Abzüge vom Einkommen
Man muss wohl nur den festen Willen haben etwas misszuverstehen! und so geht es....
Akzeptiert werden natürlich nur berücksichtigungsfähige Ausgaben. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Miete, Kfz, Porto, Telefon, Zeitschriftenbezug, Theaterkarten usw.... gehören nicht dazu!
Zu berücksichtigen sind:
1. Einkommensteuer, KiSt, SoliZ
2. Rentenabzüge und sonstige Altersvorsorge
3. Kranken- und Pflegeversicherung
4. Arbeitslosenversicherung
5. zusätzliche Vorsorgeaufwendungen Alter/Krankheit
6. Kinderbetreuungs-Kosten
7. Schulden
8. persönlicher Mehrbedarf aufgrund Alter/Krankheit
9. berufsbedingte Aufwendungen
a) Fahrkosten (konkret nach km x 0,30 cent)
b) sonstige ggfl. pauschal
c) öffentliche Verkehrsmittel sind vorzuziehen, wenn sie günstiger sind als a). Besondere Umständlichkeiten sind hinzunehmen.
Erläuterungen
zu Ziffer 5. Das muss sich im Rahmen halten, so bis 200 EUR oder 4% des Brutto-Einkommens sind akzeptabel. Wer damit anfängt, nachdem die Unterhaltsansprüche geltend gemacht worden sind, steht im Verdacht, den Kindesunterhalt schmälern zu wollen.
Zu Ziffer 7. Schulden dürfen den Unterhaltsanspruch nicht gefährden. Grundsätzlich gilt, dass nur Schulden zu berücksichtigen sind, von denen die Kinder profitieren. Beispiel: Das Familienheim, in dem die Kinder leben, wird abgezahlt.
Alles andere ist zweifelhaft:
Die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden richten sich nach dem Anlass, wann und warum sie entstanden sind und das in Kenntnis der Verpflichtung zum Unterhalt bei Eingehung der Verbindlichkeiten, also bei Kindesunterhalt praktisch immer.
Zu Ziffer 9 a). Wer hier über 300 EUR errechnet muss Kürzungen hinnehmen. Gerechnet wird 22 Tage x 12 x Fahrtstrecke hin und zurück x 0,30 cent
Wolfgang Bramer Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Scheidungsrecht Steuerrecht in Bonn
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