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Sonderbedarf - die Klassenfahrt - die Kommunionskosten

Der gesetzliche Kindesunterhalt sollte im Einzelfall ausreichen, den täglichen Lebensbedarf eines Kindes je nach Alter zu decken. Knapp wird es, wenn gelegentlich zusätzliche Kosten anfallen, so dass man von einem Sonderbedarf des Kindes sprechen kann.

Wie erkennt man Sonderbedarf?

Das sind zusätzliche Ausgaben, die unregelmäßig anfallen. Unregelmäßig im Sinne von § 1613 Abs. BGB ist ein Kindesbedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb auch bei vorausschauender Bedarfsplanung des betreuenden Elternteil nicht durch Bildung von Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden kann.

Worüber redet man hier?

Am Anfang ist es die Babyausstattung, danach wird es teurer: Kindergartengebühr, Schulsachen, Kleidung für besondere Anlässe, das neue Fahrrad, die Kommunion, Brille, Kontaktlinsen etc.

Anders formuliert: Nach dem Gesetz muss der Vater nur bei unregelmäßig anfallendem, außergewöhnlich hohem Bedarf Geld dazulegen. Das Kind muß also überraschend Unterstützung brauchen.

Überraschend ist ein Sonderbedarf, wenn man nicht damit rechnet. Das heißt, ein plötzlich auftretendes Ereignis, wie eine wichtige Operation, von der man vorher nichts gewusst hat oder eine neue Brille, wenn man vorher nie eine Brille gebraucht hat.

Beliebtes Diskussionsthema: Die Klassenfahrt!

Die wird immer längerfristig angekündigt und ist insoweit voraussehbar, also gestrichen?

Nein, jetzt muss man noch zusätzlich prüfen!
wäre aus dem verfügbaren Einkommen überhaupt eine Rücklage für den fraglichen Zweck zu bilden gewesen und ... hätte man das vorausschauend erkennen können?. Dabei kommt es auf den Einzelfall an:

Grds. läßt sich sagen, dass Kindesunterhalt einschließlich Kindergeld bis einschließlich 135% des Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle dazu nicht reicht. Daraus können zwar die normalen Bedürfnisse (Wohnen, Nahrung, Kleidung, Freizeit, Bildung) befriedigt, nicht aber zusätzliche Kosten für Klassenfahrten angespart werden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Oberlandesgerichte in Deutschland unterschiedlicher Ansicht sind, und ein Teil diesen speziellen Sonderbedarf Klassenfahrt grundsätzlich verneint und andere grundsätzlich bejahen.

Im Ergebnis sind die Gerichte bei dem Sonderbedarf sehr zurückhaltend. Der Grund ist einleuchtend!

Auch der Zahlvater soll Planungssicherheit haben, welchen Betrag er monatlich zu zahlen hat. Er soll also nicht quartalsweise mit immer neuen Nachforderungen des Kindes überzogen werden.

Diskussionsthema 2! Die Kommunionskosten

Der Bundesgerichtshof sagt dazu: Kein Sonderbedarf!
Das Kind geht vorher ja in den Kommunionsuntericht. Man weiss daher schon zwei Jahre vorher, dass die Kommunion ansteht und sollte dann entsprechend sparen.

Genauso planbar: Klavierstunden - Führerschein

Übles Thema: Die Nachhilfe!

Das Erfordernis ist aufgrund der schulischen Entwicklung abzusehen. Also, kein Anspruch.

Hier würde ich aber nachhaken und dafür kämpfen, dass der reguläre Unterhalt jeden Monat zumindest etwas erhöht wird.

Taktisch sollte man immer appellieren und erinnern, dass die Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung des gemeinsamen Kindes als Aufgabe beider Eltern im Vordergrund steht.

Wolfgang Bramer - Anwalt Rechtsanwalt Fachanwalt Scheidungsrecht Familienrecht Bonn

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