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Das Firmenfahrzeug im Unterhaltsrecht

Bekommt ein Unterhaltspflichtiger von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt, wirkt sich das bei Berechnung des Nettoeinkommens zu Unterhaltszwecken einkommenerhöhend aus. Die berechtigte Frage ist was ist die Rechtsgrundlage und wie hoch fällt die Steigerung aus.

Familiengerichte gehen in diesem Fall hin und orientieren sich gerne an dem Betrag, der sich aufgrund der Lohnversteuerung des Vorteils aus der Gehaltsabrechnung ergibt. Grundsätzlich schätzt der Richter den Wert gem. § 287 ZPO. Er kann also auch niedriger ansetzen und die Vorgehensweise ist uneinheitlich.

Manche Richter stellen sich auf den Standpunkt, dass ein gestellter Firmenwagen in der Ausstattung und Klasse nicht zum Lebensstil des Verpflichteten paßt, der sich also so einen Wagen nie im Leben anschaffen würde und könnte. Faustregel bei einm Anschaffungspreis von 20.000 bis 30.000 EURO Mittelklasse werden 350 - 400 EURO angesetzt. Bei gehobener Mittelklasse entsprechend mehr.

Problematisch wird es bei Luxuskutschen, die aus Imagegründen z.B. für Mitglieder des Vorstandes angeschafft werden. Da sind dann schnell 1.000 EURO im Gespräch und das lößt helle Aufregung aus, weil der Verpflichtete dieses Geld tatsächlich netto nicht hat.

Manche Richter helfen sich dann, indem sie, was eigentlich nicht möglich ist, Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen (Kilometergeld nach der Formel .. einfache Fahrtstrecke zur Arbeit x 2 x 0,30 cent x Arbeitstage im Monat) vornehmen.

Das OLG Karlsruhe hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung FamRZ 2016, 237 auch wie oben beschrieben den Vorteil des Firmenfahrzeugs durch die steuerliche Bewertung erfaßt, dann aber eine Korrektur zur Abmilderung gem. § 287 ZPO durchgeführt, weil der Unterhaltsschuldner in einer sehr angespannten wirtschaftlichen Situation war (einige Unterhaltsberechtigte, Insolvenz). Er hätte sich also nie einen so kostspieligen Wagen privat besorgt.

Das Gericht meint also, dass man in derartigen Fällen einen Nutzungsvorteil ansetzt, der zum Einkommen, Verbindlichkeiten und Unterhaltspflichten paßt.

Wolfgang Bramer Rechtsanwalt Fachanwalt Familienrecht Bonn


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Eingestellt am 11.01.2017 von W. Bramer
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