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Geschichten vom Steuersparen oder klüger als das Finanzamt?

Fachanwälte für Steuerrecht erfahren aus kundiger Quelle (ihren Mandanten), was diese sich so alles haben einfallen lassen um "Steuern zu sparen". Ich habe daher einige Kurzgeschichten zusammengetragen, die mir in meiner Tätigkeit im Steuerstrafrecht bekannt geworden sind. Das sind keine Anweisungen zum Nachahmen, denn diese manchmal kreativen, manchmal naiven Versuche sind alle früher oder später aufgeflogen. Eine versteckte Warnung ist also enthalten und vielleicht entdeckt der eine oder andere interessierte Leser, dass er möglicherweise in einer gewissen Gefahr schwebt, wenn Sie wissen was ich meine.

Wenn gelegentlich die Anwendung des Steuerstrafrechts angesprochen ist, verweise ich auf Vertiefung im Internet, das inzwischen jedes Detail ausleuchtet und schnelle Information ermöglicht.

Im folgenden gibt es keine spektakulären Steuer-CD Fälle, sondern durchaus charmante Erzählungen aus dem Lebensalltag, sei es geschäftlicher oder sei es privater Natur. Wem etwas ähnliches als Steuerpflichtigem widerfahren ist, kann mir gerne kurz berichten und ich schreibe die Kurzgeschichten dann fort.

Namen und Örtlichkeiten sind natürlich so verfremdet, dass fremden Dritten eine Zuordnung zu Personen oder Firmen nicht möglich ist.

Und hier ein erster steuerrechtlicher Hinweis zur Abgabenordnung:

Steuersünder können eine Steuerstraftat ( § 369 AO) oder eine Steuerordnungswidrigkeit (§ 377 AO) begehen.

Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Steuerrecht


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Der Gegner

Jeder Mitarbeiter des Finanzamtes ist ein kleiner Sherlock Holmes, verfügt also über mehr oder weniger Neugierde, Phantasie, Einfühlungsvermögen oder Kreativität. Vor allem aber über das Gedächtnis und die Geduld und eines andalusischen Bergesels.
Betriebsprüfer sind besonders geschult aber auch die Sachbearbeiterin, deren Blick gelegentlich durch die triste Amtsstube schweift und den traurigen Kaktus auf der Fensterbank ignoriert, ist in der Lage Steuersünden nachzugehen. Sie haben die gleichen Wünsche, Sehnsüchte und Träume wie alle unsere Mitbürger und kommen daher auf ähnliche Ideen wie der Pfiffikus, der sein Schwarzgeld in eine schöne Yacht mit Liegeplatz am Mittelmeer investiert und dann beiläufig oder möglicherweise auch gewollt in einer Hochglanz-Illustrierten mit dem Gerät auf einem Bild auftaucht. Schönes Foto in Begleitung mit Graf Wichtig, dessen Gattin und eigener Familie auf der eigenen Hausyacht.

Ja, die Sachbearbeiterin liest diese bunte Zeitung auch. Der Check zu diesem schnittigen Teil (nicht die Gattin ... die Yacht) ergibt Ungereimtheiten und schon geht das Prüfungsverfahren los und irgendwann kam die Kavallerie.

Kavallerie?!

Diese wird im Folgenden öfter erwähnt und gemeint ist natürlich der in Wanderjacken und ausgebeulte Jeans gekleidete Beamtentrupp der Steuerfahndung, der eines Morgens nebst Kleintransporter vor der Haustür steht und nach der persönlichen Vorstellung nach Kaffee fragt und wo man die Umzugskartons abstellen könne.

Die Kreuzschiffahrt

Ein schönes Beispiel dafür, wie Staatsanwaltschaft und Steuerstrafstelle zusammen wirken, konnte eine Spezialistin aus dem Reisegewerbe erleben. Diese hatte seinerzeit einen neuen Touristenmarkt für sich entdeckt, von dem sie sich viel versprach, für die Zukunft (womit sie später Recht behalten sollte) und zwar die Kreuzschifffahrten. Sie bewarb diese Reisen intensiv und lobte hohe Preisnachläße für Begleitpersonen aus. Die waren natürlich Augenwischerei, da man sich über preislich überhöhte Zusatzangebote und Pfuscherei den scheinbaren Preisvorteil zurückholte. Vor einigen Jahren lief das Geschäft mit den riesigen Touristendampfern aber noch nicht so besonders, da das Image als „schwimmende Kantine“ oder „Seelenverkäufer für Senioren“ nicht besonders gut war. Es gab also immer wieder echte Schnäppchenpreise, Rabattaktionen und Spätbucherrabatt (nicht Frühbucherrabatt!!) z.B. bis zu 500 EUR pro Passagier. Hatte man den regulären Fahrpreis entrichtet, würde bei den betroffenen Reisenden schlechte Stimmung aufkommen, da sich so etwas auf den wenigen schwankenden Quadratmetern zwischen Kapitänsdinner und Sonnenbaden am Schornsteindeck kaum verhindern lassen würde. Also erhielten auch die Vollzahler einen Teil der Ferieninvestition wieder zurück. Das ganze wurde dann aber unglückseligerweise über die Reiseanbieterin abgewickelt, die plötzlich bei einigen Hundert Erstattungen ordentlich Geld auf dem Konto hatte. Soweit so gut, aber was ruft die Finanzverwaltung auf den Plan?

