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Unterhalt Begrenzung und Befristung

Sowohl bei den, seit dem 01.01.2008 nach Änderung des Unterhaltsrecht zunehmend durchgeführten, Abänderungsklagen von Unterhaltstiteln, als auch bei aktuellen Auseinandersetzungen über den Unterhalt stellt sich für die Beteiligten die Frage, wer dem Gericht was konkret vorzutragen hat, um einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen (im folgenden Unterhaltsberechtigter) oder ihn abzuwehren bzw. zu verringern bzw. zeitlich befristet auszuhandeln (Unterhaltsverpfichteter).

Dabei geht es neben den drei Anspruchsgrundlagen aus Unterhalt für Kinderbetreuung, wegen Krankheit oder Alter wesentlich darum, ob der Unterhaltsberechtigte eheliche Nachteile hatte. Das bekannteste Beispiel dafür ist die Ehefrau, die nach Geburt der Kinder aus dem Berufsleben ausscheidet, den Haushalt führt und dem Mann gesellschaftlich den Rücken freihält. Dazu gibt es aber noch zahlreiche andere Gründe, die zu einem ehelichen Nachteil geführt haben können.

Hier eine aktuelle Entscheidung des BGH zum Thema Darlegungslast und Beweisführung im Unterhaltsprozess. Az XII ZR 175/08, Urteil vom 24.3.2010

Wenn der Unterhalt herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden soll, muss der Unterhaltspflichtige die Tatsachen darlegen und beweisen, die für eine Befristung sprechen. Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast (Klarstellung älterer Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 -FamRZ 2009, 1990).

Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung des Unterhaltsverpflichteten, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.


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Wolfgang Bramer
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