingereicht. Ihr Anwalt kümmert sich darum. Das Gericht verrechnet daraufhin die bereits eingezahlten Gerichtskosten, Zeugenauslagen, Gutachterkosten etc. und ermittelt anhand des Urteils die Höhe, also wer noch wie viel an wen zu zahlen oder zu erstatten hat – Das Gericht erlässt dazu einen Beschluss, einen Titel, wie ein rechtskräftiges Urteil, aus dem nach 14 Tagen schon vorgegangen werden kann. Zahlt der verurteilte Gegner also nicht freiwillig, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Lesen Sie dazu bei Interesse die Hinweise im Mandanteninfo Forderungssachen

Anwaltskosten - Großer Irrtum Nummer drei

„Ich gewinne und mir entstehen keine Anwalts- und Gerichtskosten“! oder „Der Gegner ist schuld und muss alles bezahlen, ich übernehme keine Kosten“!!
Das Anwaltshonorar schuldet grundsätzlich erst einmal der Mandant, weil er Auftraggeber ist. Das gilt auch, wenn man den Prozeß voll gewonnen hat. Ist bei dem Schuldner/Gegner aber wegen einer Insolvenz/Pleite nichts zu holen, bleibt man auf den Kosten sitzen, es sei denn die eigene Rechtsschutzversicherung springt ein. Die Einstellung „holen Sie sich Ihr Honorar bei meinem Gegner, der hat schließlich verloren und deswegen zahle ich nichts“, ist also falsch.
Deutsche Anwälte arbeiten grundsätzlich nicht auf Erfolgsbasis. Damit wird zum Leidwesen der hiesigen Anwaltschaft verhindert, dass unter Umständen abstrus hohe Anwaltsrechnungen ausgestellt werden, wie z.B. in den Vereinigten Staaten.
Ein Beispiel dazu: ein deutscher Opferanwalt hatte das Glück in die Verhandlungen mit amerikanischen Juristen im Rahmen des jüdischen Opferausgleichs einbezogen zu werden. Die BRD zahlte letztlich über 5 Milliarden DM. Die Anwälte in den USA dürften davon die übliche Provision von ca. 20 – 30 % gezockt haben, also etwa 750 Millionen Dollar!!!!!!! Der Deutsche hat 4,3 Millionen DM bekommen. Immer noch ein üppiges Honorar, aber man beachte den Unterschied.
Abgerechnet wird hier zu Lande nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – Die Anwälte können also nicht nehmen, was sie wollen. Versucht wird es trotzdem und das hat einen Grund:
Anwälte sind immer wieder verblüfft, wie oft und mit welcher Ernsthaftigkeit Mandanten nach einer Erstberatung sich bedanken und davon ausgehen, dass die Beratung umsonst war. Das liegt neben Naivität zum größten Teil an dem Medienangebot in TV und Zeitung mit Rechtsberatung und Rechtstips aller Art, der kostenlosen Verbraucherberatung und billigen Telefonhotlines.

Anwälte sind zu Beginn eines neuen Mandats meist gar nicht in der Lage einzuschätzen, ob man den neuen Fall gewinnen oder abwehren kann, wie viel Honorar dabei herauskommt und ob der Mandant überhaupt bezahlen kann. Auch der Schwierigkeitsgrad und der Umfang der Tätigkeit, also der eigentliche Beratungsbedarf und Beratungsaufwand entwickelt sich logischerweise erst während einer oder mehrerer Besprechungen und nach Durchsicht von Unterlagen, Verträgen, Schreiben usw.
Entgegen einer verbreiteten Ansicht in der Bevölkerung sind Anwälte nämlich keine Hellseher, sonst würden alle lustige bunte Jacken tragen und in Fernsehshows viel Geld verdienen.
Der passende Spruch des Mandanten dazu lautet: „also, dass ich keine Chance hatte und dass ich dafür jetzt auch noch Geld bezahlen muss, hätten Sie mir sofort sagen müssen, dann wäre ich gar nicht erst zu Ihnen gekommen“! häh? – am besten wohl schon am Telefon vor der Terminsvereinbarung?
Glauben Sie uns, so einen Stuss haben wir leider schon öfters zu hören bekommen.
Abgebrühte oder beratungsresistente Mandanten sog. Anwaltstouristen, täuschen den Anwalt von Anfang an bewusst und wechseln plötzlich, wenn es um das Honorar geht.
Wie auch immer, der Anwalt hat seine Büroorganisation für den Besprechungstermin und seine Zeit geopfert und guckt jetzt in die Röhre. Geschätzt ca. 15 - 20 % der Beratungen können abschließend nicht abgerechnet werden. Da Anwälte häufig auch von Menschen aufgesucht werden, die im schlimmsten Fall nicht in der Lage sind, ihr Leben ordentlich zu führen und unfähig sind, ihre Probleme zu lösen, hat eine Anwaltskanzlei gute Trefferchancen von diesen Menschen regelmäßig aufgesucht zu werden, weil sie irgendwann doch fremde Hilfe brauchen. Menschen in diesen Lebensumständen haben aber oft kein oder nur sehr wenig Geld. Die Tätigkeit des Anwalts (er ist Geschäftsmann) wird also gegen seinen Willen sozialpflichtig, weil er letztlich umsonst arbeitet. Das sind dann aber auch Ihre Gegner/Schuldner, bei denen nichts zu holen ist. Der Kreis schließt sich.
Der Anwalt setzt daher auf eine geschäftliche Mischkalkulation. Neben zahlreichen Ausfällen und Kleinmandaten braucht er gelegentlich ein Großmandat, denn ein Mandant, bei dem es um hohe Geldbeträge geht, zahlt viel mehr, als ein Mandant bei dem z.B. nur 57 EUR Miet-Nebenkosten zu prüfen sind. In beiden Fällen mag der gleiche zeitliche Arbeitsaufwand anfallen. Ein Mandant, der eine 500 EUR Forderung eintreiben lässt, ist genauso sauer auf den Schuldner und säumigen Zahler wie jemand der eine 10.000 EUR Forderung hat. Trotzdem wird unterschiedlich hoch abgerechnet. Diese - quasi - Ungerechtigkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit seinem Gebührengesetz RVG zu verantworten, nicht der Anwalt.

