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Unterhalt - Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht

Rechtsprechungssammlung der Oberlandesgerichte zum Unterhalt seit Änderung des Unterhaltsrechts 2007

Kammergericht FamRZ 2008, 1942 (25.04.2008)
1. Aus der Neufassung des § 1570 Abs. 1 ergibt sich nicht automatisch, dass der betreuende Elternteil
mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verweisen ist.

2. Auch bei einem 6 Jahre alten Kind, das die erste Schulklasse und anschliessend den Hort besucht,
ist der betreuende Elternteil nicht grundsätzlich verpflichtet, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen; in dem hier zu entscheidenden Einzelfall ist jedenfalls eine Erwerbstätigkeit
von 69,23% einer vollen Stelle ausreichend.

3. Auch nach neuem Recht ergibt sich eine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf
Betreuungsunterhalt weder aus der Neufassung des Gesetzes noch aus § 1578b ; vielmehr ist
der Betreuungsunterhaltsanspruch aus sich selbst heraus begrenzt, nämlich durch die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes während seiner Minderjährigkeit. Der genaue Zeitpunkt des
Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit lässt sich nicht exakt vorher bestimmen.

4. Es entspricht nicht dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität, auf den die Verlängerung
nach § 1570 Abs. 2 massgeblich abstellt, den Unterhaltsanspruch zunächst zeitlich zu befristen
und den betreuenden Elternteil für die Zeit danach im Falle der Fortdauer der Betreuungsbedürftigkeit
des Kindes auf eine prozessuale Durchsetzung seines Anspruchs zu verweisen.
Hinweis: Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 180, 170 = FamRZ
2009, 770 = FuR 2009, 391) das vorstehende Urteil des Kammergerichts unter Verwerfung des
weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Unterhaltsansprüche der Klägerin für die Zeit ab 01.01.2008 entschieden wurde. Er hat die Sache im
Umfange der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Kammergericht FamRZ 2009, 1153 (27.11.2008)
Die Abänderung eines vor dem 01.01.2008 ergangenen Urteils, durch das der geschiedene Ehegatte
zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen einer bei Rechtskraft der Scheidung vorhandenen
Erkrankung, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des begünstigten Ehegatten unmöglich macht, verpflichtet worden ist, mit dem Ziel der zeitlichen Begrenzung kommt nicht in Betracht, solange und soweit der berechtigte Ehegatte seine Obliegenheit erfüllt, alles zur Wiederherstellung seiner Gesundheit Erforderliche zu unternehmen.
Hinweis: Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das vorstehende Urteil des
Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Kammergericht zurückverwiesen.
Die Leitsätze lauten:
1. § 1578b BGB ist - auch - im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen
Unbestimmtheit verfassungswidrig.
2. Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmässig keinen ehebedingten
Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und
Trennung ausgelöst worden ist.

3. Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage tituliert ist, ist als
ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element bereits im Rahmen
der Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Im Rahmen der umfassenden
Interessenabwägung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung
nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten.

OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1187 = FuR 2008, 354 (24.01.2008)
Zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach einer Ehedauer von 19 Jahren
und ehebedingten Nachteilen (Eheschliessung: Ehemann ist Beamter im höheren Dienst; Ehefrau
ist Marketingassistentin; die Ehegatten haben ein etwa gleich hohes Einkommen; Scheidung:
Ehefrau ist Bürokraft bei 1.500 € monatlich netto; Aufstockungsunterhalt 405 € zuzüglich
101 € Altervorsorgeunterhalt).

OLG Karlsruhe FuR 2009, 49 = NJW 2008, 3645 (15.05.2008)
1. Zur Beschränkung eines Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 2, weil der Berechtigte in einer
verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

2. Zur Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2.

OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2206 (27.06.2008)
1. Hat die von Geburt aus rumänische Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten, weil sie während
der (bis zur Einreichung des Scheidungsantrages) 23 Jahre dauernden Ehe auf Grund der einverständlichen Rollen- und Arbeitsteilung die gemeinsamen Kinder betreut und infolgedessen nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland auf jede berufliche Weiterbildung oder Wiedereingliederung verzichtet hat, während der Ehemann seine berufliche Tätigkeit ungehindert und erfolgreich fortführen konnte, und können diese ehebedingten Nachteile in Zukunft nicht mehr ausgeglichen werden, weil die Ehefrau ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann und eine dauernde Einkommensminderung hinnehmen muss, dann kommt eine Befristung des (Aufstockungs-)
Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht.

2. Es entspricht in diesem Falle jedoch der Billigkeit, den Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach
§ 1578b Abs. 1 herabzusetzen, wenn die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht in vollem Umfange auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist, sondern ihre Gründe auch in der unterschiedlichen Ausbildung und Berufswahl der Ehegatten findet, die auch ohne die Ehe zu unterschiedlichen Einkommen geführt hätten. Dabei ist bei einem eigenen bedarfsdeckenden Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau der Unterhaltsanspruch so zu bemessen, dass der
angemessene Lebensbedarf durch das eigene Einkommen und den Unterhalt gedeckt ist, wobei sich der angemessene Lebensbedarf nach der Lebensstellung der Ehefrau vor der Ehe, oder derjenigen, die sie ohne die Ehe hätte, bemisst.

3. Der so ermittelte Unterhaltsanspruch kann aus Gründen der Billigkeit massvoll, d.h. in einem
Bereich zwischen dem eheangemessenen Bedarf und dem den eigenen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensbedarf erhöht (und die Herabsetzung vermindert) werden, wenn die ehebedingten Nachteile der unterhaltsberechtigten Ehefrau nicht nur in einer Einkommensminderung bestehen, sondern auch darin, dass diese sich mit einer Erwerbstätigkeit zufrieden geben muss, die nicht ihrer Vorbildung und ihren in ihrer Ausbildung angelegten Fähigkeiten entspricht.
(Red.)

OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 341 = FuR 2008, 614 (30.09.2008)
1. Ist die schicksalhafte Krankheit der geschiedenen Ehefrau erst ca. 12 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung und damit zu einem Zeitpunkt aufgetreten, als sie bereits wieder seit mehr als zwei Jahren vollschichtig erwerbstätig war und ihrer Berufsausbildung entsprechende Einkünfte
erzielen konnte, und zahlt der geschiedene Ehemann seit etwa 24 Jahren nachehelichen Unterhalt,
dies aufgrund der Erkrankung der Ehefrau seit etwa 5 Jahren in nicht unbeträchtlicher Höhe, dann führen diese Umstände dazu, dass der Unterhaltsanspruch gemäss § 1578b Abs. 2
nicht unbefristet bleiben kann (hier: Befristung ab 01.01.2008 bis zum 31.12.2012 unter Herabsetzung
auf 1.000 € abzüglich 449,61 € Erwerbsunfähigkeitsrente = gerundet 550 €).

