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Kindesbetreuung und Erwerbsobliegenheit - Pflicht zur Arbeitsaufnahme
Betreuung für die gemeinsamen Kinder ist nach der Trennung der Eltern ein wichtiger Aspekt im Unterhaltsrecht. Mehr persönliche Betreuung oder Fremdbetreuung ist oft in der Diskussion, bei der auch von Familienrichterinnen und - richtern durchaus unterschiedliche Standpunkte vertreten werden.
Erklärt Richter L, Vater von vier Kindern, sein Verständnis für die persönliche Betreuung sieht das Richterin M, die, in der Studien- und Referendarzeit auch noch zwei Kinder groß gezogen hat, vielleicht ganz anders.
Das OLG Braunschweig hatte sich damit in der Konstellation wie folgt zu beschäftigen: Bei einem Elternteil F leben die minderjährigen K1 und K2, 8 bzw. 13 Jahre alt, bei dem anderen Elternteil M das Kind K3.
F arbeitet nur teilzeitig und begründet das mit dem persönlichen Betreuungsaufwand.
Das sieht das OLG anders und hat zur Aufnahme einer Vollzeit verpflichtet. Der Grund: Eltern sind dem beim anderen Elternteil lebenden Kind in vollem Umfang zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Die Geschwistertrennung führt nur dazu, dass man seiner elterlichen Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung nachkommt. Das gilt in diesem Fall für beide.
Arbeitet F trotzdem nicht muß sie sich ein fiktives zuaätzliches Einkommen anrechenen lassen.
veröffentlicht in der FamRZ 2016, 1461
Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Bonn
Eingestellt am 16.01.2017 von W. Bramer
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