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Anlage U – Unterhaltsleistungen - Erstattung der Steuernachteile - Ausgleichsanspruch – Realsplitting – Wiederverheiratung -

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an den geschiedenen oder getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze (13.805 €) im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige dies mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers beantragt. Ein solcher Antrag ändert den Rechtscharakter der Ausgaben von einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2 EStG) in zu berücksichtigende Sonderausgaben und bewirkt die Steuerpflicht beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1 EStG (BFH NV 2008, 792, 793).

Ob und in welchem Umfang Nachteile zivilrechtlich auszugleichen sind, die durch die Zustimmung des Unterhaltsempfängers entstehen, können die Ehegatten vertraglich bestimmen. Aber auch unabhängig von einer solchen Regelung steht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen.

Dieser Ausgleichsanspruch wird als Ausfluss des zwischen den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt, um dem Unterhaltsgläubiger die Zustimmung zum Realsplitting zumutbar zu machen. Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet wird, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt. Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden

Der Senat des BGH hat bereits entschieden, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte, der für das Jahr der Wiederverheiratung dem Realsplitting zugestimmt und für denselben Veranlagungszeitraum mit seinem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt hat, von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen kann, der ihm bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstanden wäre. Dabei ist maßgeblich darauf abgestellt worden, dass die weitergehende Steuerbelastung als Folge der von den Ehegatten gewählten Zusammenveranlagung eingetreten sei. Durch die Zusammenveranlagung sei aber auch kein steuerlicher Nachteil entstanden, sondern beide in der neuen Ehe verbundenen Steuerpflichtigen hätten hierdurch einen - von ihnen auch erstrebten - Vorteil im Rahmen des Splittingverfahrens erlangt.

Dem scheinbaren Nachteil, der in einer Heranziehung der Einkünfte der Ehefrau zu einer gemeinsamen Veranlagung liege, stehe der Vorteil des (neuen) Ehemannes gegenüber, seine zu versteuernden (wesentlich höheren) Einkünfte teilweise gleichsam auf seine Ehefrau verlagern und dadurch einer günstigeren Besteuerung zuführen zu können.

Würde der Unterhaltsschuldner auch für die steuerlichen Lasten einstehen müssen, die dem Unterhaltsempfänger aufgrund der Zusammenveranlagung mit einem neuen Ehegatten entstehen, wären die Folgen eines Antrags auf Durchführung des Realsplittings für ihn nicht mehr kalkulierbar. Er kenne im Allgemeinen zwar die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsgläubigers, weil diese in der Regel die Unterhaltsbemessung beeinflusst hätten. Die Einkünfte des neuen Ehegatten seien ihm aber meist unbekannt. Insofern helfe ihm auch ein Auskunftsanspruch gegen den früheren Ehegatten nicht weiter, da zum einen dessen Kenntnis nicht vorausgesetzt werden könne und dieser Weg zum anderen versage, wenn die Zustimmung zum Realsplitting bereits vor oder während des Veranlagungszeitraums verlangt werde. Es lasse sich aber nicht rechtfertigen, für den Umfang der Ausgleichsverpflichtung bei der Zustimmung zum Realsplitting danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt worden sei (Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534, 535 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051).


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