2. Eine Absenkung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt von
derzeit 1.000 € kommt in der Regel nicht in Betracht. (Red.)

OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351 = FuR 2009, 282 (30.09.2008)
Zur Beschränkung eines Unterhaltsanspruchs gemäss § 1579 Nr. 2, weil der Berechtigte in einer
verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1160 (25.02.2009)
Auch wenn auf Seiten der geschiedenen Ehefrau keine ehebedingten Nachteile vorliegen, muss
ihr bei einer langen Ehedauer (fast 17 Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrages) ein
massgeblicher Zeitraum zugebilligt werden, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität
auf die Unterstützung des geschiedenen Ehemannes verlassen darf. Dies rechtfertigt eine
Befristung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b Abs. 2 auf 4 Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung.

OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 2107 (15.07.2009)
1. Der nachträglichen Herabsetzung und/oder zeitlichen Begrenzung einer in einem Prozessvergleich
ohne Befristung vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nach
§ 323 ZPO i.V.m. §§ 313, 1578b steht nicht entgegen, dass der Vergleich (erst) im Jahre 2004
(also unter Geltung der Befristungsmöglichkeiten nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 i.d.F.
des UÄndG vom 20.02.1986) geschlossen wurde.

2. Hat der Unterhaltsberechtigte nennenswerte fortdauernde ehebedingte Nachteile nicht nachgewiesen,
obwohl die Umstände einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung
des nachehelichen Unterhalts nahe legen, steht auch eine Ehedauer von 25 Jahren (gerechnet
bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) einer zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung
des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b nicht entgegen (hier: Herabsetzung
und zeitliche Begrenzung auf 8 Jahre nach alsbald nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil).

OLG Karlsruhe FuR 2010, 411 (08.04.2010)
1. Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines
Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, dass es der
unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige
Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen.

2. Der Annahme ehebedingter Nachteile steht in diesem Fall nicht entgegen, dass die Ehefrau
nach der Scheidung bis zum Erreichen des Rentenalters zwar Unterhalt, nicht jedoch Altersvorsorgeunterhalt erhalten hat.

OLG Koblenz FamRZ 2009, 524 = FuR 2009, 51 (11.06.2008)
1. Die Kosten für die berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind auch bei einer Entfernung
von mehr als 30 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht pauschal zu begrenzen;
vielmehr kommt es auf den Einzelfall an.

2. Über eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b kann
erst entschieden werden, wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten nachhaltig gesichert
ist. Vorher ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt.

OLG Koblenz FamRZ 2009, 1750 (18.12.2008)
1. Auch ein Unterhaltsanspruch nach § 1571 kann der Höhe nach begrenzt werden; dies gilt jedenfalls,
wenn es sich bei der Ehe um eine sog. »Altersehe« handelt.

2. Der »angemessene Lebensbedarf« i.S.d. § 1578b Abs. 1 ist mindestens mit dem angemessenen
Selbstbehalt von derzeit 1.100 € anzusetzen.

OLG Koblenz FamRZ 2010, 379 = FuR 2009, 589 (25.02.2009)
Ohne ehebedingte Nachteile kann ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 nach einer 1979 geschlossenen
Ehe, die 1992 geschieden wurde, und in der die Ehefrau zwei 1981 und 1983 geborene
Kinder betreute, bis Februar 2011 befristet werden.

OLG Köln FamRZ 2008, 2119 = FuR 2008, 506 (27.05.2008)
1. Der Senat ist der Auffassung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gem. § 1570 bei der
Betreuung von zwei elf und acht Jahre alten Kinder eine vollschichtige Tätigkeit der betreuenden
Mutter grundsätzlich gefordert werden kann. Es ist Aufgabe der Kindesmutter, darzulegen und
ggf. zu beweisen, dass ausnahmsweise die Aufnahme einer (vollen) Erwerbstätigkeit nicht möglich
bzw. unzumutbar ist.

2. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Unterhaltsberechtigte nach Ablauf einer gewissen
Orientierungsphase bei gehöriger Anstrengung unter Berücksichtigung ihrer beruflichen
Vor- und Weiterbildung keine adäquate vollschichtige Tätigkeit finden kann, die es ihr ermöglicht, ihren eheangemessenen Bedarf selbst zu decken, ist der Unterhaltsanspruch bis zum Ablauf
der Orientierungsphase zu befristen.

3. Ergeben die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten, dass er zwar den Bedarf
seiner vorrangig berechtigten Kinder entsprechend seinen Einkommensverhältnissen voll, nicht
aber den Bedarf der nachrangig berechtigten betreuenden Elternteile decken kann, so ist der
Unterhaltsanspruch der Kinder notfalls bis auf den Mindestunterhalt herabzustufen, um so zu einer
möglichst ausgewogenen Bedarfsdeckung zu kommen, da sich der Vorrang des Kindesunterhalts nicht auf der Bedarfsebene, sondern erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit auswirkt.

4. Reicht auch dann das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um den Bedarf der gleichrangig berechtigten Mütter voll zu decken, ist für diese im Gleichrang stehenden Unterhaltsberechtigten eine Mangelfallberechnung anzustellen, wobei für diese zunächst die Einsatzbeträge der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln, und zwar für die Klägerin 900 € gem. Nr. 23.2 (2. Spiegelstrich) und für die Lebensgefährtin des Beklagten gem. Nr. 23.2 (3. Spiegelstrich) 800 €
bei der Bedarfsermittlung einzusetzen sind.

OLG Köln FamRZ 2009, 122 = FuR 2008, 458 (10.06.2008)
Auch nach Inkrafttreten des UnterhaltsrechtsÄnderG hat sich keine grundlegende rechtliche Änderung der Sach- und Rechtslage zur Frage der Befristung bzw. Beschränkung von Unterhaltsansprüchen ergeben, die eine umfassende Neubewertung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung hierzu erfordert; vielmehr kodifiziert die Vorschrift des § 1578b die einschlägige Rechtsprechung des BGH zur Befristung bzw. Beschränkung von Unterhaltsansprüchen. Weiterhin gilt, dass eine Billigkeitsentscheidung aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen
Einzelfalles zu treffen ist.

