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Wohnwert und Wohnvorteil 2020

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie monatliches Einkommen zu betrachten, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlagefähige Kosten entstehen.

Diese Anrechnung erfolgt auf beiden Seiten, also bei dem Unterhaltsverpflichteten wie bei dem Unterhaltsberechtigten. Besonderheiten ergeben sich im Trennungsjahr, wenn wie so oft, der Unterhaltsberechtigte mit den gemeinsamen Kindern in dem ehelichen Haus/Wohnung verblieben ist. Nach einem Jahr spätestens mit Einreichung des Scheidungsantrags ändert sich das dann.

Zinsen sind in diesem Zusammenhang absetzbar, Tilgungsleistungen auch, es sei denn sie dienen der einseitigen Vermögensbildung. Betreibt man aber keine anderweitige ergänzende Altersvorsorge, kann ein kleiner Teil davon (ca. 4-5% des mtl. Bruttoeinkommens) zur Bereinigung des Einkommens abgezogen werden.

Auszugehen ist von der erzielbaren Miete (objektiver oder voller Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der perönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver oder angemessener Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, etwa bei Zustellung des Scheidungsantrags, in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

Wolfgang Bramer - Anwalt Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Scheidungsrecht in Bonn


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