Selbstanzeige - was ist zu tun?
Wer es jetzt noch selbst versucht, ist selbst schuld!
Der BGH hat einen Beschluss am 20.05.2010 erlassen (1 StR 577/09 - veröffentlich in DStR 2010, 1133), der eine Gesetzesverschärfung im Hinblick auf Steuerehrlichkeit erübrigt.
Bislang konnte die Formulierung in § 371 Abs. 1 der Abgabenordnung "wird insoweit straffrei, wer unrichtige oder unvollständige Angaben bei dem FA nachholt" so ausgelegt werden, dass die nachträglich erklärten (aber immer noch unvollständigen) Einkünfte die Straffreiheit bedeuteten.
Wer also 1,5 Mio hinterzogen hatte und dann 1,4 Mio nachträglich in einer Selbstanzeige erklärte, hatte 1,4 Mio aus der Welt und konnte allenfalls für die verbleibenden 100.000 EUR herangezogen werden.
Jetzt geht diese kleine Trickserei übel aus. Wer nicht absolut alles preisgibt und nicht vollständig steuerehrlich ist, kann sich mit den angegebenen Teilbeträgen nicht mehr Straffreiheit erkaufen.
Er ist trotz Erklärung Steuerstraftäter einer Steuerhinterziehung von 1,5 Mio und kann nach der Rechtsprechung des BGH vom 02.12.2008 (1 StR 416/08) mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
Und was, wenn man das unabsichtlich gemacht hat, weil man etwas falsch eingeschätzt oder vergessen hat?
Dann hat man trotzdem Pech gehabt. Man wird nicht straffrei, wenn man absichtslos zu wenig erklärt hat.
Also! Finger weg vom Selberbasteln!
Die scheinbare Kostenersparnis kann zum Rohrkrepierer werden!
Ihre Anwälte:
Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
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