OLG Köln FamRZ 2009, 518 (28.08.2008)
1. Die Neuregelung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 führt nicht dazu, dass der geschiedene
Ehegatte nach der Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinschaftlichen Kindes sofort
vollschichtig arbeiten muss, selbst wenn entsprechende Möglichkeiten der Kinderbetreuung
vorhanden sind. Auch nach neuem Recht ist von einem stufenweisen, an den Kriterien von § 1570 orientierten Übergang in die Vollerwerbstätigkeit auszugehen (Palandt/Brudermüller,
Nachtrag zur 67. Aufl. [2008] § 1570 Rn. 11). Dabei kommt unter Berücksichtigung der jeweiligen
Umstände des Einzelfalles eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen und elternbezogenen Gründen in Betracht (vgl. BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 = FuR
2008, 485).

2. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin (Unterhaltsberechtigte)
zwei Schulkinder im Alter von 9 und 11 Jahren zu betreuen hat. Neben den rein schulischen
Hilfen durch die Mutter kommen weitere Aufgaben durch das Engagement beider Kinder in sportlicher und musikalischer Hinsicht und mit Rücksicht auf ihren Freundeskreis hinzu, die -
was der Antragsteller einräumt - auch bereits während der Ehe vorhanden und angelegt waren
und vom Antragsteller (Unterhaltspflichtiger) ausdrücklich erwünscht sind und gefördert werden.
Allein die dabei geforderte zeitliche, physische und psychische Beanspruchung der Antragsgegnerin
lässt eine weitergehende Erwerbstätigkeit als tatsächlich ausgeübt nicht zu, ist jedenfalls nicht zumutbar und wäre überobligatorisch.

3. Es kommt vorliegend noch hinzu, dass die Antragsgegnerin im Schichtdienst und teilweise
auch am Wochenende arbeitet. die Antragsgegnerin muss deshalb an den arbeitsfreien Nachmittagen
der Frühschicht und dem arbeitsfreien Wochenende die Betreuung und Fürsorge der beiden Kinder intensivieren, um den Ausfall an den anderen Tagen und dem Wochenende wegen ihrer Arbeitstätigkeit zu kompensieren.

4. Es ist allgemein anerkannt, dass neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen
Einrichtungen ein Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder bei dem betreuenden Elternteil
verbleibt, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein, vor allem aber vom Alter des
Kindes abhängen kann (vgl. BGHZ a.a.O.Tz. 103). Auch die Inanspruchnahme der überwiegend vom Jugendamt der Stadt W. bezahlten Kinderfrau ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin neben ihrer 2/3-Stelle als Schwimmmeisterhelferin persönlich immer wieder gefordert ist und für ihre beiden Kinder »da sein« muss.

OLG Köln FamRZ 2009, 448 (23.09.2008)
Eine unsorgfältige frühere Prozessführung kann nicht über § 323 Abs. 1 ZPO mit der Abänderungsklage
in einem Folgeprozess beseitigt werden. Notwendige Folge eines früheren unvollständigen Prozessvortrags, wonach nicht ausreichend substantiiert zu unterhaltsrelevanten Schulden vorgetragen worden ist und insbesondere Belege fehlten, dass solche Belastungen tatsächlich
entstanden waren, ist, dass der Abänderungskläger nach wie vor mit deren Geltendmachung
gem. § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.

OLG Köln FamRZ 2009, 429 (04.11.2008)
Zu Beginn einer Krebstherapie kann kaum eine sichere Prognose über die Heilungs- und Wiedereingliederungschancen ins Berufsleben oder Dauer der Behandlungszeit und Umfang der zu
erwartenden Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden, so dass unbefristet
nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit zuzusprechen sein kann.

OLG Köln FF 2009, 80 (29.12.2008)
Dem Unterhaltsberechtigten ist eine angemessene Übergangszeit von sechs bis zwölf Monaten
zuzubilligen, um sich auf die geänderte Rechtslage nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
einzustellen und neben der Betreuung zweier Kinder im Alter von 15 und 12 Jahren eine Vollzeitarbeitsstelle zu finden.

OLG Köln FamRZ 2010, 649 (13.01.2009)
1. Aufstockungsunterhalt ist nicht herabzusetzen oder zu befristen, wenn derdie Unterhaltsberechtigte
ehebedingte Nachteile insoweit erlitten hat, dass sie ehebedingt kein höheres, in etwa dem des/der Unterhaltsverpflichteten entsprechendes Einkommen mehr erzielen kann.

2. Die den Unterhalt begrenzenden Möglichkeiten sind als Ausnahmetatbestände konzipiert, so
dass der/die Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für Umstände trägt, die zu einer
Unterhaltsbegrenzung führen können. Erst wenn dieser solche Umstände vorgetragen hat, obliegt es der/dem Unterhaltsberechtigten, solche Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen (BGH FamRZ 2008, 134).

3. Trägt der/die Unterhaltsberechtigte substantiiert und detailliert vor, dass sie/er, wenn sie/er nicht durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes daran gehindert gewesen wäre, weitere Lehrgänge und Fortbildungsmassnahmen durchgeführt, was der/die Unterhaltsverpflichtete bestätigt hat, und am sog. Aufbau Ost teilgenommen hätte, in dessen Verlauf sie die schon vorher
angestrebte Verbeamtung hätte erreichen und eine laufbahnübergreifende Beförderung hätte erzielen können mit einem Einkommen nach Besoldungsgruppe A 13, nach der auch der/die Unterhaltsverpflichtete besoldet wird, so reicht das grundsätzlich für die Annahme eines ehebedingten Nachteils aus. Den sicheren Beweis, dass dies tatsächlich auch eingetreten wäre, kann sie/er naturgemäss nicht führen. Ausreichend für den Nachweis ist insoweit eine genügend sichere Prognose aufgrund der konkreten bewiesenen oder zugestandenen Umstände des Einzelfalles.