Durch die Medien erfuhr nun auch das zuständige Finanzamt von der Sache, weil die Dame mit dem Geld zuerst Löcher in ihrem privaten und geschäftlichen Bereichen gestopft, den Rest privat beiseitegelegt und dann den Stecker gezogen hatte. Insolvenz wurde angemeldet und die Reisenden, die angefragt haben – der eine oder andere hatte dann doch nichts davon mitbekommen – damit abgewimmelt. Nichts mehr zu holen! Pech gehabt! Ladenlokal dicht und Telefon ausgeschaltet.
Nachdem sich nun genügend enttäuschte Rentner beschwert hatten und die Zeitung darüber berichtete, kam das beim Bürofrühstück auch im Finanzamt an. Wie so oft bei cleveren Geschäftsleuten, die viele geschäftliche Ideen haben, aber keine Lust auf trockene Büroarbeit, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldung, Buchhaltung, Personalabgaben und überhaupt Steuererklärungen gehören, fand sich über die Reisetante nichts Vernünftiges.

Hat die Behörde einen Hinweis auf eine Steuerordnungswidrigkeit wird nach dem Opportunitätsprinzip ein Bußgeldverfahren eingeleitet (§§ 409 ff AO). Hier konnte man aber mehr unterstellen.

Besteht der Verdacht einer Steuerstraftat greift das Legalitätsprinzip gem. § 152 StPO.
Also auch der Hinweis aus einer Zeitungsnotiz beim Frühstück um 10.00 Uhr morgens in der Amtsstube reicht aus um eine Betriebsprüfung in´s Rollen zu bringen.
Und jetzt wurde auch die Zusammenarbeit der Behörden eingefädelt. Die Staatsanwaltschaft nahm die Ermittlungen auf und das Finanzamt veranlaßte eine Hausdurchsuchung. Die Kavallerie erschien bei der Reisefrau und räumte aus (Durchsuchung und Beschlagnahme), was für die Ermittlungen sachdienlich war. Wegen Fluchtgefahr wurde dann noch ein Haftbefehl vollstreckt und die Frau wanderte in die Untersuchungshaft.
Viel Spaß folgte für die Strafverteidiger der Frau und es endete mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung, weil keine einschlägige Vorstrafe vorlag und zum Teil Schadenswiedergutmachung erfolgte.

Wie die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung koordiniert werden kann ist einem aktuellen Fall zu entnehmen, der vor dem FG Köln am 22.09.2016, Az.: 13 K 66/13 entschieden worden ist.

Wegen des Anfangsverdachts der Bestechung bzw. Bestechlichkeit erließ das Amtsgericht in E einen Durchsuchungsbeschluß hinsichtlich des Wohnhauses des Angeschuldigten. Man erhoffte sich das Auffinden von Kontoauszügen, Schriftverkehr, Aufzeichnungen von Zuwendungen etc. In dem Zusammenhang wurde sukzessive auch ein Strafverfahren wg des Verdachts auf Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet. Es erfolgte eine Behördenabsprache. Bei der anschließenden Durchsuchung erschienen dann zwei Beamte des FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung und suchten interessiert mit. Die beiden Fahnder waren natürlich auf Zufallsfunde aus, weil sie konkret noch nicht in der Hand hatten. Und dann lagen da die beiden Quittungsblöcke über diverse Zahlungen des Angeschuldigten an verschiedene Personen!!

Der kolumbianische LKW

Die Finanzverwaltung bekommt natürlich nicht nur durch neugieriges Forschen ihrer leistungswilligen Belegschaft Hinweise auf mutige aber unvorsichtige Steuerpflichtige sondern auch über den behördlichen Landweg, die Kontrollmitteilung. Und der ist gelegentlich verschlungen aber gehbar. Firma Krumm, Schief & Wackelig macht Pleite und legt eine veritable Insolvenz hin. Ein Geschäftspartner hatte kurz vorher gute 100.000 EURO überwiesen bekommen und dann eine tolle Idee: Da es die andere Firma ja nicht mehr gebe, will er die Kohle „verschwinden“ lassen. Okay, er überlegt sich einen Geldmittelabfluß durch erfundene Betriebsausgabe die ihm über einen vertrauenswürdigen Mittelsmann nach Transfer das Geld persönlich sichert. Er besorgt sich über einen Kontakt in Südamerika eine Rechnung über die Anschaffung eines dort angemeldeten und laufenden LKW in gleicher Höhe und weist dem Finanzamt die Betriebsausgabe damit nach. Ach so, der Lkw in Cartagena existiert zwar und es gibt auch Papiere, aber das Teil ist praktisch vom Autofriedhof. G freut sich…..., fragt sich aber wie lange.

