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Elternunterhalt

Werden die leiblichen Eltern von einem Sozialträger unterstützt, können die Kinder von diesem zum Unterhalt herangezogen werden. Voraussetzung ist, wie bei jedem Unterhaltsanspruch Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes. Dazu zählt das monatliche Netto-Einkommen. Auch das Einkommen des Ehegatten wird übrigens mitberücksichtigt.

Als Unterpunkt haben wir ein aktuelles Berechnungsbeispiel aus einer BGH-Entscheidung beigefügt.

Was ist, wenn man das Elternteil pflegt?

Hier eine Entscheidung des OLG Oldenburg.
Urteil vom 14.01.2010, Az. 14 UF 134/09

1. Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil kann es seine Unterhaltspflicht durch die damit in Natur erbrachten Unterhaltsleistungen erfüllen. Daneben besteht dann kein Anspruch auf eine Geldrente. Damit entfällt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte.

2. Erbringt ein Kind also erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stellt sich die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare Härte iSv. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspart, die das von ihm nach § 64 SGBXII zu zahlende Pflegegeld noch deutlich übersteigen.entscheiden

Berechnung des Elternunterhaltes

Hierzu eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof
Urteil vom 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07

1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.

3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.

4. Der eigene angemessene Unterhalt soll nicht gefährdet werden. Daher dürfen 5% des Brutto-Einkommens als eigene Altersvorsorge neben den Rentenverpflichtungen abezogen werden. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.

5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.

Mehr zum Thema Elternunterhalt Wolfgang Bramer Bonn Rechtsanwalt Fachanwalt Scheidungsrecht Familienrecht


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