OLG Köln FuR 2010, 49 = OLGR 2009, 469 (23.01.2009)
1. Kann die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren angemessenen Lebensbedarf im Hinblick auf ihr
Alter und nur geringe Rentenansprüche nicht selbst decken, so kommt eine Befristung des auf
den angemessenen Bedarf begrenzten Altersunterhaltsanspruchs auch bei Fehlen ehebedingter Nachteile nicht in Betracht.

2. Eine Entscheidung über die Frage der Befristung ist bei klaren tatsächlichen Verhältnissen
auch im PKH-Prüfungsverfahren möglich.

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom
12.01.2010 (1 BvR 365/09 - n.v.) für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet. Mit Beschluss vom 11.03.2010 (FamRZ 2010, 867) hat es sodann den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen: Die Fachgerichte hätten den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers entgegen dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit abgelehnt, obwohl angesichts der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles fraglich und nicht eindeutig ist, wie § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB auszulegen und anzuwenden ist. Dies stelle jedoch keine einfache Rechtsfrage dar, die im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden kann. Die Fachgerichte hätten sich auch nicht auf
ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1981 (FamRZ 1982, 28 = NJW 1982, 929 =
BGHF 2, 878) stützen dürfen, da jener Entscheidung ein vom inzwischen geltenden Recht erheblich
abweichendes Unterhaltsrecht zugrunde liegt.

OLG Köln FuR 2010, 47 = NJW 2009, 3169 (07.07.2009)
1. Die Änderung der Gesetzgebung zum Unterhaltsrecht (hier: neu ausgestaltete Möglichkeit der Beschränkung auf den lebensangemessenen Unterhalt und der Befristung beim Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile) stellt eine Änderung i.S.d. § 323 Abs. 1 ZPO dar.

2. Der Gesetzgeber strebt eine weitgehende Anpassung alter Unterhaltstitel an das neue Recht
nach Massgabe des § 36 Nr. 1 bis 3 EGZPO an. (Red.)

OLG Köln ZFE 2009, 475 = FamRZ 2010, 217 [Ls] (01.09.2009)
1. Die einvernehmliche Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit (hier: gut bezahlte Stelle bei einem
Arzneimittelverband) zu Gunsten einer Hausfrauentätigkeit im Alter von 41 Jahren führt auch bei einer kurzen Ehedauer von vier Jahren wegen dauerhafter ehebedingter Nachteile zu einer
unbefristeten Unterhaltsverpflichtung.

2. Behauptet der Unterhaltsschuldner, der Ehefrau wäre wegen ihres Gesundheitszustands oder
ihres Alters ohnehin gekündigt worden, und tritt er dafür keinen Beweis an, so ist dies
unsubstanziiert. (Red.)

OLG Köln FamRZ 2010, 654 (28.10.2009)
Kann im Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr von einer engen Verflechtung der Lebensverhältnisse
ausgegangen werden (hier: auf Grund kurzen Zusammenlebens von weniger als vier Jahren
und Getrenntlebens von mehr als anderthalb Jahren), und sind ehebedingte Nachteile für
den Unterhaltsgläubiger nicht ersichtlich (hier: da sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt für
ungelernte Kräfte durch die 4-jährige Übernahme der Haushaltsführung und Kindererziehung während der Ehe nicht verringert haben), entspricht es der Billigkeit, seinen Unterhaltsanspruch gemäss § 1578b Abs. 1 ohne Übergangsfrist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen.
(Red.)

OLG München FamRZ 2008, 1959 (30.04.2008)
Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt ist zeitlich zu begrenzen, wenn dem Unterhaltsgläubiger
ndurch die Eheschliessung keine ehebedingten Nachteile entstanden sind, und der Unterhaltsschuldner eine neue Ehe geschlossen hat, aus der bereits ein Kind hervorgegangen ist. (Red.)

OLG München FamRZ 2009, 52 (02.06.2008)
Hatten die Eheleute bis zur Trennung nur ca. 7½ Jahre zusammengelebt, wurde ihre kinderlose
Ehe nach 9-jähriger Dauer geschieden, dann sind ehebedingte Nachteile auf Seiten der teilschichtig
berufstätigen Ehefrau nicht ersichtlich. Weiss die Ehefrau seit der Trennung, dass sie künftig für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen muss, erscheint eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts auf 3 Jahre ab Zustellung des Scheidungsantrages gerechtfertigt. (Red.)

OLG München FamRZ 2009, 1154 (18.02.2009)
1. Setzt sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten aus einem Unterhaltsanspruch wegen Krankheit und einem solchen auf Aufstockungsunterhalt bei Annahme eines fiktiven Einkommens zusammen, so errechnet sich das Verhältnis von Aufstockungs- und
Krankheitsunterhalt daraus, wie der Unterhalt ohne ein fiktives Einkommen zu berechnen wäre,
wobei dem Unterhaltsgläubiger zuzurechnende ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen und
ins Verhältnis zu dem Unterhaltsanspruch ohne Ansatz des fiktiven Einkommens zu setzen sind.

2. Im Rahmen der Befristung des Krankenunterhalts nach § 1578b ist zwischen den ehebedingten
Nachteilen des Unterhaltsgläubigers, der Dauer der (hier: 14-jährigen) Ehe, dem Zeitraum,
für den bereits Unterhalt gezahlt wurde, und dem Vertrauensschutz des Unterhaltsgläubigers
gemäss § 36 Nr. 1 EGZPO abzuwägen, wenn der (abzuändernde) Unterhaltstitel aus der Zeit vor
Inkrafttreten der Gesetzesänderung stammt. (Red.)

OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1256 = FuR 2008, 359 (28.01.2008)
Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung
zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der
Zukunft kann daher von einer Befristung abgesehen werden.

OLG Nürnberg NJW-Spezial 2008, 260 (20.02.2008)
Der nacheheliche Unterhalt darf bei Anwendung des § 1578b Abs. 1 nicht unter den dem Unterhaltsgläubiger zustehenden Selbstbehalt von 1.000 € herabgesetzt werden.

OLG Nürnberg FuR 2008, 512 = OLGR 2008, 910 (19.05.2008)
1. Auch wenn hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht
mehr das bisherige, von der Rechtsprechung nach altem Recht entwickelte Altersphasenmodell
zum Tragen kommt, und nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr stärker auf den Einzelfall
und tatsächlich bestehende, zumutbare und verlässliche Möglichkeiten der Kinderbetreuung abgestellt werden soll, ist – nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit – im Regelfall eine gewisse schematisierende Betrachtungsweise angemessen und geboten, von der aufgrund besonderer
Umstände allerdings jederzeit abgewichen werden kann.