Mit der Insolvenz ist die Pleitefirma doch noch nicht steuerlich und rechtlich aus der Welt!
Auftritt Insolvenzverwalter … Der prüft erst mal ordentlich, ob er frühere Geldüberweisungen an Geschäftspartner von KS&W nicht zurückholen kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Anfechtungsfristen und auch um sein meist üppiges Honorar zu sichern. Hier hat G wohl Glück gehabt, aber der Insolvenzverwalter arbeitet auch steuerlich auf, was an Büromüll noch herumliegt und jetzt bekommt das Finanzamt über Insolvenzverfahren KW&S einen Hinweis auf 100.000 EUR Geschäftsvorgang und Geldabfluß und reicht eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt von G durch. Die KM rufen üblicherweise die cleveren Mitarbeiter des Finanzamtes auf den Plan und eine normale Bearbeitung von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen – gerne auch mal oberflächlich – wird jetzt natürlich nicht passieren.

Wir merken uns also: Hinweise auf eine Unregelmäßigkeiten kommt aus Quellen, die der Steuerpflichtige oft überhaupt nicht übersieht oder kennt.
Der Versuch die Steuer mit erfundener Ausgabe zu senken betrifft eine steuerlich erhebliche Tatsache. Gegenüber dem Finanzamt wird eine unrichtige Angabe gemacht. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. Nr. 1 AO ist aktiv erfüllt und das Tun war vorsätzlich. Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Dass hier z.B. Urkunden in Südamerika gefälscht worden sind, ist eh wurscht, da Territorialprinzip im Steuerrecht gilt. § 3 StGB wird durch § 370 Abs. 7 AO ergänzt, Taten die im Ausland begangen wurden, durch die aber Steuern im Sinn der AO hinterzogen worden sind, werden erfaßt.

G fängt sich also eine Prüfung ein und jetzt macht sich der Betriebsprüfer über seine LKW-Nummer her. Das Ganze ist suspekt, weil Geschäftsvorgänge mit Kolumbien nicht existieren können. Mit dem LKW ist ja nichts anzufangen. Die Betriebsausgabe wird nicht anerkannt und jetzt kommt eine Besonderheit im Steuerstrafverfahren zur Wirkung. Es ist allein G überlassen darzulegen und haarklein nachzuweisen, dass der LKW nicht nur existiert, sondern einen entsprechenden Wert hat und geschäftlich eingesetzt wurde oder wird. Im Gegensatz zum normalen Strafverfahren, bei dem die Staatsanwaltschaft die Straftat nachweisen muß (in dubio pro reo) ist es im Steuerstrafrecht genau umgekehrt. G kann das natürlich nicht und er hat gleichzeitig ein Steuerstrafverfahren am Hals. Im günstigsten Fall ist das mit einem Strafbefehl abzuschließen und die 100.000 EUR war eh als Betriebseinnahme im Steuerfokus.

Das Finanzamt kennt eine sog. Bibel von Erklärungen zu Geldmittelzu- und abflüssen und freut sich immer, wenn so eine Nummer abgezogen wird.

Ich werde im Laufe der Anekdötchen nach und nach die Erklärungen einarbeiten, die sich die Steuerpflichtigen so ausgedacht haben.

Der Disco-Außeneinsatz

Finanzbeamte und in diesem Fall Finanzbeamtinnen schalten nicht ab, wenn sie am Freitagnachmittag zeitig das Amtsgebäude verlassen. Man geht erstaunlicherweise auch am Wochenende aus und gelegentlich in die Disco.
Ein Kölner Betreiber eines derartigen Etablissements wunderte sich über die Bekanntgabe einer Steuerstrafsache und erschien jammernd in der Kanzlei. Man wollte ca. 60.000 EUR von ihm und er sei jetzt ganz wohl pleite. Die Disco habe sowieso nie so viel eingefahren und es sei eine kleinere Gastronomie mit Tanzeinlage gewesen, die ihm ein karges Einkommen ermöglicht habe. Man könne ihm andererseits aber auch nichts Schlechtes nachweisen und darauf würde er es jetzt ankommen lassen.
Auf Nachfrage, was denn Anlaß für die Forderung des Finanzamtes sei, meinte er, dass nicht so genau zu wissen, aber angeblich habe er bestimmte Einnahmen nicht in seiner Steuererklärung erwähnt. Ich ging dann sofort erst mal von dem üblichen Gastronomie-Schmuh mit den schwarz ausgeschenkten Getränken aus und vermutete, dass bei ihm großzügig zugeschätzt worden war. In diesem Abschnitt des Gefechtsfeldes toben sich üblicherweise die Steuerberater nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer Betriebsprüfung aus, die gerne auch nächtelang verhandeln, um ein möglichst niedriges Ergebnis zu erreichen.
Das hatte hier wohl nicht funktioniert und wir mußten die Ermittlungsakten einsehen.

