Enkelunterhalt
Großeltern müssen tatsächlich für das Enkelkind Unterhalt zahlen, wenn der Elternunterhalt ausfällt. § 1607 Abs. 1 BGB regelt das.
Auf Verständnis stößt das in den seltensten Fällen, weil die Großeltern in jedem Fall schon für ihre eigenen Kinder, also die Eltern des Enkels, früher über lange Jahre Unterhalt geleistet haben.
Irgenwo ist ja mal Schicht! so die allgemeine Meinung.
Wie auch immer, die Hürden für diesen Unterhaltsanspruch sind hoch. Grundsätzlich müssen erst einmal beide Elternteile - also die Kindeseltern - nicht mehr leistungsfähig zum Unterhalt sein. Das wird gerne übersehen, wenn die Kindesmutter den Naturalunterhalt bestreitet, aber nur halbtags arbeitet. Die muß nämlich jetzt ran und ihre Erwerbsobliegenheit erfüllen. Damit sind viele Fälle schon im Ascheimer.
Die Ersatzhaftung der Großeltern greift also nur dann ein, wenn beide Elternteile den Mindestunterhalt der Kinder nicht sicherstellen könnten. Auch die betreuende Mutter trifft daher eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Auch die Möglichkeiten der Inspruchnahme des Kindesvaters müssen voll ausgeschöpft sein. Gerät dieser kurzfristig in Arbeitslosigkeit kann man nicht sofort auf die Großeltern losgehen. Ist der Vater grundsätzlich in der Lage arbeiten gehen zu können und klappt das aus den verschiedensten Gründen nicht, geht das nicht zu Lasten der Großeltern.
Die bekannten Fälle beschränken sich daher üblicherweise auf Tod oder schwere Krankheit der Kindeseltern. (OLG Hamm, Beschluss v. 25.10.2012, II-6 WF 232/12)
Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht - Scheidungsrecht Bonn siehe auch
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