2. Danach wird im Allgemeinen dem betreuenden Elternteil nicht sogleich nach Ablauf von drei
Jahren nach der Geburt des Kindes eine über den Umfang einer Geringverdienertätigkeit hinausgehende Beschäftigung anzusinnen sein; als zeitliche Zäsur, ab der gewöhnlich eine Halbtagstätigkeit zu erwarten ist, ist der Eintritt des Kindes in die zweite Grundschulklasse für angemessen anzusehen.

3. Eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit wird im Regelfall auch nach dem 01.01.2008 nicht
vor dem 15. Lebensjahr des betreuten Kindes anzunehmen sein.

OLG Nürnberg FamRZ 2009, 345 = FuR 2009, 54 (06.08.2008)
1. § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO gilt nur dann, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung massgeblichen
Verhältnisse nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist geändert haben.

2. Zur Zumutbarkeit von Beitragszahlungen beim Ausgleich einer Betriebsrente.

3. Zur Darlegung der Erwerbsbemühungen des arbeitslosen Unterhaltsberechtigten.

4. Zur Begrenzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.

OLG Oldenburg FamRZ 2009, 1159 (18.02.2009)
1. Der Aufstockungsunterhalt einer 47-jährigen geschiedenen Ehefrau ist nicht gemäss § 1578b
Abs. 1 auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn sie während der 27 Jahre
dauernden Ehe allein für die Betreuung der gemeinsamen Kinder zuständig und daher an der
Möglichkeit gehindert war, für den eigenen ausreichenden Unterhalt zu sorgen, und zusammen
mit dem Aufstockungsunterhalt nur über rund 1.000 € verfügt, so dass ihr lediglich eine bescheidene
Lebensführung ermöglicht wird.

2. Der Unterhaltsanspruch ist in diesem Fall jedoch auf zehn Jahre nach Rechtskraft der Scheidung
zu befristen, wenn die Ehefrau angesichts ihres Alters noch die Möglichkeit hat, teilweise
eine eigene Altersversorgung aufzubauen. (Red.)

OLG Oldenburg OLGR 2009, 555 = FamRZ 2009, 2014 [Ls] (26.05.2009)
1. Zur Frage der Entstehung sog. ehebedingter Nachteile bei Abbruch eines Studiums wegen der
Geburt eines gemeinsamen Kindes.

2. Der angemessene Lebensbedarf i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. 1 richtet sich danach, welches Einkommen
der Berechtigte ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aktuell erwirtschaften würde.

OLG Oldenburg FamRZ 2010, 567 = FuR 2010, 175 (26.11.2009)
1. Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt kann isoliert geltend gemacht werden, wenn der
laufende Lebensbedarf durch das eigene Einkommen gedeckt ist.

2. Krankenvorsorgeunterhalt kann in der Höhe nach § 1578b begrenzt werden, wenn ein den
ehelichen Lebensverhältnissen entsprechender Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung nur mit einem unverhältnismässig hohen Beitrag zu erreichen ist.

OLG Rostock FamRZ 2009, 2014 (11.05.2009)
Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft
den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Dies ist nicht der Fall,
wenn eine Befristung oder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts in Betracht kommt.

OLG Saarbrücken FF 2008, 504 (28.08.2008)
1. Begehrt der Unterhaltsschuldner eine Beschränkung seiner Unterhaltspflicht mit der Begründung,
die Unterhaltsgläubigerin habe ihre Bedürftigkeit i.S.v. § 1579 Nr. 2 i.d.F. vom 02.01.2002 mutwillig herbeigeführt, weil sie eine zumutbare Therapie mutwillig unterlassen habe, gehen insoweit verbleibende Zweifel zu seinen Lasten.

2. Verschweigt die Unterhaltsgläubigerin geringfügige Einkünfte (hier: in Höhe von insgesamt
308 €), die sie in einem Zeitraum von wenigen (hier: sieben) Monaten vereinnahmt hat, rechtfertigt
dies nicht die Annahme eines Härtegrundes i.S.d. § 1579 Nr. 2 und 4 i.d.F. vom 02.01.2002, wenn sich die Einkünfte selbst bei anteiliger Einbeziehung nicht auf den titulierten Unterhaltsanspruch auswirkt hätten, und im Übrigen eine lange Ehedauer vorliegt.

3. Allein eine lange Ehedauer (hier: fast 29 Jahre) steht einer zeitlichen Begrenzung der Unterhaltspflicht nach § 1578b Abs. 2 nicht entgegen.

4. Hat die Unterhaltsgläubigerin zu Beginn der Ehe während des Studiums des Unterhaltsschuldners
durch ihre Erwerbstätigkeit massgeblich zum Familieneinkommen beigetragen, und ist sie vor der Geburt des gemeinsamen Kindes qualifizierteren Tätigkeiten nachgegangen, musste jedoch als Folge wiederholter berufsbedingter Umzüge der Familie mehrfache Arbeitsplatzwechsel mit teilweise befristeten Arbeitsverhältnissen hinnehmen, wodurch eine kontinuierliche berufliche Weiterentwicklung nicht mehr gegeben war, und hat sie wegen der Erziehung des Kindes keine bzw. keine reguläre Erwerbstätigkeit ausgeübt und ist anschliessend nur noch einer untervollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, steht dies einer zeitlichen Begrenzung
der Unterhaltspflicht nach § 1578b Abs. 2 entgegen. (Red.)

OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 783 = FuR 2009, 227 (04.12.2008)
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zulässigkeit einer zeitlichen und höhenmässigen Befristung des Aufstockungsunterhalts bei langer Ehedauer ist bereits mit der Entscheidung vom 12.04.2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374) vollzogen worden. Der
Unterhaltsschuldner ist daher mit seinem auf Befristung des Unterhaltsanspruchs gerichteten
Vorbringen präkludiert, wenn er die Klagegründe nach Erlass der vorzitierten Entscheidung im
Vorprozess hätte geltend machen können.

OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 724 (23.06.2009)
Hat bereits im Ausgangsverfahren vor Inkrafttreten des UÄndG die Möglichkeit bestanden, dem
Aufstockungsunterhaltsanspruch den Einwand der Befristung entgegenzuhalten, ist der Unterhaltsschuldner mit diesem Einwand im Abänderungsverfahren gemäss § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO
ausgeschlossen.

OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 652 (22.10.2009)
Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts bei langer Ehe ohne fortwirkende ehebedingte
Nachteile.

OLG Saarbrücken ZFE 2010, 113 (10.12.2009)
1. Im Rahmen der nach § 1570 zu prüfenden kindbezogenen Gründe ist auch die Entlastung des
betreuenden Elternteils durch den mitsorgeberechtigten, zur Betreuung des Kindes während der berufsbedingten Abwesenheit jenes Elternteils bereiten Elternteil von Bedeutung.

2. Übt eine Ehefrau als beamtete Grundschullehrerin exakt und zudem vollschichtig denjenigen
Beruf aus, für den sie auch ausgebildet worden ist, spricht dies grundsätzlich gegen das Vorliegen
ehebedingter Nachteile.

3. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Grundschullehrer bei längerer Berufstätigkeit
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch eine gehobene Position erlangen.

4. Hat der Unterhaltsschuldner Tatsachen vorgetragen hat, die - wie z.B. die Aufnahme einer
vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsgläubiger erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - den Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legen, so obliegt es dem Unterhaltsgläubiger, Umstände darzulegen und zu beweisen, die dem widersprechen. (Red.)

OLG Saarbrücken FuR 2010, 235 = FamRZ 2010, 654 [Ls] (17.12.2009)
1. Ab Zustellung des Scheidungsantrages ist der Tilgungsanteil für ein zur Finanzierung vermieteten
Wohnungseigentums aufgenommenes eheprägendes Darlehen bei der Bedarfsermittlung
regelmässig nicht mehr zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH FamRZ 2008, 963 = FuR
2008, 283).

2. Verbrauchsunabhängige Nebenkosten sind regelmässig nicht von einem Wohnwert bzw. Mieteinnahmen abzusetzen, da sie inzwischen typischerweise auf den Mieter umgelegt werden (im
Anschluss an BGH FamRZ 2009, 1300 = FuR 2009, 567).

3. Ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem
vorehelich erlernten und ausgeübten Beruf aufzunehmen, so spricht dieser Umstand zwar
gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401).
Dies gilt allerdings nur, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann
trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte
Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der
Ehezeit Einbussen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Wenn hingegen das jetzt erzielbare
Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt,
weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht
mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner
widerlegen muss (im Anschluss an BGH FamRZ 2009, 1990 = FuR 2010, 96).

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.03.2010 - 6 UF 95/09 - n.v.
1. Beim Ehegattenunterhalt kommt eine nicht an einer Quote orientierte konkrete Bedarfserfassung
nur bei weit überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht.

2. Gibt ein Unterhaltsverpflichteter seiner Arbeitsstelle mutwillig auf, muss er sich grundsätzlich
so behandeln lassen, als ob er das bis dahin erzielte Einkommen weiterhin hätte.

3. Erwägungen zur Befristung von Unterhaltsansprüchen wegen Krankheit.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.05.2010 - 6 UF 132/09 - n.v.
1. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs gebieten können, ist der Aufwand für die Erledigung der hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil ausser Betracht zu lassen, denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet.

2. Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind vom unterhaltsrelevanten Einkommen
absetzbar, weil sie der Sicherung des Erwerbseinkommens des Unterhaltsverpflichteten im Falle der Krankheit - und damit in diesem Falle auch dem Unterhaltsberechtigten - dienen, ohne dass
jener auf Kosten dieses eigenes Vermögen bildet (im Anschluss an BGH FamRZ 2009, 1207 =
FuR 2009, 530).

3. Die dem Unterhaltsverpflichteten obliegende Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die
zu einer Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts führen können, umfasst
auch den Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile i.S.v. § 1578 entstanden sind. Allerdings erfährt diese Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen
nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen
(im Anschluss an BGH FamRZ 2010, 875).

OLG Schleswig FuR 2009, 290 = OLGR 2009, 133 (22.12.2008)
1. Für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs stellt § 1578b
ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben
(hier: die Antragsgegnerin hatte während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet).
Zu berücksichtigen ist auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig
von der Ehe eingetreten ist.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578b trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist.

OLG Schleswig FuR 2009, 537 = OLGR 2009, 256 (26.01.2009))
1. Ehebedingte Nachteile können auf Grund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs weggefallen
sein.

2. Eine Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts nach §§ 1571, 1578b kommt auch im
Falle einer Scheidung nach langer Ehedauer in Betracht.

3. Der geschiedene Ehegatte kann gegen den unterhaltspflichtigen Ehemann gem. § 1585b Abs.
3 einen Schadensersatzanspruch wegen Verschweigens einer Rente geltend machen.

OLG Schleswig NJW 2009, 3732 (04.03.2009)
1. Ein Verstoss gegen die Erwerbsobliegenheit, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, liegt bei einer
Erwerbspflichtigen, die durch ihre bisherige Teilzeitarbeit schon eine relativ gesicherte Position erworben hat (hier: Grundschullehrerin), nicht vor, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt.

2. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nach
§ 1578b sind nicht gegeben, wenn die Berechtigte weiterhin ehebedingte Nachteile hat, und es
ungewiss ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird.

OLG Schleswig FamRZ 2010, 651 (25.11.2009)
1. Hat die Ehefrau wegen der (hier: 32 Jahre dauernden) Ehe ihre qualifizierte Tätigkeit (hier:
als Musikinstrumentenkauffrau) aufgegeben, und war sie während der Ehe zunächst überhaupt
nicht und danach nur teilweise als ungelernte Arbeiterin beschäftigt, hätte jedoch ohne die Eheschliessung heute ein erheblich höheres Einkommen aus einer qualifizierten Berufstätigkeit,
dann hat sie erhebliche Nachteile erlitten.

2. Im Rahmen der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist neben der Kinderbetreuung
auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau aufgrund ihres Alters ihre Berufstätigkeit nicht mehr
ausweiten kann.

3. In eine Gesamtabwägung muss auch eine lange Ehedauer einfliessen.

4. Bei der Billigkeitsabwägung kommt auch dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität eine
erhebliche Bedeutung zu. (Red.)

OLG Schleswig SchlHA 2010, 181 (27.11.2009)
Eine Herabsetzung und Befristung des bislang (nach altem Recht) zeitlich unbegrenzt titulierten
Aufstockungsunterhalts kommt nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung desto eher in Betracht,
je geringer die ehebedingten Nachteile sind.

OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2208 = FuR 2009, 117 (05.08.2008)
1. Die stets wandelbaren Lebensverhältnisse rechtfertigen eine spätere erstmalige Geltendmachung
nachehelichen Ehegattenunterhalts, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern
(hier: teilweiser Wegfall von Verbindlichkeiten).

2. Wird nach rechtskräftiger Ehescheidung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt
oder eine aussergerichtliche Schuldenbereinigung unternommen, so sind ehebedingte Verbindlichkeiten
nur noch im Umfang der pfändbaren Beträge berücksichtigungsfähig.

3. Für die Frage einer Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts ist nicht ausschliesslich
auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem früher gewählten Beruf abzustellen. Die Tatsache
oder auch nur die Möglichkeit einer Tätigkeit im erlernten Beruf ist deshalb allein als Indiz
für das Fehlen ehebedingter Nachteile anzusehen. Für die Befristungsdauer (Übergangsfrist) ist
auch der seitherige Unterhaltszeitraum in Betracht zu ziehen. Dem hat der Umstand gleichzustehen,
dass Unterhalt wegen der Zahlung auf gemeinsame Verbindlichkeiten nicht geschuldet
ist.
Hinweis: Auf die Revisionen beider Parteien hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.06.2010 (XII ZR 138/08) die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen:
Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibe bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch dann
unberücksichtigt, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist.

OLG Stuttgart FamRZ 2009, 53 (20.08.2008)
1. Bei einem 1996 geschlossenen Vergleich ist die Frage einer Befristung erneut zu prüfen, weil
der Wandel in der Gerichtspraxis durch die Regelung in § 1578b, die mit Wirkung ab 01.01.2008
in Kraft getreten ist, weiterentwickelt worden ist mit dem Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitskriterien zu erleichtern, und eine Änderung der Gesetzeslage regelmässig eine wesentliche Abweichung von der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs darstellt, die dessen Anpassung rechtfertigt.

2. Eine Einkommensdivergenz stellt dann keinen ehebedingten Nachteil dar, wenn eine Ehefrau
das Rentenalter erreicht hat und mit dem bislang bereit gestellten Vorsorgeunterhalt in der Lage
gewesen wäre, sich eine Rente zu sichern, die der Höhe nach den Rentenanwartschaften entspräche,
die bei einer ununterbrochenen Berufstätigkeit hätten erwerben können. In einem solchen
Falle sind mögliche Nachteile, die sie auf Grund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten
hat, bereits vollständig ausgeglichen. (Red.)

OLG Stuttgart FamRZ 2009, 785 (23.12.2008)1. Hat die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ihren erlernten qualifizierten Beruf bereits
vor der Eheschliessung aufgegeben und die erlernte Tätigkeit in der Ehe nie ausgeübt, dann muss der Unterhaltsschuldner die Annahme von Erwerbsstellen im minderqualifizierten Bereich als angemessene Erwerbstätigkeit hinnehmen, ohne dass er vom Unterhaltsgläubiger die Aufnahme einer höher dotierten Arbeit verlangen kann.

2. Eine Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäss § 1578b Abs. 2 kommt
nicht in Betracht, wenn von einem dauerhaft verbleibenden Nachteil im beruflichen Fortkommen
des Unterhaltsgläubigers als Folge der ehebedingten Unterbrechung seines Erwerbslebens auszugehen
ist. (Red.)

OLG Stuttgart FamRZ 2009, 788 = FuR 2009, 293 (08.01.2009)
Ist bereits nach dem vor dem 01.01.2008 geltenden Recht eine Befristung des Ehegattenunterhalts
möglich gewesen, insbesondere nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
ab dem Frühjahr 2006, so sind Umstände, die in einem im Jahre 2007 entschiedenen Unterhaltsrechtsstreit bereits hätten berücksichtigt werden können, in einem nach dem
01.01.2008 eingeleiteten Abänderungsverfahren präkludiert. § 36 Nr. 2 EGZPO steht dem nicht
entgegen.

OLG Stuttgart FamRZ 2010, 217 = FuR 2010, 52 (15.09.2009)
1. Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch zu einer Unterhaltsbegrenzung nach
§ 1578b Abs. 1 führen.

2. Hat eine unterhaltsberechtigte Ehefrau den Beruf einer Bankkauffrau erlernt und infolge einer
Familienpause ca. 20 Jahre lang in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet, so können bei bestehender
Erwerbsobliegenheit Einkünfte aus einer Tätigkeit als Bürohilfskraft zugerechnet werden.

OLG Thüringen FamRZ 2008, 2203 = FuR 2009, 58 (24.07.2008)
1. Die gesetzliche Neuregelung des § 1570 verlangt keinen abrupten, übergangslosen Wechsel
von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit.

2. Von einem Elternteil, der ein Kind betreut, das den Kindergarten oder die beiden ersten
Grundschulklassen besucht, wird man in der Regel keine Vollbeschäftigung verlangen können.

3. Nach Inkrafttreten des UÄndG ist dem betreuenden Elternteil eine Überlegungsfrist zuzubilligen.

4. Voraussetzungen der Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b.

OLG Thüringen FamRZ 2010, 216 (27.08.2009)
1. Entspricht die Arbeitsstelle, die der Unterhaltsberechtigte innehat, in etwa seinem beruflichen Werdegang, seinen beruflichen Fähigkeiten, und ist auch die Bezahlung angemessen, so ist die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, diese Arbeitsstelle zu behalten, unterhaltsrechtlich
auch dann nicht zu beanstanden, wenn die rein theoretische Möglichkeit besteht, dass er irgendwo
eine besser bezahlte Arbeitsstelle hätte finden können.

2. Wer eine zumutbare Nutzung durch Vermietung unterlässt, dem ist danach der durchschnittlich
erzielbare Ertrag (Mietzins) als fiktive/s Einkommen zuzurechnen.

3. Zu den Voraussetzungen einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den eheangemessenen
Bedarf ab Rechtskraft der Ehescheidung.

4. Die Voraussetzungen für eine zeitlich begrenzte Herabsetzung sind inhaltsgleich mit den Voraussetzungen des § 1578b Abs. 2 für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Im
Regelfall gibt es keine sofortige Herabsetzung mit Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft der
Scheidung, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte. Derartige Gründe
sind nicht ansatzweise ersichtlich, wenn die Parteien lange verheiratet waren, drei Kinder aus
der Ehe hervorgegangen sind, und die Antragsgegnerin kein vorwerfbares Verhalten trifft.

