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Abfindung im Kindesunterhalt

Abfindungen, die nach Aufhebung(Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden sind in Netto umzurechnen (Fünftel-Methode) und werden als Einkommen im Rahmen einer Kindesunterhaltsberechnung berücksichtigt.

Wie erfolgt die Anrechnung?

Wechselt der Unterhaltspflichtige in ein neues Arbeitsverhältnis und hat weniger Netto als früher wird der ermittelte Abfindungsbetrag zur Auffüllung bis zum früheren Gehalt gestückelt. Es wird praktisch mit der Gießkanne über die kommenden Monate verteilt, bis die Abfindung aufgebraucht ist.

Hat der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltstitel (Gerichtsbeschluss, Notarurkunde, Jugendamtsurkunde) kann er ein Abänderungsverfahren einleiten, wenn er davon Kenntnis erhält.

Gibt es keine Einkommensdifferenz, ist die Abfindung über einen längeren Zeitraum einkommenserhöhend zu verteilen. Was dabei der Höhe nach angemessen ist, muß im Einzelfall entschieden werden.

Ein anschaulicher Fall findet sich bei dem OLG Brandenburg - Beschl. vom 19.09.2013 - 15 UF 96/13 nach einer Entscheidung des FamG Königs Wusterhausen
FF 1/2014, S. 27 ff.


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Wolfgang Bramer
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