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Versorgungsausgleich - Verzicht auf den Versorgungsausgleich

DRV in Berlin Wilmersdorf
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Der VA wird als Folgesache mit der Scheidung von Amts wegen durchgeführt. Das ist der einzige familienrechtliche Teil, den die Parteien nicht außergerichtlich, also außerhalb des Scheidungsverfahrens, selbständig erledigen können.

Natürlich gibt es eine Ausnahme. Geht man zu einem Notar und läßt den Verzicht auf den VA beurkunden, entfällt das gerichtliche Verfahren bei der Scheidung. Der Notar achtet darauf, dass dieser Verzicht einer gerichtlichen Prüfung auf Angemessenheit und Ausgewogenheit standhält.
Man muss also nachvollziehbare Gründe notieren lassen, z.B. weil jeder gut und individuell abgesichert ist, man noch ausreichend Lebens- und Arbeitszeit hat, um noch Versorgung zu erwerben oder warum eine Durchführung des VA für einen Beteiligten eine besondere Härte darstellen würde. Weiterin darf man durch den Verzicht nicht über drohende Altersarmut dem Staat zur Last fallen.

Zum 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich in seiner bisherigen Form reformiert. Das "Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)" regelt den Versorgungsausgleich von Grund auf neu.

Weil der bisherige Versorgungsausgleich selbst von Juristen kaum mehr verstanden wurde, gilt ab dem 01.09.2009 also ein neues Gesetz.
Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Eheleute mit der Scheidung die jeweils während der Ehezeit erworbene Altersversorgung aufzuteilen haben. Das neue Gesetz sieht eine konsequente Halbierung aller Anrechte vor, was darauf abzielt, die Versorgungsschicksale der Eheleute mit der Scheidung endgültig zu trennen. Für die Eheleute bedeutet das, dass jeder die Hälfte der gesetzlichen Renteintern oder extern auf seinen Rententräger übertragen bekommt; das gilt auch für alle anderen Rentenanrechte, wie z.B. die Betriebsrente oder den Lebensversicherungsvertrag auf Rentenbasis nach Ausübung des ggfl. vertraglich vereinbarten Wahlrechts.

Maßgeblicher Zeitraum für die Halbierung der Anrechte ist die sog. "Ehezeit" Sie beginnt aus Vereinfachungsgründen mit dem Ersten des Monats, in dem die Parteien geheiratet haben und endet mit dem letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner. Wenn die Parteien beispielsweise am 05.05.1999 geheiratet haben und der Scheidungsantrag der Ehefrau dem Ehemann am 23.09.2019 zugestellt wird, dauert die Ehezeit vom 01.05.1999 bis zum 31.08.2019.

Die Ehezeit nach Stichtagen ist demgegenüber bei Ermittlung des Zugewinns davon zu unterscheiden. Das ist nämlich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an die Gegenseite.

Die Höhe der Rentenansprüche ermittelt Rententräger oder Altersversorger, nachdem die Parteien in sogenannten "V 10 Formularen" Auskunft über ihre Rentensituation erteilt haben. Das Familiengericht bittet darauf hin die in Frage kommenden Rentenversicherungsträger wie die Deutsche Rentenversicherung Rheinland oder Bund und die Firmen, die eine Betriebsrente anbieten, oder die Lebensversicherer auf Rentenbasis um Auskunft.

Die Parteien müssen sich gleichzeitig zu den für sie zuständigen Versicherungsämtern für Rente der Städte (z.B. in Bonn) oder Gemeinden begeben und dort den sog. Antrag auf Kontenklärung stellen. Man ruft dazu bei der Stadtverwaltung an und läßt sich zur Terminsvereinbarung mit dem Versicherungsamt verbinden, um dann persönlich dort hinzugehen und sich helfen zu lassen. Aufgrund der Digitalisierung ist der Informationsaustausch zur Klärung einfacher geworden, so dass sich in den meisten Fällen ein Behördengang erübrigt.

Aufgrund fehlender Mitarbeit kann eine Partei ein Scheidungsverfahren durchaus verzögern. Wenn eine Partei an der "Rentenkontenklärung" aber dauerhaft nicht mitwirkt, wird das Familiengericht Zwangsgelder festsetzen, um das zu erzwingen.
Bei überlanger Dauer einer Scheidung (mehr als 3 Jahre) kann man versuchen die Abtrennung des VA-Verfahrens zu beantragen, damit die Scheidung vorankommt.

Wenn alle Auskünfte über die Rentenanwartschaften und Altersvorsorge auf Rentenbasis vorliegen, wird der Scheidungstermin anberaumt und das Gericht regelt im Beschlusswege zeitgleich mit der Scheidung die Teilung der Renten.

Bei kurzen Ehezeiten unter drei Jahren entfällt die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Es ist davon auszugehen, dass in so kurzer Zeit nur unwesentliche Ansprüche erworben wurden. Dadurch verkürzt sich die Dauer des Scheidungsverfahren übrigens erheblich. Stellt einer der Beteiligten aber einen Antrag muß der VA durchgeführt werden.

Auch bei einer längeren Ehezeit ist es möglich auf den VA zu verzichten. Damit läßt sich allerdings nicht die Ermittlung der Höhe der Rentenansprüche umgehen, weil es als lästig empfunden wird. Der Grund ist einleuchtend: Erst wenn man alle Berechnungen vorliegen hat, kann man ja beurteilen, worauf man überhaupt verzichtet. Und das Gericht will sehen, dass die Parteien erkannt haben, worauf sie sich bei einem Verzicht einlassen. Es folgt eine gerichtliche Überprüfung auf Ausgewogenheit und Angemessenheit.

Der Verzicht wird dann von dem Gericht im Scheidungstermin protokolliert. Was dazu noch weiter erforderlich ist, erfahren Sie gerne in einem persönlichen Gespräch bei Ihrem Fachanwalt für Scheidungsrecht Bonn - zum Thema Verzicht auf VA Versorgungsausgleich Verzicht.

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