Was war passiert? Die Ladys vom Finanzamt hatten sich in seiner Disco für einen lustigen Samstagabend verabredet und vermutlich ihren Spaß gehabt. Allerdings hatten sie auch zur Kenntnis genommen, dass oben am Eingang von einem grummeligen Typ Eintritt kassiert wurde und man mit der Karte zumindest einen Softdrink abräumen konnte. Soweit so gut, aber am Montag danach folgte prompt ein neugieriger Anruf bei dem zuständigen Disco-Sachbearbeiter in der eigenen Behörde und die Anfrage bezüglich irgendwelcher Einnahmen aus Kartenverkauf für den Eintritt. Überraschung…! die gab es natürlich nicht. Das Finanzamt unterstellt sofort, dass das über einen längeren Zeitraum erfolgte und beginnt mit sportlichen Schätzungen. Die meist überzogenen Forderungen sind wie das Klopfen auf den Busch und schrecken die Steuerpflichtigen mächtig auf, so auch hier. Aber der Mandant hatte sich schnell etwas ausgedacht. Er verlangte zu erklären, dass sei eine Sonderaktion gewesen und nicht üblich in seiner Disco. Normalerweise sei Eintritt frei. Er brachte dann unaufgefordert eine stattliche Anzahl von eidesstattlichen Versicherungen, von Brüdern, Schwester, Schwager, Oma, Freunden und besten Bekannten, die alle bezeugten, dass sie regelmäßig aushelfen würden und dass kein Eintritt kassiert würde. Der grummelige Typ sei im übrigen aushilfsweise tätig und wenn nur als Rausschmeißer vor Ort.
Das Finanzamt hatte jedoch leider vorgesorgt: Die Damen waren nämlich über einen Zeitraum von über einem halben Jahr regelmäßig am Wochenende in der Disco, weil erstens Finanzbeamtinnen keine Holzbeine haben und zweitens auch gerne tanzen gehen und ihnen gefiel, was der DJ immer aufgelegt hatte. Drittens hatten sie sich diese Schutzbehauptung schon gedacht.

Arbeitgebertipp - Besteht der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer (AN) nach Krankmeldung irgendwo schwarz arbeitet, reicht es nicht aus ihn einmalig z.B. mit einem Detektiv in flagranti zu erwischen. Der AN wird einfach behaupten, nur einmal ausgeholfen zu haben, ohne Bezahlung natürlich. Der Disco-Besitzer könnte hier erklären, dass es sich um eine einmalige Aktion gehandelt habe. Der Arbeitgeber muß also vorgehen wie die Finanzbeamtinnen und zwar über einen längeren Zeitraum beobachten und damit Beweise sichern zur Häufigkeit und Regelmäßigkeit.

Zur Vermeidung von Strafanzeigen wegen eidlicher Falschaussagne habe ich dringend von der Verwendung der eidesstattlichen Versicherungen abgeraten und man konnte sich schließlich mit der Behörde auf ein allerdings üppiges Bußgeld einigen.
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Der Metzgerei-Fall

Anlaß für eine Betriebsprüfung gab in diesem Fall ein Klein-Transporter, allerdings nicht wegen der Anschaffung des Wagens, sondern wegen des Zubehörs. Dass eine Metzgerei – hier in einem Vorort von Bonn – ein derartiges Fahrzeug kauft, ist eigentlich nichts besonderes, wenn damit z.B. Tierhälften, Gewürzsäcke und andere Sachen für die Wurstküche transportiert werden sollen. Irgendetwas war aber ungereimt. Für große Tierhälften war der Wagen zu klein und dann stellte sich die Frage nach ausreichenden Kühlsystem. Dem Finanzamt fiel dann bei Durchsicht der Geschäftsunterlagen auf, dass entsprechende Ankäufe von Schweine- und Rinderhälften zwar erfolgten, diese allerdings immer von den Schlachtereien mit deren Kühlwagen angeliefert wurden. Und jetzt kam das Zubehör des Transporters in das Spiel. Offensichtlich war in dem Wagen im Transportraum irgendetwas installiert worden, was jetzt nach dieser Recherche auch nicht mehr so plausibel war. Im Finanzamt wurde man neugierig und ging in den Außendienst - Metzgerei besuchen. Der Wagen stand dann wohl brav auf dem Firmenparkplatz und war durch die Werbung außen als zur Metzgerei gehörig eindeutig zu identifizieren. So ein Transporter hat eine schöne große Werbefläche und darauf kann man dann auch das Angebot für einen Partyservice – Lieferung und Ausstattung nach Hause – finden.

Damit war dann wiederum klar, was es mit den Einbauten im Laderaum auf sich hatte. Es waren die Regale installiert, in die die großen Platten mit den Häppchen, Canapés, lecker gebratenen Hähnchenschenkel und Schweinschnitzel geschoben und für den Transport gesichert wurden. Man hatte also einen lukrativen weiteren Geschäftszweig eröffnet und lediglich vergessen, die Einnahmen anzugeben und zu versteuern. Da es inzwischen gang und gäbe in vielen Metzgereien ist, im Ladenlokal Mahlzeiten und Fertiggerichte anzubieten, fielen die entsprechenden Zukäufe von Zutaten zur Zubereitung natürlich für sich genommen nicht auf.

