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Die Ehewohnung - wer muß räumen? Herausgabe der Ehewohnung während der Trennungszeit

Eine aktuelle Entscheidung des BGH stellt noch einmal klar, dass man bei der Diskussion, wer in der Ehewohnung verbleiben kann und wer nicht, grundsätzlich keine Möglichkeit hat, den anderen einfach mit einer gerichtlichen Maßnahme vor die Tür zu setzen.

Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig.

Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.

Was ist, wenn einer schon mit gepackten Koffern ausgezogen ist? Kann er/sie dann zurück?

Das ist grundsätzlich möglich!
Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des § 1361 b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.

Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden.
Az XII ZB 487/15, Beschluss vom 28.09.2016

Aber Achtung! Das sieht anders aus bei häuslicher Gewalt!

Wolfgang Bramer Rechtsanwalt Fachanwalt Familienrecht Bonn

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