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Nachehelicher Unterhalt - wann habe ich einen Anspruch?

Die Frage des nachehelichen Anspruchs ist über die Feststellung eines Vergleichs zu beantworten. Wie stünde der vielleicht Unterhaltsberechtigte wirtschaftlich-, einkommensmäßig und in der Altersvorsorge da, wenn man unverheiratet geblieben wäre.

Wird das Familiengericht mit einbezogen sind folgende Punkte wichtig, wie die Vorsitzende Richterin bei dem OLG Köln mitteilt.

Vorzutragen ist von dem Unterhaltsberechtigten:

1. Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder
2. In der Ehe gelebte Rollenverteilung, mithin zu der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe
3. Alter des Unterhaltsberechtigten und sonstige Umstände, wie z.B. Schwangerschaft bei der Eheschließung
4. Bildung/Ausbildung des Unterhaltsberechtigten
5. Aufgabe der Erwerbstätigkeit und/oder der Berufsausbildung durch den Unterhaltsberechtigten
6. Vorliegen von außergewöhnlich belastenden ehelichen Lebensumständen, die über das übliche Maß hinausgehen (Behinderung des Partners oder der Kinder, Lebenskrisen)
7. Besondere Lebensleistungen z.B., wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein heute erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat
8. Dauer der Ehe von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags
9. Grad der wirtschaftlichen Verflechtung der geschiedenen Ehegatten
10. Beiderseitiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse
11. Vorliegen eines Titels über den Unterhaltsanspruch, denn einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt kommt ein größerer Vertrauensschutz zu.

Der Unterhaltspflichtige muss insbesondere vortragen zu:
1. Den vom Unterhaltsberechtigten durch die Ehe erlangten Vorteil, z.B. durch einen während der Ehe erlangten beruflichen Abschluss, durch den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich
2. Der bisherigen Dauer der Unterhaltszahlungen, auch bezüglich des Trennungsunterhalts
3. Der Frage, in welchem Maße er selbst, auch unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird

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