Kindesunterhalt 2011 Leitlinien des OLG Düsseldorf

Die Senate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die Unterhaltstabelle für 2011 vorgestellt und die Leitlinien zum Unterhaltsrecht überarbeitet und somit auf einen aktuellen Stand gebracht. Hier können Sie lesen, was zum Kindesunterhalt 2011 informativ und wichtig ist:

Kurz zusammengefaßt die Änderungen:
Düsseldorfer Tabelle: Neuer Selbstbehalt ab 2011

Ab dem 1. Januar 2011 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Geändert hat sich der Selbstbehalt: Der notwendige Eigenbedarf wird für Erwerbstätige, die für minderjährige Kinder oder privilegierte Volljährige unterhaltspflichtig sind, von 900 Euro auf 950 Euro erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 Euro. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern werden angehoben: Die Anpassung von 900 Euro auf 950 Euro lehnt sich an die Erhöhung der SGB II Sätze („Hartz IV“) zum 1. Januar 2011 an. Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht. Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen wird.

Auf einen Blick: Die neue Düsseldorfer Tabelle, Änderungen gegenüber der alten Tabelle, Frühere Tabellen. unter OLG Düsseldorf im Internet

und hier die Erläuterungen zu der aktuellen Tabelle:

1. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Bedarfskontrollbetrages
(Anm. A. 6) zu entnehmen. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als
Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.

1.1
In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren
nicht enthalten.

1.2
Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung in
die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils. Der
Bedarfskontrollbetrag (Anm. A. 6 der Düsseldorfer Tabelle) und Ab- oder Zuschläge (Anm. A.
1 der Düsseldorfer Tabelle) sind zu beachten.

2. Minderjährige Kinder
2.1
Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind
zu leisten. Eine anteilige oder alleinige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt jedoch dann in Betracht, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils
ist und entweder dessen angemessener Bedarf (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II
der Düsseldorfer Tabelle) bei Leistung des Barunterhalts gefährdet ist oder die alleinige Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht
zwischen den Eltern führt.

2.2
Das bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, wird nur teilweise,
in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet; im Übrigen kommt es dem betreuenden
Elternteil zu Gute.

2.3
Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet,
haften sie anteilig nach Nr. 13.3 für den Gesamtbedarf.

2.4
Bei Zusatzbedarf (Kostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1
BGB.

3. Volljährige Kinder
3.1
Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind,
in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nach
Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt 13.3. Ein Elternteil hat jedoch
höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter Berücksichtigung von Anm. A. 1 der
Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen ergibt.
Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gilt Anm. A. 7 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle.
Von diesem Regelbetrag kann bei entsprechender Lebensstellung der Eltern abgewichen
werden.

3.2
Das bereinigte Einkommen des volljährigen Kindes wird in der Regel in vollem Umfange auf
den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2
BGB entsprechend. Zu den Einkünften des Kindes gehören auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen.

3.3
Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis
ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen. Der
Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Anm. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer
Tabelle, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern
(§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) jedoch dann dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. 5
Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn bei einem Sockelbetrag in Höhe des angemessenen
Selbstbehalts der Bedarf dieser Kinder nach der ersten Einkommensgruppe nicht sichergestellt
ist.
Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem wegen gleichrangiger
Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten
zu kürzen.
Der Verteilungsschlüssel kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. Betreuung eines
behinderten Volljährigen) wertend verändert werden.

4. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld wird nach § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs verwandt, bei minderjährigen
Kindern, die von einem Elternteil betreut werden zur Hälfte, ansonsten in voller Höhe.