Jetzt brauchte sich der Finanzbeamte nur noch in der Metzgerei die auf der Theke ausliegenden Werbebroschüren mit Preisangeboten zu holen und man hatte alles zusammen.
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Die Teekanne

Dass ein derart banaler Gegenstand eine Prüfung auslösen kann, ist eigentlich kaum zu glauben, macht aber wieder einmal deutlich, dass das Finanzamt und sein Beamtenstamm kein seelenloser Apparat ist.
Man stelle sich vor, Luise F., Finanzbeamtin, erfährt von ihrer besten Freundin, dass diese sich zum Geburtstag eine bestimmte Teekanne nebst Stövchen von Firma X wünscht. Im Kaufhaus wird ihr dann aber ganz warm, weil das Ding echt teuer ist. Die Krönung der Teekunst aber mit entsprechendem Preis. Einige Zeit später sichtet Luise die Betriebsausgaben von Dr. D und findet…. eine Quittung über Bürobedarf… über diese Teekanne! Jetzt muß man nur noch wissen, dass es sich um eine große Glasbowle handelt, die natürlich richtig empfindlich ist und dann stellt sich schnell die Frage, was die in der Personalküche einer Arztpraxis soll. Wie auch immer, das veranlaßte Luise eine Sonderbetriebsprüfung anzuschieben, weil sie einfach unterstellte, dass auch andere Praxisanschaffungen möglicherweise reinen privaten Hintergrund hatten. Der Prüfer legte jetzt sein Hauptinteresse darauf nachzuschauen, was alles an Praxisausstattung, also Möbel, Bilder, etc. in der Praxis tatsächlich vorhanden war und das sollte einiges sein.

Überraschung! Der größte Teil fehlte und wir sprechen hier über Designermobiliar für richtiges Geld. Die Teekanne war schnell aus dem Rennen. Sei kaputt gegangen, hieß es.

Wie auch immer, das Fazit ist doch einleuchtend: Mit so einem kleinen Luxusteil, untergejubelt als Ausgabe, hat man die Meute angelockt und eine Prüfung angeschoben, die was bedeutet? Kosten, Zeit und Nerven! Der eigene Steuerberater muß bezahlt werden, man ist ein paar Tage beschäftigt, hat Sorgen und wenn die etwas finden, wird nachversteuert oder sogar unter Umständen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Steuertipp!
Man kann sich im übrigen nicht immer darauf verlassen, dass man im Rahmen der Ankündigung einer Betriebsprüfung genug Zeit hat, noch schnell Mobiliar und andere Sachen zu verschieben, einmal von dem Aufwand ganz abgesehen.

Außenprüfungen sichern oft vorab Beweise z.B. durch einen kurzen Besuch der Arztpraxis oder wie im Metzgereifall durch Ortsbesichtigung und Suche nach dem Betriebsfahrzeug.
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Der Kleintiertierarzt

Die Sorglosigkeit mancher Steuerpflichtiger ist grenzenlos und verblüffend. Mein bester Kumpel hält zwei Edelkatzen und redet auch mit ihnen. Es gibt eine spezielle Krankenversicherung und wenn die putzigen Fellbündel Schnupfen haben, geht es ab zum Kleintiertierarzt. Der hat einen sportlichen Zweisitzer auf dem Praxisparkplatz und auch aus anderen Gründen ein fröhliches Gemüt. Nach Behandlung „das wären dann fünfzig EURO , bitte“ öffnet die Mitarbeiterin am Empfang eine große Geldkassette aus der die Scheine herausquellen. Auf Nachfrage, nach einer Rechnung, wegen der Tierversicherung, reagiert sie verdutzt. Das sei doch bei so einem kleinen Betrag zu aufwändig, und würde normalerweise nicht verlangt. Nun, in diesem Fall aber doch, und sie erledigt das dann auch eher mürrisch. Da das eher ein Gag ist, mein Freund hat mit Steuern nichts zu tun, wird das Vorhandensein einer Geldbombe natürlich herum erzählt und in unserem Bekanntenkreis gibt es eine Finanzamtsmitarbeiterin (von der ich auch noch so den einen oder anderen lustigen Fall kenne, bei Wahrung des Steuergeheimnisses, selbstverständlich). Also, die wurde jetzt natürlich neugierig. Im ihrem Kollegenkreis hatte man schnell ausgetüftelt, wer über einen halbtoten Wellensittich verfügt, mit dem man mal bei dem Dr. Dolittle vorbeigehen könnte. Und zack, die Falle schnappt zu. Vogel tot, Onkel Dr. fast pleite.

Die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung dienen dazu einen sog. Vermögensvergleich zu ermöglichen. Vereinfacht kann man sagen, dass ein festgestellter Vermögensstamm und Lebensstil nach außen mit einem aus der Versteuerung bekannten Einkommen übereinstimmen muß.

Ein Vermögensabgleich kann auch von Jahr zu Jahr erfolgen, wenn Jahresanfangsvermögen dem Jahresendvermögen gegenüber gestellt und auf auffällige Abweichungen gecheckt wird. Die Frage, die sich dann immer stellt, ist: Wenn der Steuerpflichtige mehrere Oldtimer und einige Immobilien, sowie volle Konten hat, wo kommt die Kohle dafür her? Wie erklärt der Steuerpflichtige den Geldmittelzufluß, wenn das versteuerte Einkommen nicht dazu gereicht haben kann, das alles zu finanzieren.

Steuertipp: Viele Mandanten sind wirklich so naiv und meinen, dass sie sich so verhalten können, wie in einem normalen Strafverfahren, also keine Mitwirkungspflicht haben. Die Staatsanwaltschaft muß beweisen und kriegt sie das nicht hin, gibt es einen Freispruch, mangels Beweisen, in dubio pro reo, etc.

