Kosten im Unterhaltsstreit - Anwaltskosten bei Unterhaltsfragen

Achtung! hier ist die passende aber Ihnen im folgenden zu erläuternde aktuelle Gerichtsentscheidung!
Anwalthonorar – Unterhaltsanspruch – Verzugschaden LG Heidelberg - Urteil vom 15.12.2009, 2 S 33/09.
Das Rechtsanwaltshonorar für die Vertretung in Unterhaltssachen kann nach § 9 BerHG als Verzugsschaden gegen den getrennt lebenden Ehepartner durch den Rechtsanwalt des anderen Ehepartners geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich bei Beauftragung in Verzug mit der Unterhaltsleistung befand.
Fall: Mann zahlt keinen Unterhalt oder stellt Unterhalt ein und es gibt noch kein gerichtliches Urteil, keinen Beschluß, keine notarielle Urkunde, keine Jugendamtsurkunde.
Lösung: Dann ist der Mann noch nicht in Verzug mit der Unterhaltsverpflichtung. Geht man jetzt zum Anwalt, lässt sich beraten und einen geschliffenen Drohbrief an den Mann verfassen, um ihn zum Unterhalt zu bewegen, hat man zwar den monatlichen Unterhalt, muss aber seinen eigenen Anwalt selbst bezahlen.
Was also tun? Lösung: Erst selbst den Mann formlos aber mit einem --- wichtig!!!!! Einwurfeinschreiben – unter Fristsetzung … konkretes Datum noch in diesem Monat … 14 Tage Frist sind angemessen… zur Überlassung von Einkommensbelegen auffordern und Unterhaltszahlung pauschal fordern. Verstreicht dann diese Frist und ist nichts oder zu wenig gezahlt worden, ist der Mann in Verzug. Jetzt wird der Anwalt beauftragt und der Mann muss diesen auch noch bezahlen.
Übrigens!! Man legt sich nicht fest, wenn man einfach pauschal z.B. 300 EUR für sich und/oder 300 EUR für die Kinder fordert. Man kann ja noch gar nicht wissen, worauf man tatsächlich Anspruch hat. Stellt sich dann später nach konkreter Berechnung heraus, dass der geschuldete Unterhalt tatsächlich höher ist, hat man natürlich Anspruch auf Nachzahlung des Rückstandes.
Zurück zu den Kosten. Wie hoch diese sind, hängt vom Streitwert ab (besser zu verstehen als wirtschaftliches Interesse der Partei/des Anspruchstellers).
1. Variante – der Unterhalt wird erstmalig gefordert und steht noch nicht fest. Ermittelt wird dann der Jahresbetrag der Unterhaltsforderung
2. Variante – der Unterhalt ist tituliert und vereinbart, wird aber nur teilweise bezahlt oder eingestellt. Dann ist der Streitwert der Gesamtbetrag des Rückstandes.
Kommt es zu einer wüsten gerichtlichen Auseinandersetzung, fallen üblicherweise insgesamt 2,5 Anwaltsgebühren zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer an, sowie drei Gerichtsgebühren.
Hier ein Beispiel:
1) Unterhaltsforderung EUR 450 -
dann ist der Streitwert der Jahresbetrag, also 12 x 450 = EUR 5.400 EUR, macht insgesamt EUR 1.029,35 Anwaltsgebühren sowie Gerichtskosten in Höhe von EUR 408,00
(2) Unterhaltsforderung EUR 750 und EUR 1500 rückständiger Unterhalt
Streitwert 10.500 EUR (12 x 750 = 9.000 + 1500) verursacht EUR 1.588,65 an Anwaltsgebühren. Die Gerichtskosten betragen EUR 657,00.
Anwaltskosten für Unterhalt sind also gesetzlich geregelt und kontrollierbar.

