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Unterhalt Fälle zur Begrenzung und Befristung

Herabsetzung und Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts

Die geschiedenen Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau. Sie erkrankte 1993 an einer bipolaren affektiven Psychose und war seit 2004 erwerbsunfähig. Es blieb im Ergebnis bei einer ungekürzten Unterhaltspflicht des Mannes bis Ende 2012, mithin für mehr als dreieinhalb Jahre nach Rechtskraft der Scheidung und rund acht Jahre nach Zustellung des Scheidungsantrags.
Der Unterhalt wird anschließend für weitere zwei Jahre auf den angemessenen Bedarf herabgesetzt.

Dabei wurden mit der Ehedauer, dem Alter der Parteien bei Scheidung sowie der Gestaltung der kinderlosen und jedenfalls nicht auf eine sogenannte Hausfrauenehe angelegten Ehe sämtliche wesentlichen einschlägigen Abwägungskriterien in die Betrachtung einbezogen. Az XII ZR 63/09, Urteil vom 30.3.2011

AG Siegburg 01.05.2011 Herabsetzung und Befristung nachehelichen Unterhalts
Scheidung der im Jahre 2001 nach 11-jähriger Ehe, davon 6 Jahre getrennt lebend. Abänderungsklage des Ehemannes auf Beendigung des lebenslangen (damals üblichen) nachehelichen Unterhalts der Ex.
Ab 01.09.2009 (Einreichung der Klage) ist der Antragsteller nicht mehr verpflichtet Unterhalt zu zahlen unter Berücksichtigung der Umstände, dass über 8 Jahre lang ein hoher Unterhalt (1050 EUR) monatlich gezahlt wurde, die Ehe nicht von langer Dauer war und von der Ex in fortgeschrittenem Alter als Dritt-Ehe eingegangen worden ist, weiterhin wurde die Berufsunfähigkeit der Ex aus Krankheitsgründen als nicht ehebedingt beurteilt und blieb damit unberücksichtigt.

Klassische Einzelfallentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten im Sinne der neuen Rechtsprechung

Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Familienrecht - Scheidung Bonn


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