Im Steuerstrafrecht ist das anders, weil der Steuerpflichtige mitwirken muß und in der obligio ist. Er muß also erläutern, woraus sich z.B. sein Vermögensstamm erklären läßt. Kann er das nicht, wird zu seinen Lasten eine Steuerstraftat vermutet.

Wie man sich taktisch bei Fahndungsmaßnahmen und nach Einleitung verhält steht aber auf einem anderen Blatt. Dazu später mit ausführlichen Hinweisen mehr, in einer der nächsten Geschichten vom Finanzamt.

Wolfgang Bramer – Bonn – Rechtsanwalt – Fachanwalt für Steuerrecht – Fachanwalt für Familienrecht

Betriebsprüfung einfach gemacht - Die Aufzeichnungen

Man will ja nicht die Übersicht verlieren! Weil das auch den Prüfern und Fahndern bekannt ist werden diese nicht müde, nach Aufzeichnungen des Steuersünders zu suchen. Ein Zufallsfund bei einer Hausdurchsuchung oder ein Hinweis – gerne auch anonym – von einem mißgünstigen oder rachsüchtigen ehemaligen Mitarbeiter erleichtern die Arbeit des Finanzamtes enorm, wenn sich anhand der Unterlagen z.B. die tatsächlichen Umsätze eines Betriebes, Lokales oder Firma ergeben.

Einer unserer Mandanten aus der BMW-Rubrik (Bäcker, Metzger, Wirte) war ziemlich optimistisch, was den Ausgang des Verfahrens betraf. „Die können mir nichts“ und " er habe eigentlich nichts gemacht" war sein Standpunkt und für uns war die Verteidigung schwer, weil eine gewisse Zusammenarbeit mit Vertrauen erforderlich ist, um Strategien entwickeln zu können, wenn man, wie in diesem Beispiel, den Ball flach halten musste.

Die Fahnder hatten nämlich aufgrund einer Anzeige über einen Fundort, mehrere Kladden gefunden. M hatte tatsächlich, vielleicht aus Angst etwas zu vergessen, seine „steuerlichen“ Aktivitäten penibel festgehalten und war von einem sicheren Versteck ausgegangen. Der Mandant war auch der Ansicht, er hätte das so verschlüsselt, dass da keiner durchsteigen würde. Er hatte aber, vielleicht aus Sorglosigkeit, oder Nachlässigkeit, einige Blätter mit Echtinhalt beschrieben und daraus konnte man nach einigen Überlegungen, sein relativ einfaches Codierungssystem enträtseln, was auch ohne den Fehler problemlos erfolgt wäre. M war ja keine Informatiker mit Spezialität auf Codierung und Verschlüsselung.

Die weitere "Schlamperei" bestand darin, dass ein Mitarbeiter entdecken konnte, wo die Papiere verstaut waren. Und als er sich mit diesem überworfen hatte, kam der Bumerang angeflogen.
Die Prüfer hatten damit den Nachweis, dass zum Teil Ausgaben erfunden worden waren, zum Teil Zahlungseingänge von Dritten ohne Rechnung und nicht kontengemäß erfaßt waren. Das war M auch klar gewesen, wie sich mit den Kladden beweisen ließ und er hatte das ganze über einen längeren Zeitraum betrieben.
Damit hatte man juristisch alles zusammen für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung durch aktives Handeln (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Es ging bei den erfundenen Ausgaben bzw. verschwiegenen Umsätzen um steuerlich erhebliche Tatsachen, die gegenüber dem Finanzamt unrichtig bzw. unvollständig erklärt wurden, was zu einer Steuerverkürzung führte. Kausalität dafür lag also vor und zwar durch aktives Tun und das auch vorsätzlich (subjektiver Tatbestand).

Also, wer solche Spuren hinterläßt muss sich wirklich nicht wundern, wenn er sich selber an`s Messer liefert. Im Arbeitsleben ist doch bekannt, dass geschaßte Mitarbeiter nach Kündigungen zurückschlagen können.

Das muß sich nicht unbedingt auf steuerliche Sachen beschränken. In einem arbeitsrechtlichen Fall wurde eine MTA gefeuert, die dann die Ärztekammer darüber informierte, dass ihr Chef regelmäßig und geplant, völlig unnötige Blutuntersuchungen seiner Patienten veranlaßte und mit der Krankenkasse abrechnete. Das war für ihn lukrativ, weil er sich die Laboreinrichtung selbst angeschafft hatte und damit der Umsatz in der Praxis blieb und nicht bei einem Fremdlabor.
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Ausgewogen Pfuschen

Aus meiner Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft Bonn habe ich noch einen Erfahrungssatz meines Ausbilders, eines seit vielen Jahren im Staatsdienst stehenden „alten Hasen“ in den Ohren. Er hat festgestellt, dass der überwiegende Teil an Straftaten spontan begangen wird. Selten kalkuliert der Kriminelle sorgfältig durch, wägt ab und hält einen Plan B bereit.

