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Immobilienfinanzierung beim Elternunterhalt

Zu diesem kniffligen Thema gibt es jetzt eine Klarstellung des BGH, wie die monatlichen Kreditleistungen bei der Berechnung des für den Elternunterhalt zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens zu verrechnen sind.

Einkommenserhöhend ist der Wohnvorteil des Unterhaltschulderns, weil dieser ja keine Miete bezahlt, im Eigenheim.

Zum weiteren Verständnis: Nach Ermittlung des Netto-Einkommens des Unterhaltsschuldners (hier die Kinder) werden abzugsfähige Positionen berücksichtigt. Neben freiwilliger Krankenzusatzversorgung, Fahrtkosten zur Arbeit und freiwilliger zusätzlicher Altersversorung (z.B. Riesterrente) etc., werden auch Schulden erfaßt.

Dazu gehören die Finanzierungskosten einer eigenen Immobilie des Kindes. Die Kosten unterteilen sich in Zinsen und Tilgung.

Die Tilgung bedeutet aber auch "Vermögensbildung" weil Monat für Monat die Immmobilie entschuldet wird und der Aktiv-Wert (eigenes Vermögen) steigt.
Das Haus ist als ein großes viereckiges Sparschwein, das monatlich mit der Tilgungsleistung gefüllt wird.
Damit stellt sich aber die Frage, ob man diesen eigenen Vorteil zur Schmälerung eines Unterhaltsanspruchs voll geltend machen kann.

Wie das ganze dann berücksichtig und verrechnet wird erklärt der BGH in seinem aktuellen Az XII ZB 118/16, Beschluss vom 18.1.2017

Elternunterhalt - Sicherung von eigener Haus und Altersvorsorge

Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Kindes (Unterhaltsschuldner gegenüber den Eltern) abzuziehen
Daneben darf das Kind aber noch eine zusätzliche Altersvorsorgevermögen bilden, indem der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 Prozent des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen ist.

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