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Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt in Konkurrenz
Das würde ja bedeuten, dass (meistens) die Kindesmutter mit 3/7 an dem Bar-Kindesunterhalt beteiligt ist, obwohl sie ausreichen Naturalunterhalt leistet.
Tatsächlich ist diese Frage in der Rechtsprechung und in der Literatur kontrovers diskutiert.
Und hier die aktuelle Entscheidung dazu von dem BGH XII ZB 7/15 in FamRZ 2016, 199
F hat 2.000 EURO Einkommen der M ebenfalls, aber nach Abzug des Kindesunterhalts nur noch 1.577 EURO. Das ergibt eine Einkommensdifferenz von 423 EURO gequotelt 3/7 also 181,29 Aufstockungsunterhalt für den Kindesvater!
Das Gericht prüft allerdings auch die Frage, ob Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung nicht als überobligatorische Belastung des betreuenden Elternteils zu werten ist.
Hier waren die Kinder schon 13 und 14 Jahre alt und die Ehefrau arbeitete nur 70% statt Vollzeit.
Wolfgang Bramer Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Bonn
Eingestellt am 13.01.2017 von W. Bramer
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