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Scheidungsfolgenvereinbarung

Eheleute können unabhängig von dem laufenden Scheidungsverfahren Regelungen treffen, wie sie es mit dem Unterhalt, dem nachehelichen Unterhalt, dem Ehevermögen, dem Sorgerecht, dem Umgangsrecht und dergleichen mehr halten wollen.

Eine Form ist dafür nicht erforderlich, was aber nur dann Sinn macht, wenn sich die Beteiligten getreu an ihre Abrede halten.

Will man sicher gehen gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Man läßt sich vom Anwalt beraten, wie die Regelungen ausfallen können und was man alles schriftlich festhalten möchte. Ist man sich weitestgehend einig kann, und das bietet sich an, wenn die Scheidung demnächst eingereicht wird, wird der Vorschlag dann einem Notar zur Beurkundung vorgelegt. Insbesondere wenn Regelungen über gemeinsames Hauseigentum erforderlich sind, ist diese Variante vorzuziehen, weil der Notar dann auch nur eine Beurkundung durchzuführen hat.

2. Man wartet im laufenden Scheidungsverfahren auf den Gerichtstermin und läßt dann dem Gericht die Vereinbarung über den Anwalt zur Genehmigung und zum gerichtlichen Protokoll vorlegen. Das spart die Notarkosten - hat aber den Haken, dass das nur möglich ist, wenn beide Parteien jeweils einen Anwalt haben = doppelte Anwaltskosten, es sei denn man verständigt sich auf einen sog. Fluranwalt, der nur für diesen Vergleich auftritt. Der ist günstiger mit üblicherweise 300 EUR.

Mein Tipp: versuchen Sie nicht selbst herumzubasteln! Lassen Sie sich nicht von einem Partner überreden, mit dem Hinweis "das bekommen wir schon selber hin, die horrenden Anwaltskosten können wir uns doch sparen!"

Meist stellt sich später heraus, dass man sich hat ablenken und vom Ex über den Tisch ziehen lassen. Erkundigen Sie sich bei uns doch vorab nach den voraussichtlichen Anwaltskosten! Sie werden verblüfft sein, wie niedrig diese ausfallen, in Relation zu dem möglichen Verlust nach voreiligem Nachgeben.

Hier das immer wieder aufkommende Beispiel aus der Auflösung des gemeinsamen Hauseigentums!

Mann M hat recht genaue Kenntnis, dass die Hütte einen Wert von ca. 350.000 EUR hat. Seiner Frau F redet er ein, dass das Objekt 300.000 EUR - höchstens!!! erbringt. Er wird versuchen F davon zu überzeugen, dass es völlig unnötig sei

1. ein Gutachten über den Wert z.B. durch den Gutachterausschuss der Stadt einzuholen.
2. Einen Anwalt zur Beratung hinzuziehen.

jeweils mit dem Hinweis: "das ist alles viel zu teuer!" oder gerne auch: "da bleibt ja nichts mehr übrig" bzw. "Anwaltsrechnungen sind horrend" und dergleichen mehr Unsinn.

Hier das Zahlenbeispiel:

Angenommen F akzeptiert die Litanei und läßt sich auf die Teilung von 300.000 EUR ein, hat sie nach Adam Riese 150.000 EUR nach dem Verkauf.

Ein Gutachten des örtlichen Gutachterausschusses wird nach dem tatsächlichen Wert des Objektes bezahlt. In Bonn z.B fallen bei einem Hauswert von 350.000 EUR ca. 1.900 EUR Gutachterkosten an.

350.000 EUR geteilt durch 2 = der Anteil der Frau = 175.000 ./. 950 halbe Gutachterkosten = 174.050 EUR. Sie hätte also 24.050 EUR mehr!!!!

Die Anwaltskosten für die Beratung werden aufgrund der Vertretung der Frau nur beschränkt auf ihren Anteil (also nicht aus dem gesamten Hauswert!!) ermittelt.

Gegenstandswert sind also 175.000 EUR. Daraus eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. 19% ges. MWSt = 2.690 EUR. 174.050 EUR ./. 2690 EUR verbleiben:
171.360 EUR

Unter dem Strich hat die Frau trotz Anwalts- und Gutachterkosten im Vergleich 21.360 EUR mehr, nur weil sie sich hat beraten lassen, um sich zu vergewissern.

Noch Fragen? Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Bramer - Anwalt - Fachanwalt - Familienrecht und Scheidungsrecht in Bonn


Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Oxfordstrasse 10
53111 Bonn

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr


Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
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