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Unterhalt von Personen im Ausland BMF-Schreiben vom 7.06.2010 - IV C 4

Das BMF hat zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG Stellung genommen.

Grundsätzlich kann ein Unterhaltsverpflichteter, der Unterhaltszahlungen an einen Unterhaltsberechtigten erbringt, der sich im Ausland aufhält, diese Aufwendungen steuerlich geltend machen. Der maximale Abzugbetrag z.Zt. 8.004 EUR (2009: 7.680 EUR)

Die Finanzverwaltung prüft jetzt schärfer:

1. Hat der Unterhaltsberechtigte nicht doch eine Erwerbsobliegenheit? Es gilt aber nach wie vor eine Vereinfachungsregelung

2. Unterstützte Personen im erwerbsfähigen Alter können ihren Lebensunterhalt durch Einsatz ihrer Arbeitskraft selbst bestreiten
3. Bescheinigte Arbeitslosigkeit ist kein gewichtiger Grund von Ziffer 2 abzuweichen
4. Bei Rentenbeziehern unter 65 Jahren (gerne in Griechenland praktiziert) ist der gewichtige Grund nur bei schlechtem Gesundheitszustand oder Behinderung gegeben. Der Nachweis wird streng geprüft.
5. Bei mehreren Berechtigen, kann der Unterhalt nicht mehr mit der Gießkanne auf mehrere Personen verteilt werden, die an verschiedenen Orten dort leben. Es ist erforderlich, dass sie einen gemeinsamen Haushalt führen, damit eine Verteilung akzeptiert wird.
6. Die gesamten Unterhaltsaufwendungen können nunmehr im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden.
7. Es wird zugunsten unterstellt, dass die Zahlung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahres der Zahlung dient
8. Der maximale Abzugsbetrag kann sich bezüglich Angemessenheit und Notwendigkeit ermäßigen aufgrund der Verhältnisse im Wohnsitzstaat.
9. Werbungskosten-Pauschbeträge, Sparer-Pauschbetrag und Kostenpauschale werden nicht gekürzt


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Wolfgang Bramer
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Fachanwalt für Steuerrecht

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