OLG Thüringen FamRZ 2010, 815 [Ls] (19.11.2009)
Die Voraussetzungen für eine zeitlich begrenzte Herabsetzung sind inhaltsgleich mit den Voraussetzungen des § 1578b Abs. 2 für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Im
Regelfall gibt es keine sofortige Herabsetzung mit Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft der
Scheidung, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte. Derartige Gründe
sind nicht ansatzweise ersichtlich, wenn die Parteien lange verheiratet waren, ein Kind aus
der Ehe hervorgegangen ist, und die Antragsgegnerin kein vorwerfbares Verhalten trifft.

OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1958 (17.01.2007)
1. Hat eine 1954 geborene geschiedene Ehefrau als gelernte Einzelhandelsverkäuferin trotz langer
Ehedauer keine beruflichen Nachteile erlitten, weil sie während der Ehe durchgängig berufstätig
war, kann auch dann, wenn ihre berufliche Zukunft nicht gesichert ist, der titulierte Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden.

2. Der ungesicherten beruflichen Zukunft der Ehefrau ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die
Übergangsfrist grosszügig bemessen wird (hier: Ehedauer 21 Jahre, Festschreibung des Aufstockungsunterhalts für 10 Jahre und weitere Zahlungspflicht für 6 Jahre). (Red.)

OLG Zweibrücken OLGR 2008, 884 (08.02.2008)
1. Die Befristung eines Anspruchs auf Krankheitsunterhalt ist dann unbillig, wenn die Parteien rund 34 Jahre miteinander verheiratet waren, die Unterhaltsgläubigerin ihren erlernten Beruf aufgegeben hat, um gemeinsame Kinder zu betreuen und in der Firma ihres Ehegatten mitzuarbeiten, eigene Geschäftsanteile unentgeltlich auf ihren Ehegatten übertragen hat, und zudem infolge der durch die Trennung beeinflussten Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht in der Lage sein wird, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen.

2. Eine fiktive Zurechnung von Jahresüberschüssen bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich
relevanten Einkommens eines Gesellschafters kommt dann nicht in Betracht, wenn die Entscheidung,
Überschüsse aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr in der Gesellschaft zu belassen, aus wirtschaftlicher Sicht zur Erhaltung des Handlungspielraums der Gesellschaft geboten
war.

OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 49 (08.02.2008)
1. Kann eine gelernte Friseurin nach Scheidung ihrer 21-jährigen Ehe bei entsprechenden Erwerbsbemühungen in ihren früheren Beruf zurückkehren, und kann sie dabei ein vergleichbares
Einkommen erzielen wie vor ihrer Heirat, so erscheint es dann, wenn keine Kindesbelange berührt
sind, gerechtfertigt, den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von fünf Jahren
zu befristen.

2. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist für den Kindesunterhalt als Abzugsposition
der um das hälftige Kindergeld gekürzte Zahlbetrag zugrunde zu legen.

OLG Zweibrücken OLGR 2008, 978 (07.03.2008)
Bei einer 62 Jahre alten Ehefrau, die sich während der 33-jährigen Ehe der Parteien unter Aufgabe
ihres erlernten Berufs der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet hat, und die
eine Erwerbstätigkeit nicht mehr wird finden können, ist eine Befristung des Unterhaltsanspruchs
aus § 1573 Abs. 1 und 2 nicht gerechtfertigt.

OLG Zweibrücken FuR 2009, 60 (14.03.2008)
Hat die Ehefrau entsprechend der gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten ihren erlernten
und bis dahin ausgeübten Beruf nach Geburt des gemeinsamen Kindes vor annähernd 30 Jahren
aufgegeben, und konnte sie nach der Ehescheidung keine eigenen Versorgungsanwartschaften
mehr erworben, weil aufgrund ihres Alters und der fehlenden Berufserfahrung keine reale
schäftigungschance für eine angemessene Erwerbstätigkeit bestand, ist ihr Unterhaltsanspruch
nicht nach § 1578b zu begrenzen. (Red.)

OLG Zweibrücken OLGR 2009, 61 (30.05.2008)
1. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines
Kindes kommt dann nicht in Betracht, wenn gegenwärtig keine zuverlässige Prognose über
den Wegfall der mit der Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist.

2. Zur Frage der Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines 3-jährigen Kindes.

OLG Zweibrücken FuR 2009, 298 = OLGR 2009, 105 (03.09.2008)
1. Ein sieben bzw. acht Jahre altes Kind benötigt altersbedingt noch eine weitgehend lückenlose
Betreuung und Beaufsichtigung und kann deshalb nicht für Zeiträume von einer bis mehreren
Stunden unbeaufsichtigt bleiben. Selbst bei der Möglichkeit einer Fremdbetreuung im Hort in der
Zeit zwischen 8 und 16 Uhr kann deshalb von der betreuenden Mutter regelmässig keine vollschichtige
Erwerbstätigkeit erwartet werden.

2. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines
Kindes kommt dann nicht in Betracht, wenn gegenwärtig keine zuverlässige Prognose über
den Wegfall der mit der Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist.

OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 1161 = FuR 2009, 239 (09.10.2008)
1. Zur nachträglichen Befristung eines durch Vergleich zunächst unbefristet titulierten Anspruchs
auf Ehegattenunterhalt nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
durch Urteil vom 12.04.2006, aber vor Inkrafttreten des UÄndG.

2. Bei Abänderung eines Prozessvergleichs wegen Änderung der Rechtsprechung kommt es entscheidend
darauf an, welche Rechtslage die Parteien ihrer Einigung zugrunde gelegt haben. Es
kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihnen vor Veröffentlichung der geänderten
Rechtsprechung in der FamRZ diese bekannt gewesen ist.

OLG Zweibrücken NJW-RR 2010, 514 = FamRZ 2010, 813 [Ls] (29.10.2009)
Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts auf 5 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung;
Abwägung bei rund 23 Jahre währender Hausfrauenehe mit drei gemeinsamen Kindern und Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau wegen Erblindung während der Ehe, wobei im Zeitpunkt der Scheidung alle Kinder wirtschaftlich selbständig sind, und die Ehefrau 42 Jahre alt ist.

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