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Die verschwundende Altersversorgung

Es geht in dieser Entscheidung des BGH um die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, nach dem ein Versorgungsausgleich nicht oder teilweise nicht stattfindet.

Das ist der Fall, wenn ein Ehegatte ein Anrecht, das er zum Zwecke der Altersversorgung erworben hat, dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht.

Hier hatte sich der Ehemann eine Zusatzversorgung ausbezahlen lassen, bevor über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren entschieden werden konnte.

Durch die Instanzen wurde bestätigt, dass in derartigen Fällen eine Korrektur in Betracht kommt, damit die Ehefrau nicht einseitig benachteiligt ist.
Az XII ZB 264/13, Beschluss vom 21.9.2016


Eingestellt am 09.12.2016 von W. Bramer
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