In einer Strafsache wegen bewaffneten Raubüberfalls hatte ich ein Paradebeispiel. Ein bekanntes Gourmet-Restaurant in der Nähe von Bonn war von 3 Männern überfallen worden, und man hatte Teppichmesser dabei, die auch sehr bedrohlich an den Hals des Kochs gehalten wurde. Schlimme Sache für die betroffenen Opfer. Im Gerichtsverfahren kam dann die Vorgeschichte ausführlich zur Sprache und es war ein „Spontanüberfall“. Die 3 Vögel saßen abends im Wohnzimmer bei Bier und Kartoffelchips, stellten fest, dass die Stütze nicht reicht und irgendwo Geld besorgt werden müsse. Dann meinte einer der Drei, er habe aushilfsweise in einem Restaurant im letzten Jahr gearbeitet und die würden gute Umsätze machen. …. Und dann schauen sich die Drei an, nicken sich zu, „dann überfallen wir mal den Laden“ und ziehen los!... Kaum zu glauben, aber das ist Realität.

Steuersünder ticken offensichtlich so ähnlich. Jedenfalls ist eine Steuerhinterziehung selten gut durchdacht und in der letzten Konsequenz fehlerhaft.

Ein Imbiss in der Nähe vom Kölner Hauptbahnhof hatte aufgrund der Lage einen guten Umsatz. Warum dann noch zocken, ist kaum zu erklären. Vielleicht Gier?. Denken wir mal nach….. zu einem Burger oder einem Hotdog gehört ein Semmel, Brötchen, Sesamteil, Ketchup, Senf und allerlei Beilagen. Bei Prüfung fiel dem Finanzamt auf, dass unverhältnismäßig viel Brot im Müll landen sollte und ein merkwürdig hoher Anteil an Ketchup, Senf und anderen Beilagen nicht im Verhältnis zum Fleischverkauf stand. Weil sich eine Außenprüfung lohnte, beobachteten Mitarbeiter des FA den Imbiss über einige Tage und da die Schaufenster guten Einblick boten, konnte man sich schnell ein Bild über den Warenumschlag und den Verkauf von Fastfood machen. Ein Blick in den Imbissmüll bestätigte die Vermutung. Der Besitzer verkaufte „schwarz“ eingekauftes Fleisch und Hot Dogs. Im Verhältnis zum Warenumschlag gab es dann aber zu viele Beilagen und Brot. Der Bursche hat schlichtweg vergessen, auch die Beilagen im Verhältnis zum Teil „schwarz“ einzukaufen. Daher mußte die Ausrede her, dass entsprechend viel zu entsorgen war, das ja offiziell im Wareneinkauf registriert war.
Das Ganze war nicht richtig durchgeplant.

Ein ähnlicher Effekt tritt oft nach einer Prüfungsmaßnahme ein. Der Betroffene ist aufschreckt und verhält sich danach steuerehrlich. Was passiert im folgenden?

Es liegt doch auf der Hand, dass das Finanzamt bemerkt, dass wundersamerweise die Umsätze nach der Prüfungsmaßnahme plötzlich um 30 – 40 % höher liegen, als vor der Prüfung. Es ist schlichtweg dämlich, nach einer Prüfung nicht „weiterzumachen“, weil man damit der Behörde zumindest eine Steilvorlage für „Schätzungen nach oben“ gibt.

Es wäre doch wohl in jedem Fall klug gewesen, danach zumindest gesteigerte Werbemaßnahmen, Inserate, Renovierung durchzuführen, damit man eine Erklärung für die besser laufenden Geschäfte hat, oder?
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Schweinerei

Wie man mit der Schweinemast zusätzlichen Umsatz schaffen kann, zeigen die pfiffigen Schweinebauern vom Niederrhein.
Für das taugliche Ferkel bekommt der Züchter von einem Abnehmer, üblicherweise ein Schweinemäster, einen marktüblichen Schweinepreis zzgl. 10,7% Umsatzsteuer. Der gewerblich tätige Mäster holt sich die 10,7% vom FA zurück, da er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Jetzt muß man wissen, dass es eine Sonderregelung für die Schweinebauern gibt, die vermutlich aus Gründen der Subvention, die 10,7% Umsatzsteuer nicht wie üblich an das Finanzamt abführen müssen, sondern aufgrund einer Sonderregelung behalten dürfen.
Und noch eine Info: Gehe ich in eine Tierhandlung und erwerbe einen langlebigen australischen Kakadu, sellte ich fest: beim Kauf von lebenden Tieren fallen nur 7% Umsatzsteuer an.

Da braucht man doch nicht lange zu überlegen, um auf ein Geschäftsmodell zu kommen, wie man hier noch mehr Steuervorteil herausholen kann.

Die Steuerberater raten zum Aufbau eines (eigenen) Zwischenhandels. Es wird also eine eigene Vermarktungsfirma gegründet, die die Tiere aufkauft mit 10,7% MWSt und dann mit dem für lebende Tiere vorgesehenen MWSt-Satz von nur 7% an Mäster oder andere Kaufinteressenten weiterveräußert.
Man holt sich die 10,7% vom FA zurück und klar, so bleiben weitere 3,7% MWSt als Sondergewinn hängen.

Nun hat man sich noch etwas einfallen zulassen um den Verdacht eines Scheingeschäftes abzuwiegeln, schließlich hat die „Vermarktungsfirma“ ja auch ihre Arbeit zu finanzieren.

