email tel

Abzüge vom Einkommen

Ein aktueller Fall vor dem Familiengericht in Koblenz gibt mir Anlass Hinweise über mögliche Abzüge vom Einkommen vor Kindesunterhaltsberechnung zu geben. Hier kam ein unterhaltspflichtiger Vater auf die lustige Idee sogar die Anwaltkosten als Schulden anzusetzen, die ihm entstanden waren, weil er sich mit Händen und Füssen gegen die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Töchtern gewehrt hatte.

Man muss wohl nur den festen Willen haben etwas misszuverstehen! und so geht es....

Akzeptiert werden natürlich nur berücksichtigungsfähige Ausgaben. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Miete, Kfz, Porto, Telefon, Zeitschriftenbezug, Theaterkarten usw.... gehören nicht dazu!

Zu berücksichtigen sind:
1. Einkommensteuer, KiSt, SoliZ
2. Rentenabzüge und sonstige Altersvorsorge
3. Kranken- und Pflegeversicherung
4. Arbeitslosenversicherung
5. zusätzliche Vorsorgeaufwendungen Alter/Krankheit
6. Kinderbetreuungs-Kosten
7. Schulden
8. persönlicher Mehrbedarf aufgrund Alter/Krankheit
9. berufsbedingte Aufwendungen
a) Fahrkosten (konkret nach km x 0,30 cent)
b) sonstige ggfl. pauschal
c) öffentliche Verkehrsmittel sind vorzuziehen, wenn sie günstiger sind als a). Besondere Umständlichkeiten sind hinzunehmen.

Erläuterungen

zu Ziffer 5. Das muss sich im Rahmen halten, so bis 200 EUR oder 4% des Brutto-Einkommens sind akzeptabel. Wer damit anfängt, nachdem die Unterhaltsansprüche geltend gemacht worden sind, steht im Verdacht, den Kindesunterhalt schmälern zu wollen.

Zu Ziffer 7. Schulden dürfen den Unterhaltsanspruch nicht gefährden. Grundsätzlich gilt, dass nur Schulden zu berücksichtigen sind, von denen die Kinder profitieren. Beispiel: Das Familienheim, in dem die Kinder leben, wird abgezahlt.

Alles andere ist zweifelhaft:

Die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden richten sich nach dem Anlass, wann und warum sie entstanden sind und das in Kenntnis der Verpflichtung zum Unterhalt bei Eingehung der Verbindlichkeiten, also bei Kindesunterhalt praktisch immer.

Zu Ziffer 9 a). Wer hier über 300 EUR errechnet muss Kürzungen hinnehmen. Gerechnet wird 22 Tage x 12 x Fahrtstrecke hin und zurück x 0,30 cent

Wolfgang Bramer Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Scheidungsrecht Steuerrecht in Bonn


Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Oxfordstrasse 10
53111 Bonn

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr


Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
Fax: +49 (0)228 / 9 69 14 16
Mail: rabramer@web.de


News

Wer lauter schreit oder viel weint gewinnt nicht! Emotionen im Gerichtssaal
Beziehungauseinandersetzung ist neben Zukunftsangst und wirtschaftlichen Sorgen...
Zigarettenschmuggel - Böses Ende für Checker - Steuerstrafrecht
Mit dieser News möchte ich auf meine kleine Rubrik Geschichten vom Steuersparen...
Kindesumgang erzwingen! - geht das?
So manche Alleinerziehende wünscht sich die regelmäßige Entlastung in der Kinde...

Web2.0 ready RSS-Feed bestellen Diese Seite drucken