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Abänderung des alten Versorgungsausgleichs

Eine Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich die vor dem 01.09.2009 im Rahmen einer Scheidung getroffen worden ist, ist möglich nach einer Gesetzesreform des VA. Das kann eine finanzielle Verbesserung im Alter überwiegend für geschiedene Ehefrauen sein.

Wer sollte hier unter welchen Umständen aktiv werden?

1. Die Ehe sollte von längerer Dauer gewesen sein
2. Beamtenversorgungen sind besonders interessant
3. Hohe Pensionsansprüche sind immer zu überprüfen.
4. Viele VA-Entscheidungen sind falsch ausgefallen
5. Scheidungen zwischen 1977 und 2009
6. berufsständische und betriebliche Altersversorgungssysteme

Zu Ziffer 1.
Bei kurzer Ehedauer lohnt sich das nicht, weil keine hohe Versorgung erreicht wurde und auch eine Bagatellgrenze von 5% überschritten werden muss. Ansonsten wird der Antrag abgewiesen.

Zu Ziffer 2 und 3.

Es gab damals eine sog. Höchstbetragsbegrenzung und damit nur einen Teilbetrag aus der tatsächlichen Versorgung für die Ehefrau.

Zu Ziffer 4.

Das war aufgrund des komplizierten rechnerischen Ermittlungsweges praktisch nicht nachprüfbar.
Jetzt kommt es nicht mehr auf Formeln an. Es wird einfach die Hälfte der Pension auf ein neues Pensionskonto unmittelbar für die Ehefrau als Begünstigte übertragen.

Zu Ziffer 5.

Nur dieser Zeitraum wird von der Reform erfasst.

Zu Ziffer 6

Begründung eines direkten Anspruchs an das Zusatzrentensystem des Ex und exakte hälftige Teilung, als wäre man von Anfang selbst dort versichert gewesen.
Weiterer Vorteil ist der Weiterbezug auch wenn der Ex verstirbt.

Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs können sich die Versorgungsanrechte, die der familiengerichtlichen Entscheidung zugrunde lagen, infolge von gesetzlichen Neuregelungen oder durch tatsächliche Änderungen nachträglich verändern. Solche Veränderungen können im Rahmen einer Abänderungsentscheidung berücksichtigt werden, wenn der dadurch ermittelte Wertunterschied von dem ursprünglich dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegten Wertunterschied wesentlich abweicht. Die Wertänderung ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt und die Bagatellgrenze von monatlich 25,20 € (Stand 2009) überschreitet.

Die Entscheidung über eine Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nur unter gesetzlich genau festgelegten Voraussetzungen zulässig und kann nur vom Familiengericht getroffen werden. Ein entsprechender Abänderungsantrag muss beim zuständigen Familiengericht z.B. hier in Bonn gestellt werden.

Die Kosten halten sich in Grenzen, weil damit zu rechnen ist, dass nur eine Verfahrensgebühr anfällt wenn im schriftlichen Verfahren entschieden wird.

Kommt man zu einer Abänderung über der Bagatellgrenze hat man die Abänderungskosten schnell wieder amortisiert.

Unser Vorschlag - stöbern Sie das alte Scheidungsurteil hervor und prüfen Sie auf Betriebsrente, berufsständische Altersversorgung, Anwartschaften auf Beamtenpension usw.

Je nachdem stellen wir für Sie einen Antrag auf Abänderung bei dem zuständigen Familiengericht an Ihrem Wohnort.

Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt Fachanwalt Familienrecht Scheidungsrecht Steuerrecht Bonn


Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Oxfordstrasse 10
53111 Bonn

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Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr


Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
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