Wie wird das Anwaltshonorar berechnet?

Der Fall eines Mandanten kann sich darauf beschränken, dass man nach Prüfung des Anliegens über die weitere Vorgehens- oder Verhaltensweise berät und eine Empfehlung gibt, eine Taktik oder Strategie vorschlägt. Bleibt es dabei und tritt der Anwalt nicht nach außen hin auf, rechnen wir je nach Aufwand ein Beratungshonorar auf Stundenbasis (190 EUR netto) ab. Dauert die Beratung nur 30 Minuten, dann eben nur die Hälfte (je nach zeitlichem Aufwand wohlgemerkt). Damit liegen wir im Durchschnitt, da es bereits früher schon eine gesetzliche Erstberatungsgebühr in dieser Höhe gab. Wir führen bei längeren Beratungsmandaten eine Zeiterfassung, die Sie jederzeit abfragen können.
Es muss seit dem 01.07.2008 eine Honorarvereinbarung unterschrieben werden.
Eine Vollmacht ist nicht erforderlich, damit der Anwalt Geld beanspruchen kann. Entscheidend ist, dass man zu einer Beratung erschienen und sich hat beraten lassen. Die Gerichte sind rigoros und sagen dazu, dass in der Bevölkerung bekannt sei, dass Anwaltsberatung Geld kostet, wie z.B. ein Besuch beim Arzt.
Geht die Sache aber für den Anwalt weiter, führt er also Schriftverkehr mit einem Gegner oder einer Versicherung oder sogar einen Prozeß, dann werden Geschäfts- bzw. Verfahrens- und Terminsgebühren nach dem RVG nach einem Gegenstandswert abgerechnet. Dieser Wert orientiert sich an dem, nicht immer einfach zu bestimmenden, wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der Auseinandersetzung oder dem Gerichtsverfahren.

Beispiel 1: Autounfall mit 2.000 EUR Sachschaden – der Gegenstandswert ist: 2.000 EUR, das ist einfach

Beispiel 2: Autounfall mit Personenschaden ggfl. Langzeitbehinderung Schmerzensgeld…. ?? EUR ?? das ist schwierig einzuschätzen und manchmal erst nach Jahren festzulegen.

Beispiel 3: Streitige Nebenkostenabrechnung wegen Position „Hausmeisterkosten“ 57 EUR – einfach, ja es sind dann 57 EUR Streitwert!! - Der Anwalt bekommt 32,50 EUR als Gebühr –

Beispiel 4: Erbsache 1. Mio im Nachlaß – bei Vertretung von einem von drei gesetzlichen Erben geht es also um dessen 333.333 EUR als Parteiinteresse und Gegenstandswert, also um 1/3 als Maßgabe für die Abrechnung nach Tabelle und nicht um die ganze 1 Mio.

Verfahrens(Prozess)kostenhilfe und Beratungsschein

Falls Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beengt sind, das Geld knapp ist oder Sie staatliche Hilfe zum Leben beziehen, können Sie eine erste Beratung (10 – 15 Minuten) mit einem Berechtigungsschein bekommen, den Sie vorher bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht persönlich abholen können. Sie müssen dann noch persönlich 10 EUR sofort dem Anwalt geben (wie beim Arzt die Praxisgebühr).
Verfahrenskostenhilfe (VKH) gibt es – wie das Wort es schon meint – nur für ein Verfahren (Prozeß). Es gibt keine VKH für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts. Wir prüfen bei Hinweisen immer, ob das für den Mandanten in Frage kommt und bearbeiten den Antrag dann für ihn.
Mit Ihrer Unterschrift unter diese Infobroschüre bestätigen Sie uns, dass Sie die Mandanteninfo gelesen und nach Besprechung mit uns auch verstanden haben. Sie geben damit Ihr Einverständnis, dass wir bei reinen Beratungssachen zu dem o.a. Stundensatz nach Aufwand abrechnen können und bei außergerichtlicher Vertretung und/oder Gerichtsverfahren nach den gesetzlichen Gebühren.
Ein davon abweichendes höheres Erfolgshonorar ist mit Ihnen nicht vereinbart.


Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht

Oxfordstrasse 10
53111 Bonn

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr


Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
Fax: +49 (0)228 / 9 69 14 16
Mail: rabramer@web.de


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