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Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Bei Durchführung einer Scheidung wird Ihr Anwalt für Familienrecht in Bonn auch immer im Auge behalten, ob er den Ausschluß des VA aus Härtegründen beantragen kann.

Dazu zwei Beispiele über die der Bundesgerichtshof entschieden hat und anschliessend zur Erläuterung unser Bratkartoffel-Fall.

Aktuelles Urteil zum Versorgungsausgleich

a) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.

b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selber über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).

c) Bratkartoffelfall

Das ist eigentlich der Klassiker in unseren laufenden Beratungsfällen und es gibt ihn in zwei Varianten:

Frau F läßt sich von ihrem Mann M scheiden. F hat Kinder in die Welt gesetzt, den Haushalt versorgt und daneben noch gearbeitet.

1. Variante
M hat dafür zielstrebig studiert, nichts verdient und nach erfolgreichem Examensabschluss keine Lust mehr auf Familie.

2. Variante
M hat nur unregelmässig gearbeitet, ist zur Zeit und mittelfristig absehbar arbeitslos, pleite und kann nicht einmal den gesetzlichen Mindest-Kindesunterhalt aufbringen.

M hat also jeweils in der Ehezeit keine oder nur geringe Rentenansprüche erworben und nicht maßgeblich zum Familienunterhalt beigetragen.

Würde man jetzt den VA durchführen, wäre das Ergebnis, dass die Frau von ihren Rentenansprüchen (z.B. aus Kindererziehungszeiten, Arbeitstätigkeit) die Hälfte abgeben müßte! - und das wäre zweifellos unbillig und damit wohl ein Härtefall.

Achtung - nicht verallgemeinern - man muss jeden Einzelfall prüfen! - Hat ein Ehemann in der Ehezeit wenn auch nur unregelmäßig und teilweise gearbeitet, wird man den VA-Ausschluß nicht hinbekommen.
Der Anwalt wird also prüfen, ob man den Ausschluss beantragen sollte und das ggfl. veranlassen.

Wolfgang Bramer Anwalt Rechtsanwalt Fachanwalt Versorgungsausgleich Scheidungsrecht Familienrecht Bonn


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