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Kosten im Unterhaltsstreit - Anwaltskosten bei Unterhaltsfragen

Kosten im Unterhaltsstreit - Anwaltskosten bei Unterhaltsfragen - unterhalt
Wieviel Unterhalt steht den Kindern zu? Was kostet das bitte, wenn Sie für mich tätig werden? Diese Frage stellt sich, meist für die Frauen, die für die gemeinsamen Kinder Unterhalt beim widerspenstigen Erzeuger eintreiben wollen.

Achtung! hier ist die passende aber Ihnen im folgenden zu erläuternde aktuelle Gerichtsentscheidung!

Anwalthonorar – Unterhaltsanspruch – Verzugschaden LG Heidelberg - Urteil vom 15.12.2009, 2 S 33/09.
Das Rechtsanwaltshonorar für die Vertretung in Unterhaltssachen kann nach § 9 BerHG als Verzugsschaden gegen den getrennt lebenden Ehepartner durch den Rechtsanwalt des anderen Ehepartners geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich bei Beauftragung in Verzug mit der Unterhaltsleistung befand.

Fall: Mann zahlt keinen Unterhalt oder stellt Unterhalt ein und es gibt noch kein gerichtliches Urteil, keinen Beschluß, keine notarielle Urkunde, keine Jugendamtsurkunde.
Lösung: Dann ist der Mann noch nicht in Verzug mit der Unterhaltsverpflichtung. Geht man jetzt zum Anwalt, lässt sich beraten und einen geschliffenen Drohbrief an den Mann verfassen, um ihn zum Unterhalt zu bewegen, hat man zwar den monatlichen Unterhalt, muss aber seinen eigenen Anwalt selbst bezahlen.

Was also tun? Lösung: Erst selbst den Mann formlos aber mit einem --- wichtig!!!!! Einwurfeinschreiben – unter Fristsetzung … konkretes Datum noch in diesem Monat … 14 Tage Frist sind angemessen… zur Überlassung von Einkommensbelegen auffordern und Unterhaltszahlung pauschal fordern. Verstreicht dann diese Frist und ist nichts oder zu wenig gezahlt worden, ist der Mann in Verzug. Jetzt wird der Anwalt beauftragt und der Mann muss diesen auch noch bezahlen.

Übrigens!! Man legt sich nicht fest, wenn man einfach pauschal z.B. 300 EUR für sich und/oder 300 EUR für die Kinder fordert. Man kann ja noch gar nicht wissen, worauf man tatsächlich Anspruch hat. Stellt sich dann später nach konkreter Berechnung heraus, dass der geschuldete Unterhalt tatsächlich höher ist, hat man natürlich Anspruch auf Nachzahlung des Rückstandes.
Zurück zu den Kosten. Wie hoch diese sind, hängt vom Streitwert ab (besser zu verstehen als wirtschaftliches Interesse der Partei/des Anspruchstellers).

1. Variante – der Unterhalt wird erstmalig gefordert und steht noch nicht fest. Ermittelt wird dann der Jahresbetrag der Unterhaltsforderung
2. Variante – der Unterhalt ist tituliert und vereinbart, wird aber nur teilweise bezahlt oder eingestellt. Dann ist der Streitwert der Gesamtbetrag des Rückstandes.
Kommt es zu einer wüsten gerichtlichen Auseinandersetzung, fallen üblicherweise insgesamt 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr also 2,5 Anwaltsgebühren zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer an, sowie die Gerichtsgebühren.

Hier ein Beispiel:
1) Unterhaltsforderung EUR 450 -
dann ist der Streitwert der Jahresbetrag, also 12 x 450 = EUR 5.400 EUR, macht insgesamt EUR 1.029,35 Anwaltsgebühren sowie Gerichtskosten in Höhe von EUR 408,00

(2) Unterhaltsforderung EUR 750 und EUR 1500 rückständiger Unterhalt
Streitwert 10.500 EUR (12 x 750 = 9.000 + 1500) verursacht EUR 1.588,65 an Anwaltsgebühren. Die Gerichtskosten betragen EUR 657,00.

Anwaltskosten für Unterhalt sind also gesetzlich geregelt und kontrollierbar.

Leider ist das aber noch nicht alles!

Im Familienrecht gibt es den Grundsatz der Kostenteilung. In den meisten Fällen, wird das Gericht über die Kosten beschließen .... "gegeneinander" und das heißt, jede Seite trägt die eigenen Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten werden halbiert.

Fragen dazu? Rechtsanwalt Wolfgang Bramer - Fachanwalt für Familienrecht Bonn

Der Anwalt – ist auch Geschäftsmann

Bei allem Verständnis für die persönliche und wirtschaftliche Situation der Mandantin/des Mandanten. Ein Rechtsanwalt wird auch nach Kenntnis von intimen und persönlichen Hintergründen des Mandanten nicht sein Freund, guter Bekannter oder enger Familienangehöriger. Insbesondere im Familienrecht wird die Zusammenarbeit oft sehr vertraulich. Kommt dann mit Aktenabschluß die Abrechnung, reagiert der Mandant oft enttäuscht, manchmal entsetzt und gelegentlich wird ganz zu gemacht. „zahle ich nicht“ … oder, „das hätten Sie mir vorher sagen müssen, dass das Geld kostet, soviel Geld kostet und überhaupt“. Gerne auch: „Warum haben Sie mich nicht während der Dauer des Verfahrens gewarnt, damit ich mich darauf einstellen kann“!

Der Anwalt hat dann das Problem, dass nach getaner – erfolgreicher – Arbeit, die Früchte zertreten werden, z.B. weil er später nicht weiterempfohlen, ggfl. sogar schlecht gemacht wird.

Dazu vielleicht nur der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, hier anhand einer aktuellen Entscheidung des AG Steinfurt, Urt. V. 13.02.2014 – 21 C 979/13

1. Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich von einer entgeltlichen Tätigkeit des Anwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Bei Beauftragung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.
2. Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Anwalt von vorneherein wirtschaftlich sinnlos wäre.


Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Oxfordstrasse 10
53111 Bonn

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr


Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
Fax: +49 (0)228 / 9 69 14 16
Mail: rabramer@web.de


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