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Wie viel darf ein Frührentner dazu verdienen? Nebenjob, Zweitjob – Rentner und Zusatzverdienst

Nebenjob, Zweitjob – Rentner und Zusatzverdienst

Rentner und Ruheständler ab 65 können unbegrenzt dazu verdienen. Egal ob Minijob oder sozial-versicherungspflichtiges Zusatzeinkommen, die Höhe der Rente wird nicht geschmälert. Eine Meldepflicht bei dem Rentenversicherungsträger für Nebenbeschäftigung besteht nicht.

An den Fiskus ist aber zu denken, da bei bestimmten Beträgen Steuerpflicht zu berücksichtigen ist und versteuert werden muss. Unwissenheit schützt nicht vor finanziellem Schaden. Aufpassen müssen Frührentner unter 65, wenn sie einen Zusatzverdienst mit mehr als 400,00€ brutto im Monat haben. Zwar können sie zweimal im Jahr diesen Betrag bis maximal jeweils 800,00 € überschreiten, womit Sonderzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld abgedeckt wären, die Grenze ist aber peinlich einzuhalten, da anderenfalls rentenschädliche Abzüge eintreten. Wer z.B. nur 20,00 € mehr verdient als die Grenze erlaubt, muss eine pauschale Kürzung in Kauf nehmen, mindestens um 1/3.

Die Vollrente wird dann nur noch als Teilrente ausgezahlt. Aus einem Rentenbetrag von 1.200,00 € kann dann schnell eine 2/3 Rente von 800,00 € werden.

Ist man hier mangels Unkenntnis hereingefallen, hat man die Möglichkeit innerhalb von drei Kalendermonaten einen Antrag zu stellen. Das empfiehlt sich dann, wenn man merkt, dass das Extrageld eigentlich ein großer Nachteil ist und man schnell wieder unter die 400,00 € Grenze kommen muss. Im Zweifelsfall sollte man einen Rentenberater hinzuziehen.

Eine Hotline bei der Deutschen Renteversicherung unter 0800-10004000800 gibt telefonischen Rat.

Eine Besonderheit ergibt sich auch nicht für Frührentner und unter 65-jährige, die aus gesundheitlichen Gründen Erwerbsminderungsrente bekommen. Bei voller Erwerbsminderung darf dieser Zusatzverdienst allerdings auch nicht über 400,00 € kommen.

Bei teilweiser Erwerbsminderung gibt es persönliche Begrenzungen. Das richtet sich nach dem Einkommen der letzten drei Jahre vor der Rente und ist im Rentenbescheid ausgewiesen. Wird dieses individuelle Limit überschritten, kann die Rente bis auf ¼ des Vollbetrags gekürzt werden. Im schlimmsten Fall, ist mit kompletter Streichung zu rechnen.

Warum fragen Sie?

Man hat doch damit bewiesen, dass man (als erwerbsgeminderter Rentner) vollzeitig arbeiten kann. Die Regelungen sind hier sehr komplex, deswegen noch einmal der Hinweis auf eine Rentenberatung. Wer eine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bekommt, kann beispielsweise in der Regel nur noch 6, aber mindestens 3 Stunden täglich arbeiten. Hier ist entsprechender Rat sehr sinnvoll.

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Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht

Oxfordstrasse 10
53111 Bonn

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