Trennungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit
Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit fortzusetzen und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise auszuweiten. Dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.
Az 5 UF 6/12, Beschluss vom 28.2.2012
Das fiktive Einkommen ermittelt das Familiengericht aufgrund der Einschätzung, was der Unterhaltsberechtigte im Berufsleben nach seiner Ausbildung und Fähigkeit an Einkommen erzielen kann. Es wird dann unterstellt, das dieses Geld monatlich zur Verfügung steht (fiktiv).
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