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Begrenzung des Krankheitsunterhaltes

Die Krankheit als solche ist in aller Regel nicht ehebedingt. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.[2] BGH NJW 2011, 1807 mit Anm. Born = FamRZ 2011, 875 = FuR 2011, 390, BGH FamRZ 2011, 189, BGH FamRZ 2010, 1414 mit Anm. Borth.

Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil nur daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeitsrente) infolge der Ehe (Haushaltsführung sowie Kindererziehung) geringer ist, als sie ohne die Wirkungen der Ehe wäre.[3] BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 (Tz. 34), m. Anm. Schürmann; FamRZ 2009, 1207 (Tz. 36); FamRZ 2010, 629 (Tz. 24); Gleiches gilt beim Altersunterhalt nach § 1571 BGB; vgl. Borth FamRZ 2010, 1417.

Allerdings kann der Nachteil nicht darin gesehen werden, dass der berechtigte Ehegatte keine Rentenanwartschaften begründen konnte, denn diese Auswirkungen werden regelmäßig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen (s.u.).[4] Vgl. BGH FamRZ 2008, 134; BGH FamRZ 2008, 1325 mit Anm. Borth = FPR 2008, 379 mit Anm. Schwolow = FuR 2008, 401 mit Anm. Soyka.


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