Unterhalt aus erster Ehe wird zu nachehelichem Unterhalt nach zweiter Ehe
Ja, sagt das OLG Düsseldorf:
Nachehelicher Unterhalt und eheliche Nachteile
Ein ehebedingter Nachteil, der die Befristung des nachehelichen Unterhalts im Regelfall ausschließt (BGH v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08), kann dem Unterhaltsberechtigten aus dem Verlust seines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch die Wiederheirat erwachsen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheidet nach der gemäß § 1578 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung aus, weil bei der Beklagten durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, eingetreten sind. Einer Abänderung des Unterhaltsanspruchs stünde zudem das durch § 36 EGZPO geschützte Vertrauen der Beklagten in die unbegrenzte Fortdauer ihres Unterhaltsanspruchs entgegen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund ihres Alters zusätzliche Einkünfte, die den teilweisen Wegfall des Unterhaltsanspruchs kompensieren könnten, nicht mehr generieren kann und zudem aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes in ihren Möglichkeiten, ihren Lebensstandard einem niedrigeren Einkommensniveau anzupassen, erheblich eingeschränkt ist.
Az II-8 UF 173/09, Urteil vom 17.3.2010
nachehelicher Unterhalt Familienrecht Bonn
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