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Ehebedingter Nachteil - Ermittlung -

Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Familienrichter im Scheidungsverfahren als Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte.

Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt grundsätzlich den ehebedingten Nachteil.
Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungslast. Im Einzelfall kann er/sie ihr genügen, indem er/sie vorträgt, dass in dem von ihr/ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.

Bei feststehenden Nachteilen ist eine exakte Feststellung des hypothetisch erzielbaren Einkommens des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig. Die Familiengerichte dürfen es bei geeigneter Grundlage entsprechend § 287 ZPO schätzen. Das Gericht muss in der Entscheidung jedoch die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angeben.

Bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578 b BGB keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet.

BGH Az XII ZR 53/09, Urteil 20.10.2010

Wolfgang Bramer Fachanwalt für Familienrecht Scheidungsrecht Bonn


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