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Fragen zum nachehelichen Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt in Bonn
Die lebenslange wirtschaftliche Absicherung durch eine Heirat sollte mit der Änderung des Unterhaltsrechtes im Jahre 2007 weggefallen. Null-EURO für die Ex war die Schlagzeile einer Illustrierten. Was ist nach 12 Jahren daraus geworden?
Nach der Scheidung der Ehe – und das war schon vor 2007 so - ist jeder der Geschiedenen wieder für sich selbst verantwortlich, es sei denn Kindesbetreuung oder Alter sind zu berücksichtigen. Auch eine Krankheit konnte früher nacheheliche Unterhaltsansprüche begründen.
Siehe dazu auch den Unterpunkt Unterhalt wegen Krankheit

Der Betreuungsunterhalt wird dann zugesprochen, wenn gemeinsame Kinder bis zu einem gewissen Alter und bei entsprechendem Betreuungsbedarf versorgt werden. Dieser ergibt sich z.B. bei einer 11-jährigen, die auf das Gymnasium gewechselt hat noch ca. 2 - 3 weitere Jahre, weil alleine die höheren Schulanforderungen, den betreuenden Elternteil zusätzlich in Anspruch nimmt. Wichtig ist also, die erforderliche tägliche Betreuung aufzuarbeiten und im Streitfall dem Gericht haarklein aufzuzeigen.

Ein weiterer Unterhaltsanspruch kann sich aus den sog. ehebedingten Nachteilen ergeben. Davon ist schon immer dann auszugehen, wenn das Ehepaar zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen hat, dass die Ehefrau zu Zwecken der Kindererziehung aus dem Berufsleben ganz oder teilweise zumindest längere Zeit aussteigt. Ehebedingt ist ein Nachteil der Frau auch dann, wenn sie dem Ehemann in das Ausland hinterherzieht, weil dieser z.B. dorthin versetzt wird und die Frau dort situationsbedingt keine Arbeit finden oder annehmen kann.

Was im Einzelfall ehebedingter Nachteil ist, bedarf sorgfältiger Prüfung durch den Anwalt in Bonn. Die einfache Behauptung reicht nicht. Der BGH verlangt sorgfältige Erklärung im Detail und fordert Beweise dazu. Die Juristen sprechen von Substanziiertheit. Siehe dazu auch unser Kapitel: Mandanteninfo zum Zivilprozess allgemein.
Hier ein Urteil:
OLG Hamm 11.07.2011 8 UF 175/10

Die möglicherweise Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung des Unterhaltsverpflichteten, ihr/ihm seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und selbst darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile ihr entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen der Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, muss der Unterhaltspflichtige die vorgetragenen ehebedingten Nachteile widerlegen.
vgl. auch BGH, Urt. v. 24.03.2010 - XII ZR 175/08

Hier eine Entscheidung des OLG Celle dazu und zur Frage, ob man sich den Vorwurf gefallen lassen muss, sich nach Trennung und Scheidung nicht ausreichend um seine zukünftige wirtschaftliche Absicherung gekümmert zu haben.
OLG Celle, Urt.v. 06.07.2010, 10 UF 64/10

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast ehebedingter Nachteile (BGH Urteil vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875) gelten auch, soweit der Unterhaltsverpflichtete geltend macht, tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre und sie die Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen.

Hat die Ehefrau den Beruf schon vor der Hochzeit aufgegeben, wird sie es schwer haben, ehebedingte Nachteile in Form einer hypothetischen beruflichen Entwicklung darzustellen.

Die Grundsätze zur Billigkeitsprüfung werden immer mehr herausgearbeitet. Hier eine Entscheidung des BGH als Leitsatz:
Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08
Veröffentlicht am 05.11.2010

a) Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann.

b) Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629).

Eine Vielzahl von Kritierien und Aspekten kommen dazu in Betracht:
Lebensleistungen, wie z.B. Betreuung der Familie, Finanzierung der Ausbildung, Pflege der Schwiegereltern, Ermöglichung der Berufsausübung des Ehegatten durch die Haushaltsführung, Unterstützung vorehelicher Kinder etc.
Auch die gesundheitliche Situation und die zukünftige finanzielle Lage ist zu beachten.
Ferner sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten von Bedeutung, sodass in die Abwägung einzubeziehen ist, wie dringend der Berechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maß der Unterhaltspflichtige durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird.

c) Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Haben Sie Fragen zum Unterhalt und wohnen Sie in oder in der Nähe von Bonn sollten Sie ein Beratungsgespräch vereinbaren um eine Orientierung zu erhalten. Die Prognose ist aber nicht einfach und Hoppla-Hopp zu erledigen. Siehe dazu auch Unterhalt 2014, Bonn, Ehegattenunterhalt 2014 Unterhalt 2014 während Trennung und Scheidung

Wolfgang Bramer Anwalt Rechtsanwalt Fachanwalt Familienrecht Scheidungsrecht in Bonn

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