Wenn man dann doch bloß die Klappe halten würde. Aber nein, das ganze wird als steuerliches Erfolgsmodell verkauft und auch anderen Erzeugerbetrieben angeboten. Und jetzt wird die Steuerfahndung aufhorchen und es kommt prompt die Razzia bei über 70 Schweinemästerbetrieben am Niederrhein.
Man geht davon aus, dass die das ganze Modell abgestimmt und verfeinert haben.
Die Frage ist hier, ob die Bauern jetzt „selbst“ vermarkten oder nicht. Das Verfahren werden wir mit Interesse beobachten. Und wir erfahren noch, dass die gleiche „Optimierung“ als möglicher steuerlicher Umgehungstatbestand auch in Westfalen aufgekippt ist. Auch dort läuft ein Verfahren, seit über einem Jahr.
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Die Gürteltiertaktik

Ausgetrickst

Mit ein wenig Beweglich- und Anpassungsfähigkeit kann man auch das Finanzamt austricksen, also nicht nur sich selber, wie bei den weiter vorstehenden und anschaulichen Fällen geschildert.

Schätzungen des Finanzamtes sind manchmal gar nicht so tragisch und zwar immer dann nicht, wenn das eigentliche Steueraufkommen und die Steuerschuld deutlich höher ausfallen, als der Schätzungsbetrag.

Steuerrechtlich sollte klar sein, dass man sich nicht zurücklehnen kann, wenn einem die Schätzungsbescheide der Höhe nach gefallen. Wer also die Ansicht vertritt, dass ihm die Schätzungen die Abgabe der eigenen Steuererklärung erspart liegt knall falsch. Die Schätzungen beruhen auf § 162 AO und da steht nichts darin, dass man sich nach Schätzung die Abgabeverpflichtung nach § 149 Abs. 1, S.4 AO sparen kann (und die Steuerberaterkosten!).
Wer also einen ungerechtfertigten Steuervorteil (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 S.2 AO) dadurch erzielt, dass er konsequent und pflichtwidrig das Veranlagungsfinanzamt über die „steuerlich erheblichen Tatsachen“ nicht informiert hat, durch Unterlassen also, (§ 370 Abs. 1 Nr. 2. AO) begeht eine vorsätzliche Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Zurück zum Sachverhalt bei dem ein Mandant folgendermaßen vorging: er ließ es grundsätzlich auf eine Schätzung ankommen und das über mehrere Veranlagungsjahre. Die Schätzungen waren von Vorteil für ihn, allerdings läßt sich das Spielchen nicht ad ultimo weiterbetreiben. Aus diesem Grunde – und hier kommt die Beweglichkeit auf den Plan – zog er regelmäßig um. Damit wechselte auch das zuständige Finanzamt und für die Behörde wurde es immer schwieriger, die Steuersachen nachzuhalten und zu verfolgen. Dabei schleichen sich auch bei pfiffigen und aufgeweckten Finanzbeamten Fehler und Nachlässigkeiten ein, so auch hier.

Im Endeffekt ist es ihm dann gelungen, sämtliche Schätzungen bis auf die letzte zu seinem Vorteil auszunutzen und zwar im Rahmen einer Gesamtlösung, die im Vergleichswege mit dem zuletzt zuständigen Finanzamt ausgekungelt worden ist.

Tipp! Die Gürteltiertaktik

Prüfungsbehörden sind in Deutschland chronisch unterbesetzt. Fahndungserfolge führen dazu, dass sich in den Kellern und Gängen der Behörden Aktenberge und Kistenhaufen stapeln. Zu unerledigten und frisch bearbeiteten Fällen kommen täglich neue hinzu. Die Mitarbeiter des Finanzamtes verlieren zwar nicht die Übersicht, aber die Arbeitslawine macht müde und unter Umständen entgegenkommend. Das nutzen dann die Berater des erwischten Steuersünders aus, wenn sie grundsätzlich empfehlen, im wahrsten Sinne des Wortes die „Klappe zu halten“ und Aussagen und Mitwirkung allenfalls in Aussicht zu stellen, aber erst einmal zu verweigern.

Die Gürteltiertaktik spielt auf den Schuppenaufbau und die Körperform des Tieres an. Jede Schuppe ist ein Zeitabschnitt und der Körperbau ist der Zeitablauf. An der schlanken Schnauze beginnend hat das Finanzamt einen Anfangsverdacht, der nach Ermittlungsergebnissen und Fahndungsmaßnahmen nach und nach den Hals hinauf zur dicken Körpermitte führt. Mit dem Arbeits- und Erfolgsdruck des Finanzamtes schwindet das aktuelle Interesse an der Falllösung, weil ja immer weitere neue Fälle dazukommen. Man wartet also als Berater ab, bis das Gürteltier nach einiger Zeit am wieder schlank werdenden Schwanz gepackt werden kann …. Und dann macht man den Deal, davon ausgehend, dass die Behörde froh ist, eine nunmehr „Altlast“ los zu werden.
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Nach dieser Masche hat dann auch der obige Fall sein für den Mandanten wirtschaftlich sehr vorteilhaftes Ende genommen.


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