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Auskunft im Unterhaltsrecht - Selbständiger Unternehmer Gewerbetreibender

Sie sind im Rahmen einer Folgesache Unterhalt aufgefordert worden, Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und diese nachvollziehbar aufzuführen und zu belegen?

Sie sind Selbständig, Unternehmer, Gewerbetreibender?

Dann ist die Beantwortung ungleich schwieriger, umständlicher und vor allem teurer als bei einem Angestellten, der einfach nur den letzten Einkommensteuerbescheid und 12 Kopien der letzten Vergütungs-/Gehaltsmitteilungen vorzulegen braucht.
Dazu ein Erfahrungswert:
Was die Geschäftsgrundlage, hier Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, BWA, etc. betrifft, ist das eine Arbeit, bei der Sie unbedingt auf Ihre Steuerberatung zurückgreifen sollten. Der Steuerberater ist auch in der Lage Ihnen nach den aktuellen Geschäftsergebnissen ein Testat zu erteilen, mit dem ein annäherndes Netto-Einkommen beziffert und bestätigt wird. Das alles nach unterhaltsrechtlichen Abzügen, Vorsorgen und Steuer. Schlichtweg der Betrag, von dem Sie monatlich Ihren Lebensunterhalt bestreiten.
In derartigen Verfahren neigen Mandanten dazu, die Auskünfte auch teilweise zu überlassen, wenn sie etwas zusammengestellt haben. Das erfolgt meist vor dem Hintergrund, dass man demonstrieren will, dass man hier guten Willens mitarbeitet und etwas veranlaßt hat.
Das führt im Praktischen jedoch nur zu einem Riesendurcheinander und ist wenig zielführend.
Ergebnis der Recherche und Zusammenstellung sollte das von der Gegenseite ordentliche Bestandsverzeichnis abschließend sein. Dieser Begriff wird in der familienrechtlichen Rechtsprechung verwandt und dieser Anspruch ist einklagbar. Also alles zusammenstellen und nicht in der Salamitaktik über Ihren Anwalt die Gegenseite bedienen.
Sie haben Sorgen, dass eine Auskunftsklage erhoben wird, wenn nicht schnell alles in der gesetzten Frist vorgelegt werden kann?
Andererseits sollten Sie sich keine großen Gedanken darüber machen, wenn die Gegenseite hier die Geduld verliert und eine Auskunftsklage einreicht.
Nach der Erfahrung dauert ein derartiges Verfahren auch Monate, manchmal sogar Jahre und das Prozessrisiko entspricht nicht dem einer Zahlungsklage, weil nur ein gewisser Prozentsatz als Streitwert angesetzt wird und nie der volle Wert. Man kann dann auch schnell eine Widerklage einreichen, wenn die Gegenseite ebenfalls auskunftsverpflichtet ist.
Sehr oft hat die nämlich auch Probleme bei der Auskunftserteilung, was dann dazu führt, dass das Gericht am Ende eine Kostenteilung gegeneinander macht, sodass jeder seine eigenen Kosten tragen muss.
Das ist dann zwar auch ärgerlich, relativiert die ganze Sache aber erheblich.
In Beratungsgesprächen wird erläutert, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Auskünfte auch mit einem hohen Aufwand, sowohl zeitlich, als auch finanzieller Art zusammenzustellen.
Insoweit gibt es leider keinen Schlupfwinkel oder anwaltliche Gestaltungsmöglichkeiten.


Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Oxfordstrasse 10
53111 Bonn

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr


Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
Fax: +49 (0)228 / 9 69 14 16
Mail: rabramer@web.de


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