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Taschengeld für die Ehefrau - Neues vom OLG Karlsruhe
Aber es gibt ja den Anspruch auf Taschengeld für den Ehegatten. Wieviel das ist wird nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Karlsruhe (NZFam 2016, 570) so ermittelt:
Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zu bereinigen, also sind Abzüge vorzunehmen mit den im Unterhaltsrecht anerkannten Positionen. Darüberhinaus werden aber auch die laufenden Belastungen berücksichtigt, wie z.B. abgeschlossene Versicherungen, die man sonst im Unterhaltsrecht streichen würde.
Von dem verbleibenden Netto-Betrag sind dann 5% fällig. Verdient die Ehefrau selber dazu, wird geprüft, ob die eigenen Einkünfte diese 5% übersteigen. Wenn das der Fall ist, besteht kein Taschengeldanspruch.
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Wolfgang Bramer Rechtsanwalt Fachanwalt Familienrecht Bon
Eingestellt am 12.01.2017 von W. Bramer
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