Gemeinsame Veranlagung Zusammenveranlagung
Geht dieser auch noch als Angestellter einem Zweitjob nach sind Einkünfte daraus nach Klasse VI zu versteuern.
Der Steuervorteil aus der gemeinsamen Veranlagung wird natürlich nur so lange gewährt, wie man als Ehepaar zusammenlebt, also nicht "dauernd getrennt" lebt, im Sinne einer Auseinandersetzung.
Auswirkungen hätte das allerdings erst in dem der Trennung folgenden Jahr. Der Wechsel der Steuerklasse ist dann verpflichtend.
Das muß die Behörde aber auch erst einmal wissen! Es gibt keine Bürgerverpflichtung, der Gemeinde/Stadt oder am besten dem Finanzamt einmal im Jahr mitzuteilen, wie das Eheleben gerade so ist.
Tatsächlich getrennt lebende Parteien nutzen gelegentlich jahrelang die Steuervorteile der Zusammenveranlagung, weil sie auf die Bekanntgabe der Trennung bzw. die formale Scheidung verzichten.
Aber Vorsicht! Schielt man nur auf diesen Vorteil kann böses Erwachen die Folge sein. Das Paar hat sich vielleicht 10 - 15 Jahre nicht gesehen und keinerlei emotionale Bindung mehr. Was hindert dann den Geringverdiener den jahrelangen anteiligen Versorgungsausgleich des Besserverdiener mitzunehmen, auch wenn er/sie vor vielen Jahren einmal treuherzig versichert hat, darauf für den Fall der Scheidung zu verzichten?!
Sind die Partner über die Trennung in die Jahre gekommen und haben eine lange Ehezeit, denn die läuft trotz der örtlichen Trennung munter weiter, zu verbuchen, ist trotz der geänderten Rechtsprechung im Unterhaltsrecht für einen Partner, üblicherweise die Ehefrau ein nachehelicher Unterhaltsanspruch fällig oder greifbar, wenn sie altersbedingt nicht mehr im Berufsleben vermittelbar ist.
Sie finden diesen Artikel unter den Schlüsselworten Zusammenveranlagung und gemeinsame Veranlagung Beratung durch Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht und Familienrecht sowie Scheidungsrecht Bonn
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