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Änderung Wechsel der Steuerklasse I II III/IV V

Leider kommt immer wieder vor allem bei Unterhaltsstreitigkeiten das Argument auf, dass nach Wechsel der Steuerklasse, weniger Geld für die Unterhaltsverpflichtung monatlich zur Verfügung stehen würde. Übersehen wird dabei, dass sich mit der Änderung der Steuerklasse lediglich die Vorauszahlung auf die jährliche Steuerverpflichtung erhöht. An der eigentlichen Steuerbelastung, ermittelt aus dem gesamten Jahreseinkommen, ändert sich jedoch nichts.

Die erhöhten Vorauszahlungen führen üblicherweise zu Steuerrückerstattungen nach Ausgleichsantrag.

Genau diese Steuerrückerstattung wird aber berücksichtigt, als für den Unterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen. Man ermittelt aus der jährlichen Steuererstattung einen Monatsdurchschnitt, der dem Nettoeinkommen hinzugerechnet wird. Hoppla, und alles ist wieder beim alten.

Wünscht ein Ehegatte die getrennte Veranlagung kann in dem der Trennung folgenden Jahr die Steuerklasse gewechselt werden.

Der Antrag ist bei der Gemeinde/Stadt wie folgt zu stellen:

Voraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Erklärung eines Ehegatten hierüber vorliegt. Diese kann formlos unter Angabe des Trennungsdatums oder mittels eines Vordruckes abgegeben werden. Die Änderung der Lohnsteuerkarte auf die Steuerklasse I oder Steuerklasse II ist ab dem nächsten 01.01., der auf das angegebene Trennungsdatum folgt, möglich. In diesem Fall kann die Lohnsteuerkarte einer steuerpflichtigen Person (ohne die des anderen Ehegatten) allein bearbeitet werden.

Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr

Hier kommt dagegen lediglich ein Steuerklassenwechsel (z.B. von der Steuerklassenkombination III/V auf IV/IV) in Betracht, wofür allerdings beide Lohnsteuerkarten und eine entsprechende Erklärung beider Ehegatten notwendig sind.

Steuerklassenänderung aufgrund Ehescheidung

Die Änderung der Steuerkarte auf Steuerklasse I oder II ist erst ab dem Folgejahr, also dem nächsten 01.01., der auf Scheidung folgt, möglich. Die Scheidung muß rechtskräftig sein. Auf dem Scheidungsbeschluß befindet sich dann ein Stempel, der sogenannte Rechtskraftvermerk.

In diesem Fall kann die Lohnsteuerkarte einer steuerpflichtigen Person (ohne die des geschiedenen Ehegatten) allein bearbeitet werden. Eine Änderung im Jahr der Scheidung ist nicht möglich. Ersatzweise kommt für dieses Jahr lediglich ein Steuerklassenwechsel (z.B. von der Steuerklassenkombination III/V auf IV/IV) in Betracht, wofür allerdings beide Lohnsteuerkarten und eine entsprechende Erklärung beider Personen notwendig sind.

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Trennungsjahr - Bonn - Antrag auf Steuerklassenwechsel wo bitte?


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