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Verjährung Unterhaltsanspruch Rückstand

Nach Jahren stellt sich heraus, dass zuwenig Kindesunterhalt gezahlt wurde oder ein erheblicher Rückstand besteht, weil die betreuende Mutter, der Auseinandersetzung müde geworden oder aus anderen Gründen, nicht hartnäckig die monatliche Eintreibung kontrolliert und betrieben hat.

Was ist zu beachten, wenn das Kind, inzwischen volljährig geworden, sich selbst darum kümmern will?

Womit man zu rechnen hat, wenn der Erzeuger sich wehrt ist
1. Einwand: „rückständiger Unterhalt wird nicht geschuldet“ und, wenn das nicht zieht, weil man einen Titel hat,
2. Einwand: „der Anspruch ist (ganz oder zum Tei) verjährt“.

Offene rückständige Unterhaltsforderungen, die jetzt beigetrieben und vollstreckt werden sollen, sind nach Errichtung eines Titels (z.B. Jugendamturkunde, Urteil, notarielle Vereinbarung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung) fällig geworden. Verzug ist automatisch eingetreten.

Es handelt sich um sog. wiederkehrende Leistungen.
Diese verjähren tatsächlich gemäß §§ 197 Abs. 2, 195 BGB in drei Jahren, gerechnet ab Beginn des der Fälligkeit folgenden Jahres. Danach sind monatliche Unterhaltsleistungen aus dem Jahre 2006 und früher im Jahre 2010 verjährt, denn für diese Ansprüche beginnt die Verjährung am 01.01.2007 und endet am 31.12.2009.

Allzu schnell sollte man aber nicht aufgeben, wenn es um Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder geht. Nicht das betreunde Elternteil hat nämlich den Anspruch, sondern das Kind und hier gibt es eine Besonderheit!

Die Verjährung ist gehemmt, wie sich aus § 205 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt. Die Verjährung beginnt also erst dann zu laufen, wenn das Kind vollljährig geworden ist. Die Ansprüche, die auf den Zeitraum fallen, in der die Hemmung bestand, also bis zum Erreichen der Volljährigkeit, sind also u.U. noch nicht verloren.

Sie finden uns im Internet unter den Suchworten Fachanwalt Bonn, Unterhalt, Kindesunterhalt rückständiger Unterhalt und Verjährung. Lassen Sie sich beraten. Wir sind zu den üblichen Bürozeiten zu erreichen.


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Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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