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BFH: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Zivilprozesskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtssprechung geändert. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Zivilprozesskosten sind nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Bisher konnten bei den RA-Kosten des Ehescheidungsverfahrens nur die Kosten für die eigentliche Ehescheidung bei der ESt-Erklärung als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden. Bereits für Folgesachen wurden die Kosten von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Da gerade aber das Unterhaltsverfahren dazu dient, dem Unterhaltsgläubiger Einkünfte zu verschaffen, dürften nach dieser Entscheidung die Kosten – soweit sie nicht vom Unterhalts-Schuldner zu tragen sind – als außergewöhnliche Belastung im Veranlagungszeitraum der Zahlung zukünftig berücksichtigt werden.
Az VI R 41/10, Urteil vom 12.5.2011

Die Finanzverwaltung hat säuerlich reagiert und per Nichtanwendungserlass erklärt, die Entscheidung sei für eine Übergangszeit nicht über den Einzelfall hinaus anwendbar (BMF-Schreiben vom 20.12.2011, BStBl. I 2011, 1286)

Praxistipp: Vorsorge betreiben!

Da das FA die Anerkennung dem Grund nach nur dann versagen kann, wenn der Prozess "mutwillig" erscheint, empfiehlt sich die Prüfung der Erfolgsaussichten durch den beauftragten Anwalt schriftlich dokumentieren zu lassen. Man kann dann ggfl. nachweisen, dass das Prozessrisiko vor Klageerhebung bzw. Verteidigung auf Beklagtenseite geprüft und bejaht worden ist.

Es schadet im übrigen nichts sich selbst noch einmal abzusichern, weil Anwälte gerne dazu neigen, schriftliche Prognosen, an denen sie später festgehalten werden können zu vermeiden. Natürlich ist der Anwalt kein Hellseher, aber er kann schon Einschätzungen nachvollziehbar erläutern. Mit diesem Steuerargument kann man also den Anwalt unter Druck setzen und zur Dokumentation zwingen. Blumige Versprechen relativieren sich so unter Umständen und dann ist Anwaltwechsel angesagt.

Sie haben Fragen dazu? Bitte wenden Sie sich an Herr Rechtsanwalt Wolfgang Bramer in Bonn auch Fachanwalt für Steuerrecht


Ihre Anwälte:

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