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Abänderung von Unterhaltstiteln Abänderungsklage

In Folge der Gesetzesänderung zum nachehelichen Unterhalt im Jahre 2007 wurde eine Welle von Abänderungsklagen losgetreten, die die Anwaltschaft und die Gerichte seit gut zwei Jahren beschäftigt. War früher bis ca. Anfang 2000 der zeitlich unbeschränkte nacheheliche Unterhaltsanspruch üblich und entsprach der damaligen Gesetzeslage, so änderte sich das in den Folgejahren plötzlich und kontinuierlich und war mithin auch Anlaß für den Schritt des Gesetzgebers. Damit eröffnete sich auch die Möglichkeit alte Unterhaltstitel überprüfen und ggfl. abändern zu lassen.

Wie nicht anders zu erwarten war, haben die Familiengerichte in der Bundesrepublik dann unterschiedliche Entscheidungen bei durchaus gleichen oder ähnlichen Lebenssachverhalten gefällt, wobei man schon relativieren muß. Waren die dahinter stehenden Eheschicksale wirklich gleich im Sinne von vergleichbar?

Die Stichworte sind Billigkeit und Einzelfallgerechtigkeit und es sollte eine Abwendung von pauschalen Erwägungen erfolgen, wie z.B. dem bis dahin beratungssicheren Altersphasenmodell bei nachehelichem Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung.
Eine Fülle von Entscheidungen lässt zum Stand Mai 2010 langsam zu, gewisse Tendenzen bei der Einschätzung eines Falles aufzuzeigen. Eine Orientierung an den individuellen Vorlieben der Familiengerichte in den jeweiligen Gerichtsbezirken ist dazu weiterhin erforderlich.

Das Ergebnis einer Abänderungsklage kann sein
1) Klage wird abgewiesen oder
2) der Unterhalt wird zeitlich begrenzt und abgeschmolzen, also in Stufen immer weniger geschuldet oder
3) der Unterhaltsanspruch erlischt völlig.

Die Erfolgsaussichten der Abänderung und das nur grob:
- bei einer annähernd 60 jährigen Ehefrau und über 30 Jahren Ehe sind sehr schlecht
- bei einer 40 jährigen mit 15 jährigem Kind gut
- bei einer 40 jährigen mit zwei Kindern zwischen 8 und 13 gut bis diskutabel

Hier zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Thema
Herabsetzung oder Begrenzung nachehelichen Unterhalts

“Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität“ (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207).

Die Abänderung hat aber nicht nur das Ziel den Unterhaltsanspruch ganz weg zu bekommen. Auch ein Erreichen eines befristeten und zeitlich gesehen geringer werdenden Unterhaltes (abschmelzender) ist ein Erfolg für den Unterhaltsverpflichteten.
Wichtig ist insbesondere folgendes: Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass noch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht, wird jetzt aber die Höhe anders als früher ermittelt. Die Gerichte beurteilen nämlich jetzt auch die potentielle berufliche Entwicklung eines Ehegatten, der sich für Haus und Kinder entschieden hat. Das Gericht fragt sich dabei, „was hätte dieser Ehegatte vermutlich für ein Einkommen, wenn sie/er Single geblieben und weitergearbeitet oder sich weiter ausgebildet oder weiter studiert hätte“.

1. Alt. War man mit jungen Jahren schon nach der ersten einfachen Ausbildung als Bürokraft voll im Arbeitsleben und hat dann geheiratet, wird man auch nach z.B. 25 – 30 Jahren (Ehezeit = Berufsjahre) auf Sekretariat oder ähnliches gestuft. An welche berufliche Entwicklung könnte man auch anknüpfen?

2. Alt. Hat man nach der Heirat ein laufendes Studium abgebrochen und dann mit Haushaltsführung und Kinderbetreuung dem Mann den Rücken gesellschaftlich freigehalten, wird man eingestuft, als hätte man das Studium erfolgreich abgeschlossen und bekommt ein durchschnittliches Akademikergehalt nach Ehezeit = Berufsjahren als Maßgabe für den Unterhaltsanspruch zugebilligt.

Der ehebedingte Nachteil ist hier viel höher, als in der 1. Variante.
Die ältere Chefarztgattin, die auf hohem gesellschaftlichen Niveau bei auskömmlichen Einkünften des Mannes nach dem ersten Kind nicht mehr als Krankenschwester gearbeitet hat, wird so behandelt, als hätte sie weiterhin die Krankenhauskarriere beschritten. Der Unterhaltsanspruch orientiert sich nach dem Gehalt vielleicht von einer Oberschwester.

Man muss auch beachten, dass man in Sachen berufliche Weiterentwicklung etwas "begonnen" haben mußte, das durch die Heirat "unterbrochen" und nicht mehr "fortgeführt" wurde. Die Bürokraft kann also nicht später sagen, dass sie eigentlich hätte Jura studieren können und wollen, die Chefarztgattin ebenso nicht, dass sie nach ein paar Jahren Krankenschwesterdienst eigentlich Medizinerin hätte werden wollen.

Hier noch die weitere Entscheidung des BGH:

“Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen“.
Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss“ Az XII ZR 140/08, Urteil vom 17.2.2010


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