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Scheidungskosten - Familienrecht Bonn

Scheidungskosten - Familienrecht Bonn - unterhalt-01
Die Gebührenordnung der Rechtsanwälte (RVG) und die darin gesetzlich vorgegebene Kostentabelle wird herangezogen, um errechnen zu können, was bei Inanspruchnahme der deutschen Gerichte und der Anwälte bei Einreichung einer Scheidung z.B. in Bonn fällig ist.

Entscheidend sind die tatsächlichen Netto-Einkommensverhältnisse der Beteiligten zum Stichtag der Einreichung der Scheidung. Ermittelt wird daraus ein Gegenstandswert, das dreifache Nettoeinkommen beider Parteien zusammengerechnet.

Mit dem Scheidungsantrag sind nämlich sofort Gerichtskosten einzuzahlen, die von der Gerichtskasse unmittelbar bei demjenigen eingefordert werden, der den Scheidungsantrag gestellt hat.

Ist das Verfahren mit Ausspruch der Scheidung zu Ende, bestimmt z.B. das Familiengericht in Bonn, nun in genauer Kenntnis der Einzelheiten der Einkommensverhältnisse und der Rentenauskünfte, den endgültigen Gegenstandswert im Scheidungsurteil.

Zwei Anwälte = doppelte Kosten?

Das ist richtig. Wenn die unterschiedlichen Interessenlagen bei einer streitigen Auseinandersetzung angemessen berücksichtigt und keiner übervorteilt werden will, wird jede Partei üblicherweise einen eigenen Anwalt beauftragen.
Ist man sich weitestgehend einig, kann eine Scheidung auch mit einem Anwalt einvernehmlich erledigt werden. Dieser vertritt dann auch aber nur eine Partei, da man sonst einen Interessenkonflikt hat.

Und hier ein paar Zahlen:

Scheidungskosten Familienrecht Bonn Beispiel 1

Mann verdient 3.500 EUR netto - Frau verdient 1.200 EUR netto, zusammen macht das 4.700 EUR x 3 = 14.100 EUR. Es werden zwei Rentenansprüche bearbeitet um den Versorgungsausgleich zu ermitteln. Wert: 20% von 14.100 = 2.820 EUR ergibt einen Gegenstandswert von 16.920 EUR.

Anwaltsvergütung aus Gegenstandswert: 16.920 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV 904,80 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV 835,20 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19% Umsatzsteuer (MWSt.) aus 1.760,00 EUR = 334,40 EUR
Gesamtkosten Anwalt 2.094,30 EUR
Gerichtskosten 586,00 EUR

Scheidungskosten Beispiel 2

Mann verdient 2.500 EUR netto - Frau verdient 800 EUR netto, zusammen
3.300 EUR x 3 = 9.900 EUR. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt bei vier Versorgungen, also 40 % von 9.900 EUR = 3960 EUR dazu
Gegenstandswert: 13.860,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV 845,00 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV 724,80 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19% Umsatzsteuer (MWSt.) aus 1.589,80 = 302,06 EUR
Gesamtsumme Anwaltshonorar: 1.890,71 EUR
Gerichtskosten: 482,00 EUR

Scheidungskosten Beispiel 3

Mann verdient 1600 EUR netto - Frau verdient 700 EUR netto, zusammen
2.300 EUR x 3 = 6.900 EUR. Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt.

Anwaltsvergütung Gegenstandswert: 6.900,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV 526,50 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV 486,00 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19% Umsatzsteuer (MWSt.) = 196,17 EUR
Gesamtsumme 1.208,67 EUR
Gerichtskosten 368,00 EUR

Scheidungskosten Beispiel 4

Ehepaar mit einem Kind. Mann verdient 1.400 EUR netto - Frau hat kein Einkommen. Man ist sich über eine einverständliche Scheidung mit einem Anwalt einig. Es ist weder Erspartes noch eine Immobilie vorhanden. Das Konto ist blank. Dann beauftragt die Frau den Anwalt mit der Scheidung und dieser wird zusätzlich einen Verfahrenskostenhilfe-Antrag stellen, der auch bewilligt wird. Es müssen keine Gerichtskosten vorgestreckt und eingezahlt werden. Die wegen des Sozialfalles geringe Anwaltsvergütung übernimmt der Staat.

Scheidungskosten Beispiel 5

Beide Eheleute sind arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld. Jede der Parteien kann dann einen Anwalt beauftragen. Es wird beiden Verfahrenskostenhilfe auf Antrag bewilligt werden.

Die gerichtliche Kostenentscheidung lautet in der Regel, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Jeder hat also bei streitiger Scheidung seine eigenen Anwaltskosten zu tragen, die Gerichtskosten werden abschließend geteilt.

Der Anwalt – ist auch Geschäftsmann

Bei allem Verständnis für die persönliche und wirtschaftliche Situation der Mandantin/des Mandanten. Ein Rechtsanwalt wird auch nach Kenntnis von intimen und persönlichen Hintergründen des Mandanten nicht sein Freund, Bekannter oder enger Familienangehöriger. Insbesondere im Familienrecht wird die Zusammenarbeit oft sehr vertraulich. Kommt dann mit Aktenschluß die Abrechnung, reagiert der Mandant oft enttäuscht, manchmal entsetzt und gelegentlich wird ganz zu gemacht. „zahle ich nicht“ … oder, „das hätten Sie mir vorher sagen müssen, dass das Geld kostet, soviel Geld kostet und überhaupt“. Gerne auch: „Warum haben Sie mich nicht während der Dauer des Verfahrens gewarnt, damit ich mich darauf einstellen kann“!

Der Anwalt hat dann das Problem, dass nach getaner – erfolgreicher – Arbeit, die Früchte zertreten werden, z.B. weil er nicht weiterempfohlen, ggl. sogar schlecht gemacht wird.

Dazu vielleicht nur der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, hier anhand einer aktuellen Entscheidung des AG Steinfurt, Urt. V. 13.02.2014 – 21 C 979/13

1. Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich von einer entgeltlichen Tätigkeit des Anwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Bei Beauftragung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.

2. Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Anwalt von vorneherein wirtschaftlich sinnlos wäre.

Scheidungskosten halbieren - geht das?

3. Wenn Ihr Ehegatte die Scheidung bereits eingereicht hat, ist lediglich Ihre Zustimmung zur Scheidung erforderlich. Dazu benötigen Sie keinen Anwalt, können also diese Kosten sparen. Sind Sie aber unsicher, möchten nichts falsch machen und wünschen eine "Scheidungsbegleitung" können wir Ihnen diesen Service für weniger als die Hälfte der üblichen Gebühren anbieten. Wie wir das machen ist völlig legal und keine sog. Gebührenunterhebung, die von der Anwaltskammer abgemahnt wird.
Wie das funktioniert - hier bitten wir um Verständnis - erläutern wir gerne im persönlichen Gespräch.

Wolfgang Bramer Anwalt Rechtsanwalt Fachanwalt Scheidungsrecht Familienrecht Bonn

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Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr


Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
Fax: +49 (0)228 / 9 69 14 16
Mail: rabramer@web.de


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